Viele Geschäftsführer haben zur Alterssicherung eine Pensionszusage mit der GmbH vereinbart. Problem bisher: Werden nicht alle steuerlichen Voraussetzungen eingehalten, drohen bei einer Betriebsprüfung saftige Nachzahlungen. Z. B., wenn eine sog. Überversorgung vorliegt. Das ist nach Auffassung der Finanzbehörden immer dann der Fall, wenn der Geschäftsführer nach dem Ausscheiden mehr als 75 % seines letzten Bruttoverdienstes aus seiner Altersversorgung erhält. So monieren die Finanzämter, wenn die Pensionszusage auf 75% des letzten Aktivbezugs vereinbart wird, für den Geschäftsführer aber zusätzlich eine Direktversicherung von der GmbH gezahlt wird. Kam es zu einer Betriebsprüfung, dann musste die überhöhte Pensionsrückstellung aufgelöst werden und dem Papier-Gewinn der GmbH zugeschlagen.
Schlagwort: Urteil vom 2.12.2014
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Volkelt-Brief 12/2015
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Die GmbH hatte Zahlungen der GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer per Scheck als durchlaufenden Posten verbucht, ohne dass …