Die Feststellung der Ausgangslohnsumme und die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten sind zwei getrennte Feststellungen. Allein aus der Feststellung der Ausgangslohnsumme lässt sich nicht feststellen, ob das Unternehmen mehr oder weniger als 20 Beschäftigte hat und demnach die Verschonungsreglung anzuwenden ist (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Der Bundesfinanzhof (BFH) verlangt zwei getrennte Feststellungen – eine Schätzung der Beschäftigtenzahl ist nicht ausreichend und hat keine Bindungswirkung (BFH, Urteil v. 5.9.2018, II R 57/15).
Schlagwort: Urteil v. 5.9.2018
Volkelt-Brief 03/2019
EXPRESS: Bürokratiekosten: Entgelttransparenzgesetz geht in die nächste Runde + GmbH kompakt: Wichtige Rechtsprechung zur GmbH/Geschäftsführung 2018 + Digitales: Neue Märkte erschließen mit Landscaping + Finanzen/Umsatzprobleme: Was tun, wenn einer der Hauptkunden schwächelt? + GmbH/Steuer: Lamborghini Aventator nicht als Firmenwagen anerkannt + Reformen: Kommission für ein Unternehmensteuergesetzbuch + Neues Urteil: Unkenntnis schützt den GmbH-Geschäftsführer nicht + Anzahl der Beschäftigten: Finanzamt muss richtig zählen
BISS … die Wirtschaft-Satire
Volkelt-Brief 44/2018
Zoll/Finanzkontrolle Schwarzarbeit: Geschäftsführungen haben gute Arbeit geliefert + Vertrags-Angelegenheiten: So bleibt die GmbH handlungsfähig + Digitales: Neue Angebote für Ihre Geschäftsreisen + Gesellschafter-Geschäftsführer: Finanzämter bewerten Zeitwertkonto als vGA + Strategisches: In die EU-Steuerpolitik kommt Bewegung + GmbH/Recht: Anmeldung der UG/GmbH durch den Geschäftsführer + Firmenrecht: „Partners” ist keine zulässige Firmierung für eine UG/GmbH + Geschäftsführer-privat: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen + NEU: Keine Lohnsteuer für Wertguthabeneinzahlung des Fremd-Geschäftsführers
BISS … die Wirtschaft-Satire