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Mitarbeiter: BMAS bereitet „lückenlose Erfassung der Arbeitszeiten” vor

Nach dem Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) zur Erfas­sung und Auf­zeich­nung der Arbeits­zei­ten der Arbeit­neh­mer hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les (BMAS) ers­te Schrit­te zur Umset­zung in deut­sches Arbeits­recht ein­ge­lei­tet. Ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten des Pas­sau­er Rechts­wis­sen­schaft­lers Frank Bay­reu­ther stellt dazu fest: „Das deut­sche Recht kennt der­zeit kei­ne gene­rel­le Ver­pflich­tung aller Arbeit­ge­ber, die gesam­te Arbeits­zeit ihrer Beschäf­tig­ten auf­zu­zeich­nen”.  Bis­lang müs­sen in Deutsch­land nur Über­stun­den und Sonn- und Fei­er­tags­ar­beit doku­men­tiert wer­den. Nach dem EuGH-Urteil sol­len Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet wer­den, die gesam­te Arbeits­zeit der Beschäf­tig­ten sys­te­ma­tisch zu erfas­sen (vgl. Nr. 21/2019 zum EuGH, Urteil v. 14.5.2019, C‑55/18).

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Volkelt-Brief 40/2019

Öffent­li­che Auf­trä­ge: Nicht nur Bera­ter kön­nen gutes Geld ver­die­nen + Geschäftsführer/Ausscheiden: Auf das Klein­ge­druck­te kommt es an … + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Auf den Strom­preis kommt es an + Wirt­schafts-Trends: Was Geschäfts­füh­rer ver­an­las­sen müs­sen … Digi­ta­les: Weni­ger Fleisch­kon­sum – der Markt wächst Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Okto­ber 2019 + Neue Rechts­la­ge: Befris­tung des Urlaubs­an­spruch + Fol­gen der EuGH-Recht­spre­chung zur Arbeits­zeit­er­fas­sung + Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen: Steu­er­schäd­li­che Ver­zö­ge­rung beim Fahr­ten­buch + Geschäfts­füh­rer: Been­di­gung eines unwirk­sa­men Anstel­lungs­ver­tra­ges

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Folgen der EuGH-Rechtsprechung zur Arbeitszeiterfassung

Unter­des­sen haben sich zahl­rei­che Arbeits­rechts-Exper­ten, Poli­ti­ker und Gewerk­schaft­ler zur EuGH-Recht­spre­chung zur voll­stän­di­gen Arbeits­zeit­er­fas­sung zu Wort gemel­det. Fazit: Die neue Rechts­la­ge wird auch zu einer Anpas­sung der deut­schen Vor­schrif­ten für die Arbeits­zei­ten (ArbZG) füh­ren (vgl. dazu unse­re Bericht­erstat­tung aus Nr. 21/2019 zum EuGH, Urteil v. 14.5.2019, c‑55/18).

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Volkelt-Brief 36/2019

vGA: Finanz­amt straft Gesell­schaf­ter dop­pelt ab + Geschäfts­füh­rungs-Feh­ler: Reden statt Pro­zes­sie­ren Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Krank sein – NEIN Dan­ke Digi­ta­les: Die App für den Ser­vice – BMW macht´s vor + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Sep­tem­ber 2019 GmbH/Recht: Zustän­dig­keit für Strei­tig­kei­ten zwi­schen der GmbH und ihrem (Ex-)Geschäftsführer + GmbH/Steuer: Uni­on legt Ent­wurf für eine Unter­neh­mens­steu­er­re­form vor + vGA: Finanz­be­hör­den erken­nen die „per­so­nen­be­zo­ge­ne” Rück­la­ge nicht an + Arbeit/Recht: Zur Wirk­sam­keit eines Aufhebungsvertrages

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Volkelt-Brief 21/2019

Büro­kra­tie: „Für das Amt des Geschäfts­füh­rers nicht geeig­net …” + Geschäfts­füh­rungs-Stra­te­gie: Vor­be­rei­tun­gen auf die ange­kün­dig­te Kri­se + Digi­ta­les: So lesen sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (VII) + Euro­pa­wahl: Nir­gend­wo neue Rezep­te für den Mit­tel­stand + Büro­kra­tie: Unter­neh­men müs­sen Arbeits­zei­ten lücken­los erfas­sen + Geschäfts­füh­rer pri­vat : Kei­ne Chan­ce für hoch­ver­zins­li­che Alt­ver­trä­ge + BMF-Vor­ga­ben: Das Geschäfts­füh­rer-Büro in der Privat-Immobilie

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Bürokratie: Unternehmen müssen Arbeitszeiten lückenlos erfassen

Ein weit rei­chen­des, alle Unter­neh­men betref­fen­des Urteil mit unmit­tel­ba­ren Kos­ten­fol­gen kommt von Euro­päi­schen Gerichts­hof (EuGH). Danach sol­len Unter­neh­men in Euro­pa – also auch in Deutsch­land – dazu ver­pflich­tet wer­den, die Arbeits­zei­ten der Mit­ar­bei­ter exakt zu doku­men­tie­ren. Fol­gen: Zum einen dürf­te das das Ende der sog. Ver­trau­ens­ar­beits­zeit sein, wie es in vie­len, auch grö­ße­ren Fir­men prak­ti­ziert wird. Das wird in vie­len Unter­neh­men aber auch zu wei­ter stei­gen­den Büro­kra­tie­kos­ten (hier: z. B. Außen­dienst, Home-Office, fle­xi­ble Arbeits­zei­ten) füh­ren. Für die Umset­zung in natio­na­les (deut­sches) Recht gibt es einen klei­nen Gestal­tungs­spiel­raum. Danach heißt es im Urteil: „Es oblie­ge den Mit­glied­staa­ten, die kon­kre­ten Moda­li­tä­ten zur Umset­zung eines sol­chen Sys­tems, ins­be­son­de­re der von ihm anzu­neh­men­den Form, zu bestim­men und dabei gege­be­nen­falls den Beson­der­hei­ten des jewei­li­gen Tätig­keits­be­reichs oder Eigen­hei­ten, sogar der Grö­ße, bestimm­ter Unter­neh­men Rech­nung zu tra­gen”. Hier kommt es also auf die Mehr­heits­ver­hält­nis­se im dann gewähl­ten Bun­des­tag an (EuGH, Urteil v. 14.5.2019, C‑55/18).

 

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Geschäftsführer privat : Keine Chance für hochverzinsliche Altverträge

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat jetzt in letz­ter Instanz ent­schie­den, dass die Ban­ken berech­tigt sind, hoch­ver­zins­li­che Alt­ver­trä­ge (hier: das sog. Prä­mi­en­spa­ren) vor­zei­tig zu kün­di­gen. Vor­aus­set­zung: Die im Ver­trag ver­ein­bar­te Höchst­prä­mie wur­de erreicht. Danach ist die Bank zur Kün­di­gung berech­tigt  (BGH, Urteil v. 14.5.2019, XI ZR 345/18).

Laut Urteil gel­ten die ver­än­der­ten Rah­men­be­din­gun­gen (hier: lan­ge Nied­rig­zins­pha­se) als „sach­ge­rech­ter Grund”, der die Bank zu einer Kün­di­gung mit der gemäß AGB vor­ge­se­he­nen Kün­di­gungs­frist berech­tigt (hier: 3 Mona­te). Im vor­lie­gen­den Fall wur­de die Höchst­prä­mie nach einer Lauf­zeit 15 Jah­ren erreicht. Als Gesamt­lauf­zeit waren laut Ver­trag 25 Jah­re ver­ein­bart. Die Bank darf in sol­chen Fäl­len den Ver­trag vor­zei­tig kündigen.