Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Erfassung und Aufzeichnung der Arbeitszeiten der Arbeitnehmer hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erste Schritte zur Umsetzung in deutsches Arbeitsrecht eingeleitet. Ein Sachverständigengutachten des Passauer Rechtswissenschaftlers Frank Bayreuther stellt dazu fest: „Das deutsche Recht kennt derzeit keine generelle Verpflichtung aller Arbeitgeber, die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten aufzuzeichnen”. Bislang müssen in Deutschland nur Überstunden und Sonn- und Feiertagsarbeit dokumentiert werden. Nach dem EuGH-Urteil sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, die gesamte Arbeitszeit der Beschäftigten systematisch zu erfassen (vgl. Nr. 21/2019 zum EuGH, Urteil v. 14.5.2019, C‑55/18).
Schlagwort: Urteil v. 14.5.2019
Volkelt-Brief 40/2019
Öffentliche Aufträge: Nicht nur Berater können gutes Geld verdienen + Geschäftsführer/Ausscheiden: Auf das Kleingedruckte kommt es an … + Geschäftsführer-Perspektive: Auf den Strompreis kommt es an + Wirtschafts-Trends: Was Geschäftsführer veranlassen müssen … + Digitales: Weniger Fleischkonsum – der Markt wächst + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Oktober 2019 + Neue Rechtslage: Befristung des Urlaubsanspruch + Folgen der EuGH-Rechtsprechung zur Arbeitszeiterfassung + Geschäftsführer-Firmenwagen: Steuerschädliche Verzögerung beim Fahrtenbuch + Geschäftsführer: Beendigung eines unwirksamen Anstellungsvertrages +
Unterdessen haben sich zahlreiche Arbeitsrechts-Experten, Politiker und Gewerkschaftler zur EuGH-Rechtsprechung zur vollständigen Arbeitszeiterfassung zu Wort gemeldet. Fazit: Die neue Rechtslage wird auch zu einer Anpassung der deutschen Vorschriften für die Arbeitszeiten (ArbZG) führen (vgl. dazu unsere Berichterstattung aus Nr. 21/2019 zum EuGH, Urteil v. 14.5.2019, c‑55/18).
Volkelt-Brief 36/2019
vGA: Finanzamt straft Gesellschafter doppelt ab + Geschäftsführungs-Fehler: Reden statt Prozessieren + Geschäftsführer-Perspektive: Krank sein – NEIN Danke + Digitales: Die App für den Service – BMW macht´s vor + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten September 2019 + GmbH/Recht: Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen der GmbH und ihrem (Ex-)Geschäftsführer + GmbH/Steuer: Union legt Entwurf für eine Unternehmenssteuerreform vor + vGA: Finanzbehörden erkennen die „personenbezogene” Rücklage nicht an + Arbeit/Recht: Zur Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages
Volkelt-Brief 21/2019
Bürokratie: „Für das Amt des Geschäftsführers nicht geeignet …” + Geschäftsführungs-Strategie: Vorbereitungen auf die angekündigte Krise + Digitales: So lesen sich die neuen Erfolgsgeschichten (VII) + Europawahl: Nirgendwo neue Rezepte für den Mittelstand + Bürokratie: Unternehmen müssen Arbeitszeiten lückenlos erfassen + Geschäftsführer privat : Keine Chance für hochverzinsliche Altverträge + BMF-Vorgaben: Das Geschäftsführer-Büro in der Privat-Immobilie
BISS … die Wirtschaft-Satire
Ein weit reichendes, alle Unternehmen betreffendes Urteil mit unmittelbaren Kostenfolgen kommt von Europäischen Gerichtshof (EuGH). Danach sollen Unternehmen in Europa – also auch in Deutschland – dazu verpflichtet werden, die Arbeitszeiten der Mitarbeiter exakt zu dokumentieren. Folgen: Zum einen dürfte das das Ende der sog. Vertrauensarbeitszeit sein, wie es in vielen, auch größeren Firmen praktiziert wird. Das wird in vielen Unternehmen aber auch zu weiter steigenden Bürokratiekosten (hier: z. B. Außendienst, Home-Office, flexible Arbeitszeiten) führen. Für die Umsetzung in nationales (deutsches) Recht gibt es einen kleinen Gestaltungsspielraum. Danach heißt es im Urteil: „Es obliege den Mitgliedstaaten, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere der von ihm anzunehmenden Form, zu bestimmen und dabei gegebenenfalls den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe, bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen”. Hier kommt es also auf die Mehrheitsverhältnisse im dann gewählten Bundestag an (EuGH, Urteil v. 14.5.2019, C‑55/18).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt in letzter Instanz entschieden, dass die Banken berechtigt sind, hochverzinsliche Altverträge (hier: das sog. Prämiensparen) vorzeitig zu kündigen. Voraussetzung: Die im Vertrag vereinbarte Höchstprämie wurde erreicht. Danach ist die Bank zur Kündigung berechtigt (BGH, Urteil v. 14.5.2019, XI ZR 345/18).