GmbH/Kosten: Die Laster der Laster-Hersteller + GmbH/Planungen 2020: Jetzt endlich die Nachfolge anpacken + Geschäftsführer-Perspektive: Brexit, Exit … + Unternehmens-Recht: Was Sie als Geschäftsführer veranlassen müssen + Digitales: Neue Plattform für Haushalts-Dienstleistungen + GmbH/Kosten: Bei den Beraterhonoraren richtig sparen + Geschäftsführer privat: Die Vorsorgevollmacht sicher hinterlegen + GF/Haftung: Middelhoff-Verfahren eingestellt + Mitarbeiter/Lohnkosten: Doppelte Auflagen für die Pflegebranche + Firmenwagen: Achtung mit dem Investitionsabzugsbetrag
Schlagwort: Urteil v. 10.7.2019
Volkelt-Brief 42/2019
Willkür? FA darf GF-Gehalt nachträglich monieren + GmbH/Vermögen: Geschäftsführer muss es professionell verwalten + Geschäftsführer-Perspektive: Hilfe CO2 – was tun? + Unternehmens-Trend: Die Schlichtungsstelle wird zum MUSS + Digitales: Neue Lösungen für den Fuhrpark + Steuerprüfer: Was zu viel ist, ist zu viel + Pensionszusage: Kleine Mängel gefährden steuerliche Anerkennung nicht + Bürokratie: Bundesregierung korrigiert die Handwerksordnung + Mitarbeiter: Grenzen der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat + Geschäftsführer-privat: Vermietung an den Lebenspartner steuerlich nicht anerkannt
Pensionszusagen sind auch nach Einfügung des sog. Eindeutigkeitsgebots anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln auszulegen, soweit ihr Inhalt nicht klar und eindeutig ist. Lässt sich z. B. eine Abfindungsklausel dahin auslegen, dass die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende sog. Sterbetafel trotz fehlender ausdrücklicher Benennung eindeutig bestimmt ist, ist die Pensionsrückstellung dennoch steuerrechtlich anzuerkennen (BFH, Urteil v. 10.7.2019, XI R 47/17).
In der Abfindungsklausel zur Pensionszuage für den Geschäftsführer war vereinbart: „Das Unternehmen behält sich vor, bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze bzw. Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes anstelle der Rente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung zu gewähren. Hierdurch erlöschen sämtliche Ansprüche aus der Pensionszusage einschließlich einer etwaigen Hinterbliebenenrente. Bei der Ermittlung des Kapitalbetrages sind ein Rechnungszinsfuß von 6 % und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden”. Der Betriebsprüfer bemängelte diese Formulierung. Der BFH lässt eine solche Unschärfe dagegen zu. Sie können sich also mit guten Erfolgsaussichten gegen eine solche Einschätzung durch das Finanzamt wehren.
Volkelt-Brief 30/2019
Neue EU-Richtlinie: GF-Haftungs-Entlastung kommt in 2021 + Geschäftsführungs-Krisen-Strategie: Durchstarten mit neuen Geschäftspartnern + Digitales: So planen die Zulieferer die E‑Zukunft + Geschäftsführer-Vermögen: Gut gewappnet in die nächste Krise + Geschäftsführer privat: Mietvertrag mit dem/der Lebensgefährten/in + GmbH/Steuer: Cum-Ex-Geschäfte kommen vor das Strafgericht + GmbH/Recht: Anspruch auf Korrektur der Gesellschafterliste + GmbH/Steuer: GmbH-Anteil gehört zum notwendigen Betriebsvermögen + Schleudersitz: Vorstandskarussell dreht immer schneller
Wird ein Gesellschafter zu Unrecht (hier: Abweichende Abwicklung der Vereinbarungen aus dem Kaufvertrag über den GmbH-Anteil) nicht mehr in der Gesellschafterliste geführt, hat er nach einem aktuellen Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin Anspruch auf Korrektur der Gesellschafterliste. Diesen Anspruch kann er gegen die GmbH mit einer Leistungsklage durchsetzen und so die GmbH zur Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste veranlassen. Der Geschäftsführer muss diese Korrektur umsetzen und die Liste zum Registergericht melden (KG Berlin, Urteil v. 10.7.2019, 2 W 16/19).