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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 50/2019

War­te­zeit: Mehr tun für die Alters­vor­sor­ge Neu­er Geschäfts­füh­rer-Job: Sichern Sie Ihre Rech­te (hier: Zeug­nis­an­spruch) + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: War­ten auf Godot + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt ver­an­las­sen müs­sen Digi­ta­les: Wer pro­fi­tiert von KI am meis­ten? Pla­nung 2020: Die­se Ver­trags­an­pas­sun­gen müs­sen Sie vor­be­rei­ten + Steu­er­ge­stal­tung: Betei­li­gun­gen von Mit­ar­bei­tern am Ver­kaufs­er­lös der GmbH + Büro­kra­tie: Finanz­be­hör­den müs­sen Grün­de für eine Steu­er­schät­zung nen­nen + Geschäfts­füh­rer-pri­vat: Zuläs­sig­keit der Dop­pel­be­steue­rung von Ren­ten + Gewusst wie: Alles wis­sen über die eige­ne GmbH

War­te­zeit: Mehr tun für die Alters­vor­sor­ge Neu­er Geschäfts­füh­rer-Job: Sichern Sie Ihre Rech­te (hier: Zeug­nis­an­spruch) + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: War­ten auf Godot + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt ver­an­las­sen müs­sen Digi­ta­les: Wer pro­fi­tiert von KI am meis­ten? Pla­nung 2020: Die­se Ver­trags­an­pas­sun­gen müs­sen Sie vor­be­rei­ten + Steu­er­ge­stal­tung: Betei­li­gun­gen von Mit­ar­bei­tern am Ver­kaufs­er­lös der GmbH + Büro­kra­tie: Finanz­be­hör­den müs­sen Grün­de für eine Steu­er­schät­zung nen­nen + Geschäfts­füh­rer-pri­vat: Zuläs­sig­keit der Dop­pel­be­steue­rung von Ren­ten + Gewusst wie: Alles wis­sen über die eige­ne GmbH

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Geschäftsführer-privat: Zulässigkeit der Doppelbesteuerung von Renten

Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg hält die sog. Dop­pel­be­steue­rung der Ren­ten (Bei­trags­zah­lung zur Ren­ten­ver­si­che­rung aus ver­steu­er­tem Ein­kom­men und Besteue­rung der aus­ge­zahl­ten Ren­te gemäß steu­er­pflich­ti­gem Besteue­rungs­an­teil von 54 %) wei­ter­hin für ver­fas­sungs­recht­lich unbe­denk­lich (Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 1.10.2019, 8 K 3195/16).

Inter­es­sant: Das Finanz­ge­richt hat aus­drück­lich Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) zuge­las­sen. Der BFH wird dazu also noch ein­mal abschlie­ßend urtei­len. Bereits im Vor­ver­fah­ren hat­te der BFH das ergeb­nis­glei­che Urteil zur Nach­ver­hand­lung zurück­ge­wie­sen. Unter­des­sen hat sich ein nam­haf­ter BFH-Rich­ter des für die Ren­ten­be­steue­rung zustän­di­gen Sena­tes des BFH zur Sache geäu­ßert. Er teilt durch­aus ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken gegen die Dop­pel­be­steue­rung. Even­tu­ell muss der Gesetz­ge­ber nach­bes­sern – bzw. die Dop­pel­be­steue­rung rückabwickeln.
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Volkelt-Brief 47/2019

Ernst­fall GF-Haf­tung: Die Leh­ren aus dem Fall „Wil­ke” + Pla­nung 2020: Die Eck­da­ten für die „Pla­nung im Kopf“ Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Mit dem Steu­er­prü­fer im Inter­net unter­wegs + Trends im Unter­neh­mens-Recht: GmbH mit Immo­bi­li­en – Share Deal kommt spä­ter Digi­ta­les: Los­grö­ße 1 statt Speed-Fac­to­ry BGH aktu­ell: Neu­er Geschäfts­füh­rer-Sta­tus mit Min­der­heits-Betei­li­gung + BAG: Neben­be­schäf­ti­gung kein Grund für sach­grund­lo­se Befris­tung + Wirt­schafts­po­li­tik: Kei­ne Sen­kung der Unter­neh­mens­steu­ern mit der SPD Bera­tung: Rechts­an­walt muss auch Steu­er­be­ra­tung kön­nen + GmbH/Recht: Stimm­rechts­voll­macht eines aus­län­di­schen GmbH- Gesell­schaf­ters + Mit­ar­bei­ter: Kei­ne Ent­schä­di­gung bei AGG-Missbrauch

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BGH aktuell: Neuer Geschäftsführer-Status mit Minderheits-Beteiligung

Die betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung von Arbeit­neh­mern ist seit 2018 insol­venz­ge­schützt. Nach einer GmbH-Insol­venz über­nimmt der Pen­si­ons­si­che­rungs­ver­ein (PSVaG) in der Regel die Zah­lungs­ver­pflich­tung – finan­ziert aus den Arbeit­ge­ber­bei­trä­gen (BetrAVG). Regel­mä­ßi­ges Pro­blem nach der Insol­venz für den Geschäfts­füh­rer mit einer Min­der­heits­be­tei­li­gung an der GmbH: Ist er Arbeit­neh­mer und damit auch insol­venz­ge­schützt oder nicht? Hier­zu gibt es ein Rich­tung wei­sen­des Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH). Aus dem Urteil: „Ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH, der mit einem oder meh­re­ren ande­ren Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern 50 % der Geschäfts­an­tei­le hält und selbst nicht mit einem nur unbe­deu­ten­den Geschäfts­an­teil an der Gesell­schaft betei­ligt ist, ist kei­ne arbeit­neh­mer­ähn­li­che Per­son” (BGH, Urteil v. 1.10.2019, II ZR 386/17).

Fol­ge und Risi­ko: Ist für die Geschäfts­füh­rer-Pen­si­ons­zu­sa­ge kei­ne (100%ige) Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung abge­schlos­sen, hat der Geschäfts­füh­rer im Insol­venz­fall nur Anspruch auf eine Quo­te. Er hat auch kei­nen Anspruch aus dem Betriebs­ren­ten­ge­setz, weil er kei­ne „arbeit­neh­mer­ähn­li­che” Per­son ist. Das betrifft nach dem BGH-Urteil auch alle Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die zusam­men mit den ande­ren Geschäfts­füh­rern 50 % der Antei­le hal­ten und so Beschlüs­se gegen die Geschäfts­füh­rung als Gan­zes ver­hin­dern können.

Im Urteils­fall ging es um drei Geschäfts­füh­rer, die jeweils zu 1/6 (hier: 16,6 %) und zusam­men mit 50 % an der GmbH betei­ligt waren. ACHTUNG: Das kann aber auch dann gel­ten, wenn der Geschäfts­füh­rer mit einem noch klei­ne­ren Anteil betei­ligt ist, er aber zusam­men mit den ande­ren Geschäfts­füh­rers 50 % der Antei­le hält (z. B. ein GF mit 5 %, ein wei­te­rer GF mit 45 %).