Der BGH hat Kriterien dafür aufgestellt, wann der Kunde ein Produkt wegen Sachmangel zurückzugeben kann (Urteil vom 28.5.2014, VIII ZR 94/13). Es gilt: Der Kunde ist zur Rückgabe berechtigt, wenn die Mängelbeseitigungskosten mehr als 5 % (bisher: 10 %) des Kaufpreises betragen. Beispiel: Der Kunde hat einen Neuwagen erworben. Kaupreis: 29.953 EUR. Es stellte sich heraus, dass die Einparkhilfe falsch eingebaut war und fehlerhaft funktioniert. Der Mangelbeseitigungsaufwand betrug laut Gutachten 1.958 EUR. Das Urteil: 5 % Mängelbeseitigungskosten genügen für den Rücktritt.
Schlagwort: Rücktrittsrecht
Kategorien
Volkelt-Brief 24/2014
Themen heute: Betriebsprüfung: Was macht die neue Sondereinheit für Steuerfahndung? + Geschäftsführer: So optimieren Sie Ihren D & O‑Versicherungsschutz + BGH-aktuell: Rücktrittsrecht wird für Unternehmen noch schwieriger + Neue BMF-Vorschriften: „Lohnzufluss” beim Gesellschafter-Geschäftsführer+ GmbH-Unternehmensgruppe: Die neuen Regeln zur Verlustverrechnung + Mitarbeiter: So verzichtet der gekündigte Arbeitnehmer schneller auf eine Klage + Bürokratiekosten: BGH ermöglicht niedrigere Notarkosten + Beschluss-Anfechtung: Gesellschafter muss Vorschuss sofort zahlen + GmbH-Bilanz: Geschäftsführer-Pensionsalter hat Bestand + BISS …