Ratlosigkeit: Delle, Schwächephase oder Rezssion – Experten haben keinen Rat + Geschäftsführer-Haftung: Luftbuchungen schützen nicht + Geschäftsführer-Perspektive: Steuerprüfung – gnadenlos + Unternehmen/Recht: Was Geschäftsführer wissen – und veranlassen müssen + Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (XV) + Geschäftsführer-Firmenwagen: Keine Herstellerhaftung für gebrauchten Mercedes-SUV + GmbH/Finanzen: Pläne für die Finanztransaktionssteuer + GmbH/Haftung: Keine Ansprüche gegen einen Kredit-vermittelnden Anwalt + GmbH/Geld: UBS muss Kundendaten herausgeben
Schlagwort: Kundendaten
Die UBS ist im Rechtsstreit mit den französischen Finanzbehörden vor dem Schweizer Bundesgericht in Lausanne um die Herausgabe von Kundendaten unterlegen. Das oberste Schweizer Gericht hält es für zulässig, dass ausländische Steuerbehörden aus gegebenem Anlass Kundendaten der jeweiligen Ausländer herausgeben müssen. Das gilt u. E. auch für deutsche Kunden der Schweizer Banken. Bei – begründeten – Auskunftsersuchen ist in Zukunft davon auszugehen, dass die Schweizer Banken den Steuerbehörden Auskunft erteilen (Schweizer Bundesgericht, Urteil v. 26.7.2019, 2C 653/2018).
In börsennotierten Unternehmen ist es die Angst vor der feindlichen Übernahme – so zuletzt spektakulär der Fall VW/Porsche. Aber auch in vielen mittelständischen Unternehmen steigt die Verunsicherung bei der Neu- oder Umverteilung der Geschäftsanteile – sei es im Erbfall, wenn die Kinder ihre GmbH-Anteile vergolden wollen, wenn einer der Gesellschafter seinen Anteil verkaufen will, wenn chinesische Investoren dringend benötigtes neues Kapital für Investitionen bereitstellen oder wenn ein Privat-Equity-Investor zusätzliches Know-How einbringt. Steht das Wohl der GmbH im Vordergrund oder bedrohen andere Interessenlagen den Bestand des Unternehmens? Geht es den neuen Investoren um Know-How und Kunden und weniger um die Zukunft des Unternehmens? Als Geschäftsführer kommt Ihnen dabei die Aufgabe zu, unterschiedliche Gesellschafter-Interessen zu erkennen, offen zu legen und ggf. Zielkonflikte aufzuzeigen, um wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen auf die GmbH zu vermeiden. Z. B., weil keine Entscheidungen mehr über Strategisches gefällt werden oder weil zu viel Kapital aus der GmbH abgezogen wird (Ausschüttungspolitik). Wichtig ist es hier, im entscheidenden Moment den richtigen Maßnahmen-Katalog zu ziehen. Das sind im Einzelnen:…
Volkelt-Brief 49/2017
Der (tiefe) Fall Schlecker: Lehren aus Fehlern der anderen + Geschäftsführer-Gehalt: Tantiemen steigen auch in den Industrie-GmbHs + Geschäftsführung 4.0: Ihre Kundendaten sind die Währung der Digitalisierung + Steuerprüfung: Änderungen 2018 – „Kassennachschau” + GmbH/Recht: Beurkundung von mehreren Gesellschafter-Beschlüssen + Gesellschafter-Finanzen: Beteiligungen an StartUps + Geschäftsführer privat: So nutzen Sie den Lohnsteuer-Freibetrag 2018/2019
BISS … die Wirtschaft-Satire
Als unser Solar-Modul schon wieder defekt war, platzte mir der Kragen. Ich beauftragte den Monteur, das Modul abzubauen. Dann passierte erst einmal nichts. Zwei Wochen später rief mich der Chef der Luginsland GmbH persönlich an und machte sich die Mühe, mir die Nachhaltigkeit eine Solar-Moduls zu erklären und die Kostenersparnis der Warmwasseraufbereitung vorzurechnen. Das leuchtete mir ein. Wir vereinbarten, dass der Monteur im Frühjahr bei der nächsten Routine-Wartung der Heizungsanlage das Ersatzteil für das Solar-Modul mitbringt und einbaut. Was das mit Digitalisierung zu tun hat? …
Neben den oben dargestellten Einschränkungen zum Auskunfts- und Einsichtsrecht des Gesellschafters gehört aber auch, dass andere gesetzliche Vorgaben nicht verletzt werden. Dazu gehören z. B. auch die Vorgaben aus dem Bundesdatenschutz-Gesetz (BDSG). Danach dürfen personenbezogene Daten nicht bzw. nur bei einem berechtigten Interesse herausgegeben werden. Das gilt so auch für Daten, die von der GmbH verwaltet werden. Das sind z. B. personenbezogene Kundendaten, wie Telefon-Nummern oder Bankverbindungen. Als Geschäftsführer sind Sie verantwortlich dafür, dass die Vorschriften zum Datenschutz eingehalten werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder, im Einzelfall bis zu 50.000 € bei leichten Verstößen und bis zu 300.000 €, z. B. bei einem Verstoß gegen die Zweckbindung der ermittelten personenbezogenen Daten. …