Versäumt der Arbeitnehmer die 6‑Monatsfrist für eine Kündigungsschutzklage (§ 5 KSchG), ist das Verfahren für den Arbeitgeber noch nicht ausgestanden. Ist das Arbeitsgericht der Ansicht, dass „in der Sache entschieden werden muss”, wird die Klage auch noch verspätet angenommen bzw. verhandelt. Wie lange die Verzögerung dauern darf, wurde nicht entschieden. Das Bundesarbeitsgericht wird abschließend entscheiden. Über den Ausgang des Verfahrens halten wir Sie auf dem Laufenden (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 7.11.2019, 5 Sa 134/19).
Schlagwort: Kündigungsschutzklage
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Volkelt-Brief 24/2014
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