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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 25/2016

Volkelt-FB-01Pflicht-Ren­te: Auch Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ste­hen zur Dis­po­si­ti­on + Wett­be­werbs­ver­stö­ße: Ver­ti­ka­le Preis­bin­dun­gen im Visier der Behör­den + Start-up-Wett­be­wer­be: Was Juro­ren nicht sagen und was alte Hasen ler­nen + Urlaubs-Aus­hil­fen: Unbe­dingt im zuläs­si­gen Rah­men blei­ben + Geschäfts­füh­rer unter­wegs: Behör­den unter­stel­len „Vor­satz“ + GmbH-Recht: Ein­zie­hung des GmbH-Anteils bleibt kom­pli­ziert + BISS

 

 

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Gesellschafter-Streit: GmbH muss nicht Alles offen legen

Nach § 51a des GmbH-Geset­zes steht dem Gesell­schaf­ter ein nahe­zu unein­ge­schränk­tes Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht in alle Ange­le­gen­hei­ten der GmbH zu. Dass dies in der Pra­xis in einem schwie­ri­gen Aus­ein­an­der­set­zungs­ver­fah­ren zwi­schen der GmbH und einem aus­ge­schie­de­nen (aus­ge­schlos­se­nen) Gesell­schaf­ter zu einem wenig zweck­dien­li­chen Klein­krieg führ­te, war auf­grund der bis dato prak­ti­zier­ten Recht­spre­chung unver­meid­lich. Nach aktu­el­ler Recht­spre­chung dazu gilt: „Der aus­ge­schie­de­ne Gesell­schaf­ter hat kei­nen Rechts­an­spruch aus § 51a GmbH-Gesetz, son­dern nur das Ein­sichts­recht nach § 810 BGB. Die­ses setzt ein Infor­ma­ti­ons­be­dürf­nis vor­aus. Besteht Anspruch auf eine Ausscheidens­bilanz, kann die Vor­la­ge des Jah­res­ab­schlus­ses nicht ver­langt wer­den“ (z. B. OLG Frank­furt Urteil vom 15.11.1996, 20 W 610/94). …

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Änderung: Anteils-Einziehung ohne Zahlung

Laut Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Frank­furt ist der Beschluss über die Ein­zie­hung des GmbH-Anteils unab­hän­gig von der Zah­lung der Abfin­dung sofort nach Bekannt­ga­be wirk­sam. Ausnahme: …