Bei Gütern und Leistungen, die für die Zukunft erbracht werden (Investitionsgüter, Auftragsproduktion auf Termin usw.) ist es hilfreich, steigende Preise auf den Beschaffungsmärkten mit einer Wertsicherungsklausel im Vertrag abzufedern. Das ist allerdings nur in gewissen Grenzen möglich.
Die rechtlichen Voraussetzungen dazu sind geregelt im Preisklauselgesetz (PrKG). Danach gilt ein sog. Indexierungsverbot. Danach darf die Geldschuld nicht anhand von Preisen für nicht vergleichbare Gütern und Leistungen bestimmt werden. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen. Beispiele für Ausnahmen, die Sie – je nach Branche und Leistung – auch in Ihren Verträgen einsetzen können: …