Können Sie dem Finanzamt gegenüber nicht nachweisen, dass der Firmenwagen ausschließlich betrieblich genutzt wird, wird der dazu gebildete Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht – erhöht also nachträglich den zu versteuernden Gewinn der GmbH. Dazu – so das Finanzgericht (FG) Münster – ist in der Regel der Nutzungsnachweis mit der Führung eines Fahrtenbuch zu erbringen (FG Münster, Urteil v. 10.7.2019, 7 K 2862/17 E).
Schlagwort: Firmenwagen
Volkelt-Brief 42/2019
Willkür? FA darf GF-Gehalt nachträglich monieren + GmbH/Vermögen: Geschäftsführer muss es professionell verwalten + Geschäftsführer-Perspektive: Hilfe CO2 – was tun? + Unternehmens-Trend: Die Schlichtungsstelle wird zum MUSS + Digitales: Neue Lösungen für den Fuhrpark + Steuerprüfer: Was zu viel ist, ist zu viel + Pensionszusage: Kleine Mängel gefährden steuerliche Anerkennung nicht + Bürokratie: Bundesregierung korrigiert die Handwerksordnung + Mitarbeiter: Grenzen der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat + Geschäftsführer-privat: Vermietung an den Lebenspartner steuerlich nicht anerkannt
Noch gehöre ich zu den 49 % Firmenwagen-Nutzern, die seit Jahren einen Diesel (EURO 5) fahren (Quelle: Dataforce). Braucht kaum Sprit. Ist zuverlässig und verfügt über eine Reichweite, bei der ich mir keine Gedanken um´s Tanken oder Zurückkommen machen muss. Das wird sich ändern. Ich gehöre nämlich auch zu denen 25 % aller Geschäftsführer-Kollegen und Kolleginnen, die bei der Anschaffung des zukünftigen Firmenwagens einen Plug-in-Hybride bevorzugen würden. Nur 12 % der Kollegen/innen können sich dagegen vorstellen, auf ein E‑Auto umzusteigen. Neuester Trend: Der Diesel-Plug-in-Hybride – vereint die Vorteile eines Diesels mit der Ökologie eines E‑Motors. Mercedes und Citröen verkaufen schon die ersten Modelle. Peugeot zieht nach. Oder soll es sogar ein Wasserstoff-Plug-in-Hybride werden? Auch das gibt es schon – wird aber vorerst nur an ausgewählte Kunden verkauft. Immerhin: 2 % aller Firmenwagen fahren in Deutschland bereits mit Wasserstoff. Die Entscheidung rückt näher. Und spätestens, wenn ich nicht mehr nach Stuttgart einfahren darf, werde ich mich entscheiden. Das kann dauern. Mal sehen, wie die Gerichte entscheiden. An mir soll es jedenfalls nicht liegen. Mit den besten Grüßen.
Volkelt-Brief 40/2019
Öffentliche Aufträge: Nicht nur Berater können gutes Geld verdienen + Geschäftsführer/Ausscheiden: Auf das Kleingedruckte kommt es an … + Geschäftsführer-Perspektive: Auf den Strompreis kommt es an + Wirtschafts-Trends: Was Geschäftsführer veranlassen müssen … + Digitales: Weniger Fleischkonsum – der Markt wächst + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Oktober 2019 + Neue Rechtslage: Befristung des Urlaubsanspruch + Folgen der EuGH-Rechtsprechung zur Arbeitszeiterfassung + Geschäftsführer-Firmenwagen: Steuerschädliche Verzögerung beim Fahrtenbuch + Geschäftsführer: Beendigung eines unwirksamen Anstellungsvertrages +
Laut Finanzbehörden gilt ein elektronisches Fahrtenbuch als „zeitnah erfasst”, wenn der Fahrer den dienstlichen Fahrtanlass (Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner) innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrten in einem Webportal einträgt und die übrigen Fahrten dem privaten Bereich zuordnet. Damit sind die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Fahrtenbuchs erfüllt. Diese 7‑Tage-Regel sollten Sie also unbedingt einhalten (BMF-Schreiben v. 4.4.2018, IV C 5 – S 2334/18/10001).
Volkelt-Brief 33/2019
Der Fall „Lauffenmühle”: So schnell kommt es zu einem Strafverfahren gegen die Geschäftsführung + GmbH/Jahresabschluss: Nicht jeder Prüfer darf prüfen + Geschäftsführungs-Perspektive: Firmenwagen, Dieselgate + Unternehmens-Recht: Was Sie wissen müssen – was die Geschäftsführung veranlassen muss + Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (XVI) + GmbH/Finanzen: Steuer-Vorauszahlungen an die Lage anpassen + GmbH/Steuern: Fehler in der Körperschaftsteuer-Erklärung + Mitarbeiter: Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Einsicht + GmbH/Geld: UBS senkt Grenze für Strafzins + GmbH-Firmenwagen: Anspruch auf Neulieferung ohne Nutzungsentschädigung + GmbH/Krise: Beendigung des Insolvenzverfahrens einer GmbH + GmbH/Verkauf: Gewinn- bzw. umsatzabhängiger Kaufpreis
Glaubt man der Statistik, sind ca. 70 % aller Neuwagenzulassungen „Firmenwagen” – das gilt auch für Dieselfahrzeuge und SUV. Unternehmen und Firmenwagen-Fahrer – also mehr oder weniger alle GmbH-Geschäftsführer-Kollegen/Innen – gehören also hochgradig auch den von Dieselgate Betroffenen. Aus diesem Grund berichten wir ja an dieser Stelle regelmäßig zu den dazu anhängigen gerichtlichen Verfahren und über die vielen unterschiedlichen Entscheidungen der Gerichte. Fakt ist: Bisher hat der VW-Konzern 30 Mrd. EUR investiert, um die Folgen abzutragen. Ein großer Teil davon sind Gerichts- und Anwaltskosten, die VW dafür aufwendet, um flächendeckende Schadensersatzzahlungen zu vermeiden. Im Gegenzug haben sich zahlreiche Anwalts-Initiativen gebildet, die sich dem Musterklageverfahren angeschlossen haben. Das steht noch aus. Man darf gespannt sein.
Viele verärgerte VW-Fahrer – und dazu gehören auch viele Kollegen/Innen – wollten und wollen den Schaden nicht auf sich sitzen lassen und haben auf eigene Faust den Rechtsweg eingeschlagen – mit großem Vertrauen in die deutsche Gerichtsbarkeit. Dazu: Wer einen mit einem 2,0 Liter Motor des Typs EA ausgestattetem Firmenwagen unterwegs ist, hat beste Chancen auf Genugtuung. Das Kraftfahrzeugbundesamt hat hier offiziell Manipulationen festgestellt und die Gerichte orientieren sich in ihren Urteilen an dieser Rechtslage. Wer mit einer anderen Motor-Ausstattung unterwegs ist, hatte bisher schlechtere Karten. Unterdessen hat das Kraftfahrtbundesamt auch bestätigt, dass auch 3‑Liter-Motoren manipuliert wurden (Tuareg, Porsche Cayenne). Allerdings sind die offiziellen Papiere dazu (noch) unter Verschluss. Die Besen der Gerichtsbarkeit kehren zwar langsam, aber gründlich. Für Firmenwagen-Fahrer kann die Devise für die Zukunft trotzdem nur heißen: Leasing statt Kaufen. Und zwar für den gesamten Fuhrpark. Mit den besten Grüßen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat einen Autohändler in einem Dieselgate-Verfahren zur Nachlieferung eines Skoda Octavia Combi aus der aktuellen Serienproduktion gegen Rückgabe des manipulierten Fahrzeugs verurteilt. Besonderheit: Der Geschädigte muss sich noch nicht einmal eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Es handelte sich um ein Fahrzeug Baujahr 2013. Geliefert werden muss ein Neufahrzeug aus der Nachfolgeserie. Achtung: Es gibt aber auch OLG-Urteile in der Sache, die einen Neuwagenanspruch ablehnen (OLG Hamburg, Urteil v. 12.12.2018, 11 U 55/18) oder eine Nutzungsentschädigung berechnen (OLG Stuttgart, Urteil v. 29.7.2019, 5 U 45/18).
Einige Kollegen/Innen leisten sich Jahreswagen (hier: Mercedes-Benz GLK 220 CDI). Diese können sich im konkreten Fall nicht auf eine Herstellerhaftung berufen. Dazu das OLG Stuttgart: „Anders als bei der VW AG, bei der eine solche Manipulation bei Millionen von Motoren systematisch vorgenommen worden war, beziehen sich die Ermittlungen des Kraftfahrtbundesamts bei der Daimler AG nur auf verhältnismäßig wenige Fahrzeuge”. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers ist damit nicht gegeben (OLG Stuttgart, Urteil v. 30.7.2019, 10 U 134/19).
Für die Praxis: Nach Auffassung des Gerichts lässt das EU-Recht zu, dass im vorliegenden Fall ein sog. Thermofenster mit Abschaltautomatik erlaubt ist. Wenn ein solches Verständnis aber vertretbar ist, liegt kein sittenwidriges und vorsätzliches Verhalten der Daimler AG vor. Das Gericht hat ausdrücklich Revision zugelassen – so dass der Bundesgerichtshof abschließend dazu Stellung nehmen wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Die Steuererleichterung (0,5%-Methode zur Ermittlung der Lohnsteuer für die Privatnutzung durch den Geschäftsführer) für Elektro- und Hybrid-Fahrzeuge zeigt bislang wenig Wirkung. Viele Unternehmen zögern beim Umstieg auf umweltfreundliche Mobilität. Der Automobil-Experte Ferdinand Dudenhöffer ermittelte für die ersten 4 Monate des Jahres insgesamt 9.961 Anschaffungen und damit einen Elektroanteil unter den Firmenwagen von gerade einmal 3,5 %. Spitzenreiter bei den E‑Fahrzeugen ist das Tesla Model 3 mit einem Marktanteil von 12 %. Die deutschen Autobauer spielen in diesem Segment keine Rolle – auch nicht bei den Hybrid-Modellen.