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Volkelt-Briefe

Terminsache: Jahresabschluss 2015 für kleinste und kleine GmbH/UG

Laut Han­dels­ge­setz­buch (§ 264 Abs. 1 Satz HGB) müs­sen klei­ne GmbH den Jah­res­ab­schluss für das abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr 2015 bis zum 30.6. des Fol­ge­jah­res – also bis Ende des nächs­ten Monats – auf­stel­len. Bei abwei­chen­dem Geschäfts­jahr muss der Jah­res­ab­schluss spä­tes­tens 6 Mona­te nach Ende des Geschäfts­jah­res vor­lie­gen (§ 267 Abs. 1 Satz 4 HGB). Als Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich dafür, dass die­se Frist ein­ge­hal­ten wird. In der Pra­xis ertei­len die meis­ten Geschäfts­füh­rer dem Steu­er­be­ra­ter den Auf­trag, den Jah­res­ab­schluss zu erstel­len. Das sind für die klei­ne GmbH: Gewinn- und Ver­lust­rech­nung, Bilanz und die Erläu­te­run­gen zur Bilanz. Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie orga­ni­sa­to­ri­sche Vor­keh­run­gen dafür tref­fen, dass die Unter­la­gen voll­stän­dig sind, sach­lich rich­tig erstellt, frist­ge­recht vor­ge­legt, kor­rekt „ver­ab­schie­det“ und ver­öf­fent­licht werden. … 

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Volkelt-Brief 03/2013

The­men heu­te: Kon­trol­le: Gesell­schaf­ter kön­nen Son­der­prü­fung auch für GmbH anord­nen + Haf­tung: Geschäfts­füh­rer haf­tet für Ver­stö­ße der GmbH gegen Wett­be­werbs­re­geln + Kom­mu­na­le GmbH: Mehr Kon­trol­len für Geschäfts­füh­rer und Auf­sichts­rat + Geschäfts­füh­rer-Vor­sor­ge: Feh­ler in der Pro­be­zeit wer­den teu­er + FG Düs­sel­dorf: Gesetz­li­ches Ren­ten­al­ter gilt auch für Geschäfts­füh­rer + Zahlen/Fakten: Basis­zins für das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren neu fest­ge­legt + Recht: Aus­ein­an­der­set­zun­gen zwi­schen den Gesell­schaf­tern als wich­ti­ger Grund für die Auf­lö­sung der GmbH + BISS …

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Volkelt-Briefe

Bewertung von selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern bei Umwandlung der GmbH

Wird die GmbH in eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG) umge­wan­delt, kön­nen die selbst geschaf­fe­nen und in der GmbH-Bilanz aus­ge­wie­se­nen imma­te­ri­el­len Wirtschaftsgüter …

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BMF-Erlasse Downloads

BMF-Schreiben zur elektronisch übermittelten Bilanz (E‑Bilanz)

Das neue BMF-Schrei­ben zu den zukünf­ti­gen Grund­sät­zen zur elek­tro­ni­schen Über­mitt­lung der Bilanz an das Finanz­amt (E‑Bilanz). Stand: vor Verbandsanhörung

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 21/2010

Heu­te: Rück­stel­lung für Auf­wen­dun­gen für den Jah­res­ab­schluss + Was tun bei einer feh­ler­haf­ten Bilanz ? + Inno­va­tions-Gut­schein senkt Bera­ter­kos­ten um 50 % + Ach­tung: vGA bei Bau-GmbH – zu nied­ri­ge Ver­rech­nungs­prei­se + EK und Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­mo­del­le vom Spezialisten

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Aktuell

BMJ legt sich fest: Weniger Bürokratie für kleine GmbH/UG

Erfreu­lich: Nach EU-Kom­mis­sionm und dem EU-Par­la­ment will auch Jus­tiz­mi­nis­te­rin Leu­theu­ser-Schnar­ren­ber­ger Erleich­te­run­gen für klei­ne GmbHs in Deutsch­land umset­zen. Ziel: Klei­ne GmbHs müss­ten –  bei zügi­ger Umset­zung – ab dem Geschäfts­jahr 2012 kei­ne Bilanz mehr erstel­len und müss­ten auch die Pflicht­of­fen­le­gung nicht mehr vor­neh­men. Erspar­nis pro klei­nem Unter­neh­men: Zwi­schen 1.500 und 3.000 € – pro Jahr je nach Branche.

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GmbH-Gesetz

§ 42a Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts

(1) Die Geschäfts­füh­rer haben den Jah­res­ab­schluß und den Lage­be­richt unver­züg­lich nach der Auf­stel­lung den Gesell­schaf­tern zum Zwe­cke der Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses vor­zu­le­gen. Ist der Jah­res­ab­schluß durch einen Abschluß­prü­fer zu prü­fen, so haben die Geschäfts­füh­rer ihn zusam­men mit dem Lage­be­richt und dem Prü­fungs­be­richt des Abschluß­prü­fers unver­züg­lich nach Ein­gang des Prü­fungs­be­richts vor­zu­le­gen. Hat die Gesell­schaft einen Auf­sichts­rat, so ist des­sen Bericht über das Ergeb­nis sei­ner Prü­fung eben­falls unver­züg­lich vorzulegen.
(2) Die Gesell­schaf­ter haben spä­tes­tens bis zum Ablauf der ers­ten acht Mona­te oder, wenn es sich um eine klei­ne Gesell­schaft han­delt (§ 267 Abs. 1 des Han­dels­ge­setz­buchs), bis zum Ablauf der ers­ten elf Mona­te des Geschäfts­jahrs über die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses und über die Ergeb­nis­ver­wen­dung zu beschlie­ßen. Der Gesell­schafts­ver­trag kann die Frist nicht ver­län­gern. Auf den Jah­res­ab­schluß sind bei der Fest­stel­lung die für sei­ne Auf­stel­lung gel­ten­den Vor­schrif­ten anzuwenden.
(3) Hat ein Abschluß­prü­fer den Jah­res­ab­schluß geprüft, so hat er auf Ver­lan­gen eines Gesell­schaf­ters an den Ver­hand­lun­gen über die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses teilzunehmen.
(4) Ist die Gesell­schaft zur Auf­stel­lung eines Kon­zern­ab­schlus­ses und eines Kon­zern­la­ge­be­richts ver­pflich­tet, so sind die Absät­ze 1 bis 3 ent­spre­chend anzu­wen­den. Das Glei­che gilt hin­sicht­lich eines Ein­zel­ab­schlus­ses nach § 325 Abs. 2a des Han­dels­ge­setz­buchs, wenn die Gesell­schaf­ter die Offen­le­gung eines sol­chen beschlos­sen haben.

Die Geschäfts­füh­rer müs­sen die Unter­la­gen zur Rech­nungs­le­gung unver­züg­lich  vor­le­gen. Das ist der Fall, wenn die Unter­la­gen mit einer Frist von einer, höchs­tens zwei Wochen nach Erhalt den Gesell­schaf­tern aus­ge­hän­digt wer­den. Kom­men die Geschäfts­füh­rer ihrer Pflicht zur Vor­la­ge der Unter­la­gen der Rech­nungs­le­gung nicht recht­zei­tig nach, kön­nen die Gesell­schaf­ter dies mit einer Leis­tungs­kla­ge, even­tu­ell per Einst­wei­li­ger Ver­fü­gung,  durch­set­zen. Die­se Mög­lich­keit steht jedem ein­zel­nen Gesell­schaf­ter offen, sofern die übri­gen Gesell­schaf­ter kein Inter­es­se an der Offen­le­gung der Unter­la­gen haben (Min­der­hei­ten­schutz).