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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 49/2018

Mehr­kos­ten: Teil­zeit­an­spruch mit Rück­kehr-Garan­tie/KV-Arbeit­ge­ber­bei­trag + Geschäfts­füh­rer-Gehalt 2018: Indus­trie-GmbHs ver­die­nen (sehr) gut + Digi­ta­les: Ener­gy – neue Ver­fah­ren, weni­ger Ver­brauch +  Digi­ta­les: Fin­Tech – alle Bran­chen mischen in Zukunft mit + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan-Daten Dezem­ber 2018 + GmbH/Recht: Löschung des Geschäfts­füh­rers von „Amts wegen” + GmbH/Finanzen: Lkw-Maut steigt (… und sinkt) + GmbH/Steuern: Über­brü­ckungs­hil­fen sind nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten + Recht: Geschäfts­füh­rer-Unter­schrift ohne Hin­weis auf Ver­tre­tung für die GmbH + GmbH-Fir­men­wa­gen: Auto zurück gegen Kauf­preis plus Zinsen

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Volkelt-Briefe

GmbH/Recht: Löschung des Geschäftsführers von „Amts wegen”

Das Regis­ter­ge­richt darf die Ein­tra­gung des Geschäfts­füh­rers löschen, wenn sich sei­ne Ein­tra­gung erst auf­grund einer nach sei­ner Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer erfolg­ten Ver­ur­tei­lung (hier: Straf­be­fehl) – also nach­träg­lich – als unrich­tig erweist (Kam­mer­ge­richt Ber­lin, Beschluss v. 17.7.2018, 22 W 34/18).

Das gilt dem­nach eben­so für alle Ver­feh­lun­gen, die einer Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer (gemäß § 6 GmbH-Gesetz) ent­ge­gen­ste­hen. Das Regis­ter­ge­richt ist hier „von Amts wegen” zum Han­deln ver­pflich­tet und kommt so sei­ner Auf­ga­be des vor­ran­gi­gen Gläu­bi­ger­schut­zes nach.