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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 36/2019

vGA: Finanz­amt straft Gesell­schaf­ter dop­pelt ab + Geschäfts­füh­rungs-Feh­ler: Reden statt Pro­zes­sie­ren Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Krank sein – NEIN Dan­ke Digi­ta­les: Die App für den Ser­vice – BMW macht´s vor + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Sep­tem­ber 2019 GmbH/Recht: Zustän­dig­keit für Strei­tig­kei­ten zwi­schen der GmbH und ihrem (Ex-)Geschäftsführer + GmbH/Steuer: Uni­on legt Ent­wurf für eine Unter­neh­mens­steu­er­re­form vor + vGA: Finanz­be­hör­den erken­nen die „per­so­nen­be­zo­ge­ne” Rück­la­ge nicht an + Arbeit/Recht: Zur Wirk­sam­keit eines Aufhebungsvertrages

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Mitarbeiter: Aufhebungsvertrag ist Aufhebungsvertrag

Haben Sie sich mit einem Mit­ar­bei­ter auf einen Auf­he­bungs­ver­trag ver­stän­digt und wird die­ser von bei­den Sei­ten schrift­lich bestä­tigt (Unter­schrift), dann gilt das so. Laut Bun­des­ar­beits­ge­richt gibt es kei­ne gesetz­li­che Grund­la­ge dafür, die­sen anzu­fech­ten oder rück­gän­gig zu machen (Wider­rufs­recht) (BAG, Urteil v. 7.2.2019, 6 AZR 75/18).

Im Urteils­fall wur­de der Auf­he­bungs­ver­trag in den Pri­vat­räu­men des Mit­ar­bei­ters abge­schlos­sen. Dazu das BAG: „Das ist zuläs­sig und kein Grund zur Anfech­tung oder zum Wider­ruf”. Aber: Unab­hän­gig davon ist zu prü­fen, ob der Arbeit­ge­ber z. B. eine Schwä­che­si­tua­ti­on des Mit­ar­bei­ters (Krank­heit) aus­ge­nutzt hat oder er die­sen unter psy­chi­schen Druck gesetzt hat. Der Auf­he­bungs­ver­trag muss unter fai­ren Bedin­gun­gen zustan­de kommen.

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Volkelt-Brief 08/2019

BGH aktu­ell: Geschäfts­füh­rer-Res­sorts gerichts­fest ver­ein­ba­ren + GmbH/Steuerprüfung: Die neu­en Prü­fungs-Schwer­punk­te (NRW) + Digi­ta­les: Web­sites und/oder App – was passt wann + GmbH/E­he­gat­ten-GmbH: Was tun, wenn die Che­mie nicht mehr stimmt? + GmbH/Recht: Unbe­rech­tig­te Ver­samm­lungs­lei­tung ist kein Anfech­tungs­grund Mit­ar­bei­ter: Auf­he­bungs­ver­trag ist Auf­he­bungs­ver­trag GmbH/Bewertung: Abzin­sungs­fak­tor für Ver­bind­lich­kei­ten her­ab­set­zen +
GmbH/Steuern: Zur Reich­wei­te der sog. Kon­zern­klau­sel + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Hän­de weg vom Han­dy im Firmenwagen

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Volkelt-Brief 15/2018

  1. Geschäfts­füh­rung: Was an der Büro­kra­tie am meis­ten nervt + Kon­flik­te in der GmbH: Vor­beu­gen und es bes­ser machen (I) + Frau gesucht: Was tun, damit Sie nicht gegen das AGG ver­sto­ßen? + Digi­ta­les: DSGVO – Check­lis­te für den Geschäfts­füh­rer + Klein­ge­druck­tes: Sie tren­nen sich per Auf­he­bungs­ver­trag von Ihrer GmbH + BGH aktu­ell: Haft­stra­fe gegen den Geschäfts­füh­rer einer kom­mu­na­len GmbH + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Kei­ne Erleich­te­run­gen für die pri­va­te ESt-Erklä­rung + Fuß­ball-WM: Ankün­di­gung einer Krank­heit als Kündigungsgrund

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Kleingedrucktes: Ihr perfekter Aufhebungsvertrag mit der GmbH

Auch und gera­de in Auf­he­bungs­ver­trä­gen ent­schei­det im Zwei­fel das „Klein­ge­druck­te“. Bei­spiel: Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH hat­te mit sei­nem „Arbeit­ge­ber“ im Auf­he­bungs­ver­trag ver­ein­bart „dass alle bekann­ten und unbe­kann­ten Ansprü­che aus dem Rechts­ver­hält­nis“ aus­ge­gli­chen wer­den. Nach­träg­lich stell­te die GmbH aber fest, dass ein Arbeit­ge­ber­dar­le­hen an den Geschäfts­füh­rer noch nicht begli­chen war und klag­te dies ein. Der Geschäfts­füh­rer ging dage­gen davon aus, dass mit die­ser For­mu­lie­rung die For­de­run­gen aus dem Arbeit­ge­ber­dar­le­hen im Auf­he­bungs­ver­trag bereits berück­sich­tigt sind. Vor Gericht bekam der aus­ge­schie­de­ne Geschäfts­füh­rer Recht (OLG Düs­sel­dorf, 3 U 11/97). Er muss­te das Dar­le­hen nicht zurück­zah­len. Wich­tig ist: … 

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Volkelt-Brief 26/2016

Volkelt-FB-01Fami­li­en-GmbHs: „mixed stra­tegy” gewinnt + Per­so­nal: Immer mehr Arbeit bleibt am Chef hän­gen + CMS: Brin­gen Sie Ihre Unter­neh­mens-Richt­li­nen auf Vor­der­mann (I) + Gekün­digt: Geschäfts­füh­rer kön­nen Lücke nut­zen + Wirt­schafts­recht: Neue Vor­ga­ben für AGBs bei B2C-Geschäf­ten + Per­so­nal: Das Ent­gelt­gleich­heits­ge­setz kommt, gewal­tig + Finanz­amt: Straf-Zins­satz kommt auf den Prüf­stand + BISS

 

 

 

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Gekündigt: Geschäftsführer können Lücke nutzen

Die Kol­le­gen, die aus dem Anstel­lungs­ver­hält­nis zum Geschäfts­füh­rer bestellt und spä­ter abbe­ru­fen wur­den, haben u. U. gute Chan­cen, wie­der im alten Job beschäf­tigt wer­den zu müs­sen. Und zwar dann, wenn das alte Arbeits­ver­hält­nis mit einem sepa­ra­ten Auf­hebungs­vertrag been­det wur­de. Noch nicht gericht­lich ent­schei­den ist, wer den Auf­he­bungs­ver­trag sei­tens der GmbH unter­zeich­nen muss. Ist der nur vom Geschäfts­füh­rer (und nicht von der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung) unter­zeich­net, ist das u. U. ein Form­man­gel. Der Auf­he­bungs­ver­trag wäre unwirksam. …