vGA: Finanzamt straft Gesellschafter doppelt ab + Geschäftsführungs-Fehler: Reden statt Prozessieren + Geschäftsführer-Perspektive: Krank sein – NEIN Danke + Digitales: Die App für den Service – BMW macht´s vor + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten September 2019 + GmbH/Recht: Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen der GmbH und ihrem (Ex-)Geschäftsführer + GmbH/Steuer: Union legt Entwurf für eine Unternehmenssteuerreform vor + vGA: Finanzbehörden erkennen die „personenbezogene” Rücklage nicht an + Arbeit/Recht: Zur Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages
Schlagwort: Aufhebungsvertrag
Haben Sie sich mit einem Mitarbeiter auf einen Aufhebungsvertrag verständigt und wird dieser von beiden Seiten schriftlich bestätigt (Unterschrift), dann gilt das so. Laut Bundesarbeitsgericht gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, diesen anzufechten oder rückgängig zu machen (Widerrufsrecht) (BAG, Urteil v. 7.2.2019, 6 AZR 75/18).
Volkelt-Brief 08/2019
BGH aktuell: Geschäftsführer-Ressorts gerichtsfest vereinbaren + GmbH/Steuerprüfung: Die neuen Prüfungs-Schwerpunkte (NRW) + Digitales: Websites und/oder App – was passt wann + GmbH/Ehegatten-GmbH: Was tun, wenn die Chemie nicht mehr stimmt? + GmbH/Recht: Unberechtigte Versammlungsleitung ist kein Anfechtungsgrund + Mitarbeiter: Aufhebungsvertrag ist Aufhebungsvertrag + GmbH/Bewertung: Abzinsungsfaktor für Verbindlichkeiten herabsetzen +
GmbH/Steuern: Zur Reichweite der sog. Konzernklausel + Geschäftsführer privat: Hände weg vom Handy im Firmenwagen
BISS … die Wirtschaft-Satire
Volkelt-Brief 15/2018
- Geschäftsführung: Was an der Bürokratie am meisten nervt + Konflikte in der GmbH: Vorbeugen und es besser machen (I) + Frau gesucht: Was tun, damit Sie nicht gegen das AGG verstoßen? + Digitales: DSGVO – Checkliste für den Geschäftsführer + Kleingedrucktes: Sie trennen sich per Aufhebungsvertrag von Ihrer GmbH + BGH aktuell: Haftstrafe gegen den Geschäftsführer einer kommunalen GmbH + Geschäftsführer privat: Keine Erleichterungen für die private ESt-Erklärung + Fußball-WM: Ankündigung einer Krankheit als Kündigungsgrund
BISS … die Wirtschaft-Satire
Auch und gerade in Aufhebungsverträgen entscheidet im Zweifel das „Kleingedruckte“. Beispiel: Der Geschäftsführer einer GmbH hatte mit seinem „Arbeitgeber“ im Aufhebungsvertrag vereinbart „dass alle bekannten und unbekannten Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis“ ausgeglichen werden. Nachträglich stellte die GmbH aber fest, dass ein Arbeitgeberdarlehen an den Geschäftsführer noch nicht beglichen war und klagte dies ein. Der Geschäftsführer ging dagegen davon aus, dass mit dieser Formulierung die Forderungen aus dem Arbeitgeberdarlehen im Aufhebungsvertrag bereits berücksichtigt sind. Vor Gericht bekam der ausgeschiedene Geschäftsführer Recht (OLG Düsseldorf, 3 U 11/97). Er musste das Darlehen nicht zurückzahlen. Wichtig ist: …
Volkelt-Brief 26/2016
Familien-GmbHs: „mixed strategy” gewinnt + Personal: Immer mehr Arbeit bleibt am Chef hängen + CMS: Bringen Sie Ihre Unternehmens-Richtlinen auf Vordermann (I) + Gekündigt: Geschäftsführer können Lücke nutzen + Wirtschaftsrecht: Neue Vorgaben für AGBs bei B2C-Geschäften + Personal: Das Entgeltgleichheitsgesetz kommt, gewaltig + Finanzamt: Straf-Zinssatz kommt auf den Prüfstand + BISS …
Die Kollegen, die aus dem Anstellungsverhältnis zum Geschäftsführer bestellt und später abberufen wurden, haben u. U. gute Chancen, wieder im alten Job beschäftigt werden zu müssen. Und zwar dann, wenn das alte Arbeitsverhältnis mit einem separaten Aufhebungsvertrag beendet wurde. Noch nicht gerichtlich entscheiden ist, wer den Aufhebungsvertrag seitens der GmbH unterzeichnen muss. Ist der nur vom Geschäftsführer (und nicht von der Gesellschafterversammlung) unterzeichnet, ist das u. U. ein Formmangel. Der Aufhebungsvertrag wäre unwirksam. …