Reicht ein Arbeitnehmer eine sog Gefährdungsanzeige (gemäß: § 84 Betriebsverfassungsgesetz) an seinen Arbeitgeber ein, obwohl aus seiner subjektiven Sicht lediglich eine abstrakte Gefahr bestand, rechtfertigt dies keine Abmahnung. Arbeitsrechtliche Sanktionen sind nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer aus sachfremden Erwägungen oder leichtfertig eine Gefährdung unterstellt. Dann ist der Arbeitgeber berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen und im Wiederholungsfall sogar zu kündigen (LAG Niedersachen, Urteil v. 12.9.2018, 14 Sa 140/18).
Schlagwort: 14 Sa 140/18
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Volkelt-Brief 05/2019
Neue Rechtslage: Gesellschafter-Einladung per E‑Mail + GmbH/Steuern: Prüfen Sie Vorauszahlungen für Ihre GmbH für 2019 + Verträge mit Familien-Angehörigen: Fehler lassen sich rückwirkend beseitigen + Digitales: Die neuen Aufgaben der Geschäftsführung + GmbH/Finanzen: Nutzen Sie Sonder-Klauseln im Gesetz für höhere Preise + GmbH-Erbschaft: Finanzamt muss GmbH-Wert objektiv ermitteln + Neues BMF-Schreiben zur Abgeltungssteuer + Erbschaftsteuererleichterung nur für die echte Betriebsaufspaltung + Mitarbeiter: Gefährdungsanzeigen rechtfertigen keine Abmahnung
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