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Volkelt-Briefe

Neues Urteil: Schweigen ist Gold – aber nicht immer korrekt

Als GmbH-Geschäfts­füh­rer gel­ten für Sie die Grund­sät­ze für kauf­män­ni­sches Han­deln und Gepflo­gen­hei­ten. Danach kann Schwei­gen Rechts­wir­kun­gen ent­fal­ten (§ 346 HGB). So kann Schwei­gen auf ein kauf­män­ni­sches Bestä­ti­gungs­schrei­ben zur Fol­ge haben, dass der Emp­fän­ger des Bestä­ti­gungs­schrei­bens des­sen Inhalt gegen sich gel­ten las­sen muss. Nach Han­dels­brauch kann der Emp­fän­ger ver­pflich­tet sein, unver­züg­lich zu wider­spre­chen, wenn er ver­mei­den will, dass ein Rechts­ge­schäft mit dem Inhalt des Bestä­ti­gungs­schrei­bens als abge­schlos­sen gilt. Sie müs­sen also immer hell­wach sein, wenn Sie ein Bestä­ti­gungs­schrei­ben erhal­ten. Beant­wor­ten bzw. wider­spre­chen Sie unver­züg­lich (spä­tes­tens inner­halb von drei Tagen), wenn Sie mit dem Inhalt nicht über­ein­stim­men und/oder wenn das Bestä­ti­gungs­schrei­ben nicht die ver­ein­bar­ten Kon­di­tio­nen enthält. …

Ach­tung: Zum The­ma „Schwei­gen im Geschäfts­ver­kehr“ gibt es eine neue Recht­sprechung. Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH hat­te es bei Abschluss eines Raten­zah­lungs­ver­gleichs unter­las­sen, sei­nen Geschäfts­part­ner auf die Insol­venz­rei­fe sei­ner GmbH hin­zu­wei­sen. Dazu das Gericht: „Das Ver­schwei­gen von Tat­sa­chen begrün­det grund­sätz­lich dann eine Haf­tung, wenn der ande­re Teil nach Treu und Glau­ben unter Berück­sich­ti­gung der Ver­kehrs­an­schau­ung red­li­cher­wei­se Auf­klä­rung erwar­ten darf“. Das ist aller­dings der Fall, wenn erkenn­bar Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung vor­liegt. Dann darf der Geschäfts­füh­rer nicht schwei­gen. Er muss von sich aus den Geschäfts­part­ner dar­auf hin­wei­sen (OLG Koblenz, Urteil vom 6.1.2015, 4 U 598/14, Quel­le: GmbH-Rund­schau 2015, Sei­te 582 ff.).

Kri­tisch wird es für den Geschäfts­füh­rer in 2 Fäl­len: Zum einen, wenn er nicht erkennt, dass die Insol­venz­grün­de bereits vor­lie­gen und er inner­halb der 3‑Wochenfrist neue Ver­bind­lich­kei­ten ein­geht, ohne den Geschäfts­part­ner auf die wirt­schaft­li­che Kri­se hin­zu­wei­sen. Hier gilt: Unwis­sen­heit schützt nicht vor der Haf­tung. 2. Wenn der Geschäfts­füh­rer mit Hil­fe der neu­en Ver­bind­lich­kei­ten eine dro­hen­de Über­schul­dung abwen­den will, was aber miss­lingt. In bei­den Fäl­len gilt: Schweigt er gegen­über sei­nen Geschäfts­part­nern, löst das regel­mä­ßig eine per­sön­li­che Haf­tung aus. So weit soll­ten Sie es auf kei­nen Fall überziehen.

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