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NEU: Geschäftsführung in Zeiten der Digitalisierung

Ob Digi­ta­li­sie­rung, Zer­stö­rung (Dis­rup­ti­on) der alten Geschäfts­mo­del­le, Ska­lie­rung oder Start­Ups mit digi­ta­len Geschäfts­mo­del­len: Die Chefs (Geschäfts­füh­rer) aller Bran­chen sind gefor­dert. Dazu geht es zunächst um die Bestands­auf­nah­me, die Stand­ort­be­stim­mung und um zukunfts­wei­sen­de Ent­schei­dun­gen. Dazu habe ich die Fak­ten zusam­men­ge­tra­gen. Für SIE als Geschäfts­füh­rer einer GmbH – als Vor­den­ken und Initiator.

Mit vie­len Bei­spie­len, Ideen zum nach vor­ne Den­ken. Digi­ta­li­sie­rung anschau­lich gemacht und auf Ent­schei­der-Per­spek­ti­ve gebracht. 155 Sei­ten geball­te Digi­ta­li­sie­rung für den Prak­ti­ker. Ich wün­sche Ihnen gute Erkennt­nis­se mit unse­rem kom­pak­ten Digitalisierungs-Kurs.

Eine infor­ma­ti­ve wünscht Ihnen L. Volkelt

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GmbH-Reform: passt – für StartUps, Tochtergesellschaften und mehr …

10 Jah­re nach Umset­zung der GmbH-Reform bleibt eine höchst erfreu­li­che Erkennt­nis: Wer auf die Mini-GmbH (Unter­neh­mer­ge­sell­schaft) oder eine Voll-GmbH gesetzt hat, hat nichts falsch gemacht. Die Rechts­form ist für die Betei­lig­ten aus­ge­spro­chen über­sicht­lich und wenn die Gesell­schaf­ter strei­ten oder es ein sons­ti­ges recht­li­ches Pro­blem gibt, muss nicht lan­ge gestrit­ten wer­den. Die Lösungen … 

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Geschäftsführer-Gehalt 2018: Der Einzelhandel spürt die Digitalisierung

Die BBE-Unter­neh­mens­be­ra­tung hat die neu­es­ten Zah­len zur GmbH-Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung ver­öf­fent­licht. Abge­fragt wur­de auch die Gehalts­ent­wick­lung aus dem aktu­el­len Geschäfts­jahr und den sich aus den vor­läu­fi­gen Zah­len zum Jah­res­er­geb­nis erge­ben­den Wer­ten für die Tan­tie­me. Wir haben die Gehalts­ent­wick­lung für Ein­zel­han­del-GmbHs etwas genau­er angeschaut.

Der Anteil, der als Erfolgs­ver­gü­tung (Tan­tie­me) gezahlt wird, ist auch in die­sem Wirt­schafts­sek­tor deut­lich gestie­gen. Im Vor­jahr lag der durch­schnitt­lich als Tan­tie­me gezahl­te Anteil an der Gesamt­ver­gü­tung noch bei rund 20 %. Unter­des­sen lie­gen nur noch 2 Bran­chen unter die­sem Wert (Elektro/Unterhaltung/PC mit 15% und Bekleidung/Lederwaren mit 13 %). Mitt­ler­wei­le liegt der durch­schnitt­li­che Tan­tie­me-Anteil bei knapp über 22 % – jeder fünf­te Euro wird dem­nach in Abhän­gig­keit vom Betriebs­er­geb­nis gezahlt.

Eben­falls auf­fäl­lig: Im Ver­gleich zu den Vor­jah­res­wer­ten gab es im Ein­zel­han­del kaum Abwei­chun­gen und nur gering­fü­gi­ge Stei­ge­run­gen. In ein­zel­nen Seg­men­ten wur­de sogar weni­ger ver­dient als im Vor­jahr. Das kann aber z. B. auch dar­an lie­gen, dass immer mehr Ein­zel­händ­ler ihr per­sön­li­ches Risi­ko mit Grün­dung einer klei­nen GmbH (oder: haf­tungs­be­schränk­te Unter­neh­mer­ge­sell­schaft) auf das GmbH-Ver­mö­gen redu­zie­ren wol­len und sich die Daten­ba­sis der Ver­gü­tungs-Stu­die hin zu mehr klei­ne­ren GmbHs ver­scho­ben hat. Beson­der­heit Online-Han­del: Hier wird unter­des­sen „gut” bis „sehr gut” ver­dient. Mit einem Tan­tie­me-Anteil von 26 % wird hier eine über­durch­schnitt­li­che hohe Erfolgs­be­tei­li­gung an den Geschäfts­füh­rer gezahlt. Hier eini­ge aus­ge­wähl­te Ver­gleichs­wer­te im Einzelnen: … 

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Digitales: Smart City sorgt für mehr Öffentliche Aufträge

Smart-City: Von der selbst gesteu­er­ten Stra­ßen­be­leuch­tung bis hin zu neu­en Mobi­li­täts-Kon­zep­ten, vom digi­ta­len Bür­ger-Ser­vice bis zum öko­lo­gisch opti­mier­ten Abfall-Kon­zept. Aber auch Park­platz-Apps, die freie Park­mög­lich­kei­ten ins Navi­ga­ti­ons­sys­tem laden, gehö­ren zu die­sem Kon­zept. Als Vor­rei­ter in Sachen Smart City gilt die spa­ni­sche Stadt San­tan­der. In der Stadt sind 12.000 Sen­so­ren instal­liert, die nahe­zu jeden Aspekt erfas­sen. Stra­ßen, Lam­pen, Müll­con­tai­ner und Was­ser­lei­tun­gen sind mit elek­tro­ni­schen Füh­lern aus­ge­stat­tet. Rat­haus, Fir­men und Dienst­leis­ter kön­nen die­se Daten zur Erle­di­gung ihrer Auf­ga­ben nut­zen. Über­all gibt es eige­ne Bus­spu­ren. Die Ampeln schal­ten auto­ma­tisch auf grün, wenn sich ein Bus nähert.

Pro­blem: …

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GF-Vertragsverlängerung: Richtig verhandeln um bessere Konditionen

Vie­le Kol­le­gen – sofern sie nicht als Allein- oder Mehr­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer in der GmbH das Sagen haben – sind auf der Grund­la­ge eines befris­te­ten Anstel­lungs­ver­tra­ges mit Ver­län­ge­rungs­op­ti­on tätig. Aus gutem Grund: Das erleich­tert bei Miss­erfolg eine Tren­nung. Bie­tet dem Geschäfts­füh­rer aber auch eine gute Platt­form um neue Ver­trags­ver­hand­lun­gen, wenn die Geschäfts­er­geb­nis­se in den ver­ant­wort­li­chen Jah­ren gut bis sehr gut auf­ge­fal­len sind. Jetzt geht es dar­um, die ver­trag­li­chen Eck­punk­te neu aus­zu­lo­ten. Dazu errei­chen uns immer wie­der Anfra­gen von Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen. Hier unse­re Empfehlungen: … 

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Mitarbeiter: EuGH-Urlaubsurteile – was tun?

Nach den zwei aktu­el­len EuGH-Urtei­len zum Anspruch auf  Aus­zah­lung (die Pres­se hat dazu aus­führ­lich berich­tet) stellt sich die Fra­ge, wie Sie als Arbeit­ge­ber dar­auf rich­tig reagie­ren. Gibt es in den Arbeits­ver­trä­gen kei­ne Frist für die Über­trag­bar­keit des Urlaubs­an­spruchs ins nächs­te Jahr, soll­ten das für alle neu­en Ver­trä­ge beach­ten. Ter­min: 31.3. des Fol­ge­jah­res. Wird der Urlaub bis dahin nicht genom­men, ver­fällt der Anspruch. Ansons­ten gilt: Wei­sen Sie Ihre Mit­ar­bei­ter recht­zei­tig (Beginn des 4. Quar­tals) dar­auf hin,  dass Urlaubs­an­spruch besteht, die­ser bis zum Jah­res­en­de ange­mel­det und genom­men wer­den soll und dass Sie als Arbeit­ge­ber Wert dar­auf legen, dass die Mit­ar­bei­ter Rege­ne­ra­ti­on ein­pla­nen (Quel­le: C‑619/16 und ande­re).

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Steuer: Finanzamt kürzt Werbungskostenabzug für Gesellschafter-Darlehen

Ver­zich­ten Sie als Gesell­schaf­ter einer GmbH auf ein Dar­le­hen, das Sie Ihrer GmbH gewährt haben, hat das auch Fol­gen für den Wer­be­kos­ten­ab­zug der Zin­sen, die Sie für die Finan­zie­rung des pri­va­ten Dar­le­hens an die Bank zah­len müs­sen. Laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) gilt: „Dann sind beim Gesell­schaf­ter wei­ter­hin anfal­len­de Refi­nan­zie­rungs­zin­sen nicht als Wer­bungs­kos­ten im Zusam­men­hang mit frü­he­ren Zins­ein­künf­ten abzieh­bar. Die nun­mehr durch die Betei­li­gungs­er­trä­ge ver­an­lass­ten Refi­nan­zie­rungs­zin­sen sind viel­mehr nur auf Antrag zu 60 % als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar” (BFH, Urteil v. 24.10.2018, VIII R 19/16).

Im Urteils­fall ging es um einen mit bis zu 10% an der GmbH betei­lig­ten Gesell­schaf­ter. Um wenigs­tens 60 % der Refi­nan­zie­rungs­zin­sen abzie­hen zu kön­nen, muss der Gesell­schaf­ter spä­tes­tens mit Abga­be der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung für das Jahr des For­de­rungs­ver­zichts die Anwen­dung des Teil­ein­künf­te­ver­fah­rens für die Divi­den­den aus der Kapi­tal­ge­sell­schaft und die damit im Zusam­men­hang ste­hen­den Wer­bungs­kos­ten beantragen.

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GmbH/Recht: Geschäftsführer muss Vertretungsbefugnis offenlegen

Schließt der Geschäfts­füh­rer Ver­trä­ge ab, zu denen er laut Ver­tre­tungs­be­fug­nis nicht berech­tigt ist, haf­tet er per­sön­lich für einen dar­aus ver­ur­sach­ten Scha­den. Es han­delt sich um eine Pflicht­ver­let­zung  des Geschäfts­füh­rers. Dazu heißt es wört­lich im Urteil: „Durch Unter­las­sen täuscht, wer bei Ver­trags­ver­hand­lun­gen Umstän­de bzw. Tat­sa­chen ver­schweigt, hin­sicht­lich derer ihn eine Auf­klä­rungs­pflicht trä­fe, wobei die­se Auf­klä­rungs­pflicht aus dem Grund­satz von Treu und Glau­ben folgt. Das bedeu­tet ins­be­son­de­re, dass Fra­gen des poten­ti­el­len Ver­trags­part­ners wahr­heits­ge­mäß zu beant­wor­ten sind und dass unge­fragt auf beson­ders wich­ti­ge Umstän­de hin­ge­wie­sen wer­den muss, die für die Wil­lens­bil­dung des ande­ren Teils offen­sicht­lich von aus­schlag­ge­ben­der Bedeu­tung sind” (OLG Mün­chen, Urteil v. 18.4.2018, 7 U 3130/17).

Wich­tig ist der Hin­weis, dass Sie auch unge­fragt über Ihre (ein­ge­schränk­te) Ver­tre­tungs­be­fug­nis infor­mie­ren müs­sen, wenn dies für den Abschluss des Geschäf­tes (Volu­men) bzw. für den Ver­trags­part­ner (Ver­trau­ens­ver­hält­nis) von Bedeu­tung ist – was in den meis­ten Fäl­len so ist.

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Rechtsänderung: Verträge für Vorstände werden auf 3 Jahre befristet

Die Cor­po­ra­te-Gover­nan­ce-Kom­mis­si­on  hat ers­te Vor­schlä­ge für eine Reform des Regel­werks für „gute Unter­neh­mens­füh­rung” vor­ge­legt. Danach ist vor­ge­se­hen, die Ver­trags­lauf­zeit für Vor­stän­de von DAX-Unter­neh­men gene­rell auf drei Jah­re zu befris­ten. Außer­dem soll eine Ober­gren­ze für die Gesamt­ver­gü­tung fest­ge­legt wer­den. Das dürf­te mit­tel­fris­tig auch Aus­wir­kun­gen auf die Ver­trags­ge­stal­tung für Geschäfts­füh­rer in Kon­zer­nen haben.

 

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Individuelle Erfolgsbeteiligung: Ungeeignet für Teams und Projekte

Wer gut arbei­tet, darf auch gut ver­die­nen. Dafür gibt es Prä­mi­en oder Bonus­zah­lun­gen. Die meis­ten Kol­le­gen gön­nen sich eine Tan­tie­me – das schont die Liqui­di­tät, betei­ligt den Geschäfts­füh­rer am Erfolg der GmbH und sorgt dafür, dass in guten Ertrags­jah­ren nicht zuviel Gewinn­steu­er an das Finanz­amt abfließt.

Nach­teil: