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Volkelt-Briefe

GmbH-Reform: passt – für StartUps, Tochtergesellschaften und mehr …

10 Jah­re nach Umset­zung der GmbH-Reform bleibt eine höchst erfreu­li­che Erkennt­nis: Wer auf die Mini-GmbH (Unter­neh­mer­ge­sell­schaft) oder eine Voll-GmbH gesetzt hat, hat nichts falsch gemacht. Die Rechts­form ist für die Betei­lig­ten aus­ge­spro­chen über­sicht­lich und wenn die Gesell­schaf­ter strei­ten oder es ein sons­ti­ges recht­li­ches Pro­blem gibt, muss nicht lan­ge gestrit­ten wer­den. Die Lösungen …

lie­gen auf der Hand und sind in der Regel nach­voll­zieh­bar und (eini­ger­ma­ßen) gerecht. Die Zah­len spre­chen für sich: Unter­des­sen gibt es 133.576 haf­tungs­be­schränk­te Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten (Stand 1.1.2018). Bei Grün­dern und ins­be­son­de­re bei den Start­Ups liegt die Haf­tungs­be­schrän­kung, die schnel­le und unkom­pli­zier­te Grün­dung auch mit meh­re­ren Gesell­schaf­tern voll im Trend (Quel­le: Uni Jena, For­schungs­pro­jekt „Unter­neh­mer­ge­sell­schaft”).

Wie vie­le GmbHs es gibt, die von der frei­en Wahl ihres Ver­wal­tungs­sit­zes Gebrauch gemacht haben, wis­sen wir nicht – exak­te Zah­len dazu lie­gen nicht vor. Aber: Für mit­tel­stän­di­sche Fir­men im Unter­neh­mens­ver­bund ist das eine gute Mög­lich­keit, den Ver­wal­tungs­sitz so zu set­zen, dass die Geschäf­te otpmiert wer­den kön­nen – und zwar welt­weit. Dar­aus folgt auch: Deut­sche Fir­men kön­nen ihren Sat­zungs­sitz unter­des­sen zumin­dest auch in Euro­pa ver­le­gen. Etwa mit Fol­gen für die Mitbestimmung.

Mit der Unter­neh­mer­ge­sell­schaft kommt jetzt auch mehr Dyna­mik und Risi­ko­be­reit­schaft in die deut­sche Wirt­schaft. Den zahl­rei­chen UG-Grün­dun­gen ste­hen ca. 11.000 UG-Insol­ven­zen gegen­über. Fazit: Fast jede 10. Neu­grün­dung endet erfolg­los. Aber das ist kein Makel, son­dern auch Aus­druck und Bereit­schaft für unter­neh­me­ri­sches Risiko.

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