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Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plan-Daten Dezember 2018

Hohe Sprit­prei­se und schlech­te Ver­kaufs­zah­len der deut­schen Auto­mo­bil-Her­stel­ler sind der Vor­ge­schmack für einen schwie­ri­gen Start in ein unru­hi­ges Geschäfts­jahr 2019. Rea­lis­ti­scher­wei­se muss damit gerech­net wer­den, dass die Zah­len im 4. Quar­tal 2018 noch wei­ter abrut­schen und so aus der Kon­junk­tur­del­le eine hand­fes­te Rezes­si­on wer­den könn­te. Zuver­sicht sieht anders aus. … 

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GmbH/Recht: Löschung des Geschäftsführers von „Amts wegen”

Das Regis­ter­ge­richt darf die Ein­tra­gung des Geschäfts­füh­rers löschen, wenn sich sei­ne Ein­tra­gung erst auf­grund einer nach sei­ner Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer erfolg­ten Ver­ur­tei­lung (hier: Straf­be­fehl) – also nach­träg­lich – als unrich­tig erweist (Kam­mer­ge­richt Ber­lin, Beschluss v. 17.7.2018, 22 W 34/18).

Das gilt dem­nach eben­so für alle Ver­feh­lun­gen, die einer Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer (gemäß § 6 GmbH-Gesetz) ent­ge­gen­ste­hen. Das Regis­ter­ge­richt ist hier „von Amts wegen” zum Han­deln ver­pflich­tet und kommt so sei­ner Auf­ga­be des vor­ran­gi­gen Gläu­bi­ger­schut­zes nach.

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GmbH/Finanzen: Lkw-Maut steigt (… und sinkt)

Mehr­ein­nah­men von 1 Mrd. EUR pro Jahr ver­spricht sich die Bun­des­re­gie­rung aus der Anhe­bung der Lkw-Maut zum 1.1.2019. Aus­nah­men: Die neu­en Gewichts­klas­sen brin­gen Erleich­te­run­gen für Fahr­zeu­ge zwi­schen 7,5 und 18 Ton­nen – also typi­scher­wei­se für klei­ne­re Gewer­be­be­trie­be. Mit Erd­gas betrie­be­ne Lkw sind bis 2020 von der Maut befreit. Das gilt auch für land- und forst­wirt­schaft­li­che Fahr­zeu­ge mit einer bau­art­be­ding­ten Höchst­ge­schwin­dig­keit von 40 km/h. Elek­tro-Lkw sind von der Gebühr befreit (Bun­des­rat, Beschluss vom 23.11.2018).

 

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GmbH/Steuern: Überbrückungshilfen sind nachträgliche Anschaffungskosten

Gewäh­ren Sie als Gesell­schaf­ter der GmbH eine Ein­la­ge zur Ver­mei­dung einer Inan­spruch­nah­me aus  einer Bürg­schaft, die Sie für die GmbH ein­ge­gan­gen sind, han­delt es sich um nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten. Die muss das Finanz­amt bei einer spä­te­ren Ver­äu­ße­rung Ihres GmbH-Anteils bei der Ermitt­lung des zu ver­steu­ern­den Ver­äu­ße­rungs­ge­win­nes ver­rech­nen (BFH, Urteil v. 20.7.2018, IX R 5/15).

Zuletzt hat­ten die Finanz­be­hör­den sol­che „Ver­lus­te” steu­er­lich nicht aner­kannt – unter Hin­weis auf die neue Rechts­la­ge zu den sog. kapi­talerset­zen­den Dar­le­hen. Mit die­sem Urteil ist klar­ge­stellt, dass Zufüh­run­gen des Gesell­schaf­ters in eine Kapi­tal­rück­la­ge zu nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten füh­ren. Und zwar auch dann, wenn die GmbH die Rück­la­ge dazu ver­wen­det, um bestehen­de Ver­bind­lich­kei­ten (hier: Befrei­ung von Bürg­schafts­zah­lun­gen) abzu­lö­sen, für die die GmbH Sicher­hei­ten gestellt hat. Das Finanz­amt hielt die Gestal­tung für miss­bräuch­lich. Der Bun­des­fi­nanz­hof stärkt hier­mit die Stel­lung des finan­zie­ren­den GmbH-Gesell­schaf­ters in der Kri­se – mit steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen bis zum letzt­li­chen Verkauf.

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Recht: Geschäftsführer-Unterschrift ohne Hinweis auf Vertretung für die GmbH

Unter­zeich­net der Geschäfts­füh­rer ein Doku­ment (hier: die Quit­tung für ein Bank­dar­le­hen) mit sei­nem Namen ohne Ver­tre­tungs­zu­satz (hier: für die A‑GmbH), ist der Ver­trags­part­ner nicht berech­tigt, den Geschäfts­füh­rer dafür in die Haf­tung zu neh­men, wenn er (hier: der Bank­sach­be­ar­bei­ter) wuss­te, dass das Dar­le­hen aus­schließ­lich für betrieb­li­che Zwe­cke der GmbH bestimmt war (hier: Bezah­lung eines Sub­un­ter­neh­mers der GmbH) (OLG Karls­ru­he, Urteil v. 25.9.2018, 9 U 117/16, nicht rechtskräftig).

Weist der Bank­sach­be­ar­bei­ter Sie aus­drück­lich dar­auf hin, dass Sie mit der Unter­schrift im eige­nen Namen auch per­sön­lich in die Haf­tung genom­men wer­den kön­nen und dass dies von der Bank so gewollt ist, müs­sen Sie auf­pas­sen. Das OLG sieht dann die per­sön­li­che Haf­tung. Im Zwei­fel sind Sie also bes­ser bera­ten, grund­sätz­lich immer mit dem Zusatz „für die A‑GmbH” (etwa mit Stem­pel auf Ver­trä­gen oder per Auto­si­gna­tur in Brie­fen und E‑Mails) zu zeichnen.

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GmbH-Firmenwagen: Auto zurück gegen Kaufpreis plus Zinsen

Jetzt gibt es das ers­te Urteil, wonach der Her­stel­ler (hier: VW Golf) nach 6‑jähriger Nut­zung den Wagen zurück neh­men muss und dafür den vol­len Kauf­preis plus Zin­sen erstat­ten muss. Laut Land­ge­richt (LG) Augs­burg muss sich der getäusch­te VW-Kun­de sei­nen Nut­zungs­vor­teil nicht anrech­nen las­sen. Denn VW habe sit­ten­wid­rig gehan­delt. Der Auto­her­stel­ler hat sei­ne Kun­den über die Abgas­wer­te sei­ner Kraft­fahr­zeu­ge getäuscht, um Umsatz und Gewinn zu erzie­len. VW wird das Urteil so nicht akzep­tie­ren und Beru­fung ein­le­gen. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den (LG Augs­burg, Urteil v. 14.11.2018, 021 O 4310/16).

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Diesel/Firmenwagen: Mitmachen bei der Musterfeststellungsklage

Wenn Sie von Die­sel­ga­te betrof­fen sind, kön­nen Sie sich ab sofort der Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge des Ver­brau­cher­ver­bands anschlie­ßen. Unter­des­sen sind geü­gend Betrof­fe­ne im Kla­ge­re­gis­ter ein­ge­tra­gen, so dass der Fall gericht­lich ent­schie­den wird.

Wer ist betrof­fen? Sie kön­nen sich anschlie­ßen, wenn Sie Käu­fer eines VW, Audi, Seat oder Sko­da mit dem Die­sel­mo­tor EA189 sind, der wegen einer ille­ga­len Abschalt­vor­rich­tung offi­zi­ell zurück­ge­ru­fen wur­de. Beim betrof­fe­nen Motor EA189 han­delt es sich um Euro-5-Die­sel mit 2 Liter, 1,6 Liter oder 1,2 Liter Hubraum.

Hier gibt es Infos, ob Ihr Fahr­zeug betrof­fen ist. 

VW > Hier ankli­cken

AUDI > Hier ankli­cken

Sko­da > Hier ankli­cken

SEAT > Hier ankli­cken

Wenn Sie sich der Mus­ter­kla­ge anschlie­ßen wol­len, kön­nen Sie das über die Inter­net-Sei­ten der Ver­brau­cher­zen­tra­le > Hier ankli­cken – mit wei­ter­füh­ren­den Infor­ma­tio­nen zum Ver­fah­ren und zum Anmeldeforumlar

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Merkel-Nachfolge: Merz beflügelt Steuer-Phantasie für Unternehmen

End­lich kommt wie­der Schwung in die Uni­on” – so die Ein­schät­zung vie­ler Kol­le­gen, die mit dem Ende der Ära Ange­la Mer­kel auch einen wirt­schafts­po­li­ti­schen Neu­start erwar­ten. Erfreu­lich: Es gibt tat­säch­lich ers­te Anzei­chen und Aus­füh­run­gen dahin gehend, dass ein stra­te­gi­scher Wech­sel der Sicht­wei­se in der Uni­on um sich greift – mit ernst gemein­ten Aus­sich­ten auf Umset­zung. Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­ter Peter Alt­mai­er kann sich vor­stel­len, den Soli­da­ri­täts­zu­schlag noch zügi­ger als bis­her geplant und dar­über hin­aus kom­plett abzu­schaf­fen. CDU-Spit­zen­kan­di­dat Fried­rich Merz sieht Hand­lungs­be­darf für eine Reform der Unter­neh­mens­steu­er in Deutsch­land (Gesamt­be­las­tung:  15 % KSt + 5,5 % der Steu­er­schuld als Soli­da­ri­täts­zu­schlag + Gewer­be­steu­er 14,5% = ca. 30 % Gesamt­be­las­tung) und ver­weist auf die USA (Unter­neh­mens­steu­er: 25 %), Groß­bri­tan­ni­en (19 %) und dem­nächst auch auf Frank­reich (28 %).

Zu unse­rer Mer­kel-Nach­fol­ge-Umfra­ge > Hier ankli­cken

Und in der Tat … 

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Geschäftsführer-Gehalt 2018: Handwerks-GmbHs halten das Geld zusammen

Die BBE-Unter­neh­mens­be­ra­tung hat die neu­es­ten Zah­len zur GmbH-Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung ver­öf­fent­licht. Abge­fragt wur­de auch die Gehalts­ent­wick­lung aus dem aktu­el­len Geschäfts­jahr und den sich aus den vor­läu­fi­gen Zah­len zum Jah­res­er­geb­nis erge­ben­den Wer­ten für die Tan­tie­me. Wir haben die Gehalts­ent­wick­lung für die Hand­werks-GmbHs etwas genau­er angeschaut.

Ergeb­nis: Gegen­über dem Geschäfts­jahr 2017 muss in eini­gen Bran­chen beim Fest­ge­halt mit einem Abschlag gerech­net wer­den (vgl. Nr. 46/2017). Im Durch­schnitt wird unter­des­sen im Hand­werk rund ein Fünf­tel (ca. 20 %)  des Gehalts als Erfolgs­be­tei­li­gung aus­ge­zahlt. Ein Grund für die sta­gnie­ren­den Fest­be­zü­ge dürf­te dar­in zu sehen sein, dass in immer mehr Hand­werks-GmbHs Tan­tie­men gezahlt wer­den. Wir gehen davon aus, dass sich in der zurück­hal­ten­den Gehalts­ent­wick­lung auch Struk­tur­ver­än­de­run­gen im Hand­werk abbil­den. Stich­wor­te: zuneh­men­de Kon­zen­tra­ti­on des Mark­tes mit einem Trend zu grö­ße­ren Hand­werks­be­trie­ben in der Rechts­form GmbH mit arbeits­tei­li­ger Geschäfts­füh­rung. Nicht end­gül­tig klä­ren lässt sich die sta­gnie­ren­de bis zurück­hal­ten­de Gehalts­ent­wick­lung gegen­über dem Vor­jahr. Gera­de im Bereich „Bau­en” (das betrifft 6 der hier auf­ge­führ­ten 13 Gewer­ke) waren die meis­ten Betrie­be auch in die­sem Jahr bis zum Anschlag aus­ge­las­tet. Hier die Eck­da­ten im Überblick: …

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Digitales: FinTech – alle Branchen mischen in Zukunft mit

Die Finanz­bran­che gehört zu den Dienst­leis­tungs-Berei­chen, die von der Digi­ta­li­sie­rung beson­ders stark ver­än­dert wer­den. Die­ser Pro­zess bezieht sich auf ver­schie­de­nen Ebe­nen: Auf das eigent­li­che Bank­ge­schäft. Jün­ge­re Kun­den ver­zich­ten zuneh­mend auf eine klas­si­sche Bank­be­zie­hung, die über eine Schal­ter­be­zie­hung zum Kun­den defi­niert ist. Sie wickeln ihre Bank­ge­schäf­te über Apps ab. Es gibt kei­ne per­sön­li­chen Bezie­hun­gen mehr zur Bank. Über­wei­sun­gen kön­nen bereits per Sprach­ein­ga­be (Siri, Ale­xa usw.) vom Sofa aus in Auf­trag gege­ben wer­den. Ledig­lich die Über­wei­sungs­frei­ga­be muss aus Sicher­heits­grün­den noch hän­disch via Smart­phone ver­an­lasst wer­den. Dazu gibt es Aus­wer­tungs-Apps, mit denen das Aus­ga­ben­ver­hal­ten erfasst wird. Der zwei­te Bereich umfasst die (indiv­du­el­le) Kun­den- bzw. Anla­ge­be­ra­tung. Hier kön­nen und wer­den mit Hil­fe von Algo­rith­men und Künst­li­cher Intel­li­genz bereits gute Ergeb­nis­se erzielt. Ergänzt wer­den die Bera­tun­gen um die The­men Alters­ver­sor­gung und Versicherungen.

Eine neue Rol­le wird z. B. der Steu­er­be­ra­ter für Unter­neh­mens­man­da­te über­neh­men. Sei­ne Tätig­keit wird sich – so die Selbst­ein­schät­zung der Bran­che – zum Finanz- und Unter­neh­mens­be­ra­ter wei­ter ent­wi­ckeln. Das betrifft betrieb­li­che Finan­zie­run­gen und Ver­si­che­run­gen, aber auch die Bera­tung zu den Fol­gen von betrieb­li­chen Umstruk­tu­rie­run­gen (Ver­käu­fe, Zukäu­fe, Teil­still­le­gun­gen, Umwand­lun­gen usw.) und zu Steu­er­ge­stal­tun­gen in inter­na­tio­na­len Geschäftsaktivitäten.

Wie bereits in vie­len ande­ren Bran­chen (Pkw-Finan­zie­run­gen, Immo­bi­li­en, Wohn­aus­stat­tun­gen, auch: Lebens­mit­tel-Ket­ten usw.) prak­ti­ziert, wer­den in Zukunft auch klei­ne­re Unter­neh­men (Hand­wer­ker, Dienst­leis­ter) im Ver­bund Finan­zie­rungs-Lösun­gen (Lea­sing, Raten­zah­lung) für ihre Kun­den anbie­ten, bar­geld­lo­sen und bank-unab­hän­gi­gen Zah­lungs­ver­kehr imple­men­tie­ren und Crowd­fun­ding-Finan­zie­rungs­lö­sun­gen selbst orga­ni­sie­ren. Die Zei­chen ste­hen auf Umbruch und betref­fen alle Branchen.

Gera­de für klei­ne­re Unter­neh­men bie­ten sich damit rich­tig gute Chan­cen. Zum Bei­spiel bei der Liqui­di­täts­pla­nung. Selbst in der andau­ern­den Nied­rig­zins­pha­se rech­nen die Ban­ken Über­zie­hun­gen ohne „wenn und aber” teu­er ab. Über­zie­hungs­zin­sen im Bereich 12 bis 15 % sind nach wie vor kei­ne Aus­rei­ßer son­dern übli­che Berech­nungs­pra­xis. Fakt ist unter­des­sen auch, dass immer mehr Kol­le­gen auch klei­ne­rer Unter­neh­men ban­ken-unab­hän­gi­ge Finan­zie­run­gen anstre­ben und immer öfter auch umset­zen. Stich­wort: Crowd­fun­ding, pri­va­te Equi­ty, Mit­tel­stands­an­lei­hen, Fin­Tec-Platt­for­men usw. (vgl. dazu zuletzt aus­führ­lich in Nr. 16, 19/2018).