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DSGVO: Gesellschafter hat weiterhin Anspruch auf Auskunft

Möch­te der Gesell­schaf­ter einer GmbH & Co. KG Antei­le sei­ner Mit-Gesell­schaf­ter erwer­ben und bit­tet dazu die Geschäfts­füh­rung um Aus­kunft über die Kon­takt­da­ten aller Mit-Gesell­schaf­ter, dann ist der Geschäfts­füh­rer zur Aus­kunft ver­pflich­tet. Er kann sich nicht auf die Daten­schutz­be­stim­mun­gen laut DSGVO beru­fen und das Aus­kunfts­er­su­chen ableh­nen (OLG Mün­chen, Urteil v. 16.1.2019, 7 U342/18).

Der Geschäfts­füh­rer berief sich dar­auf, dass kein Aus­kunfts­an­spruch zuste­he, da ein­zi­ges und aus­schließ­li­ches Ziel der Klä­ge­rin nicht die Aus­übung von Gesell­schaf­ter­rech­ten sei, son­dern der Erwerb von Antei­len an der Fonds­ge­sell­schaft von ande­ren Mit­ge­sell­schaf­tern. Das Aus­kunfts­be­geh­ren des Gesell­schaf­ters ist aber – so das Gericht – ledig­lich durch das Ver­bot der unzu­läs­si­gen Rechts­aus­übung und durch das sog. Schi­kan­ever­bot begrenzt. Die Daten­schutz­grund­ver­ord­nung spielt in sol­chen gesell­schafts­recht­li­chen Fra­gen ohne­hin kei­ne Rolle.

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Betriebsrat: Kein Anspruch auf Überlassung der Entgeltlisten

Auch nach Inkraft­tre­ten des neu­en Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­set­zes (Entg­Tran­spG) im Juli 2017 hat der Betriebs­rat nicht das Recht, die Über­las­sung der Ent­gelt­lis­ten zu ver­lan­gen. Er hat nach wie vor ledig­lich ein Ein­sichts­recht in die Ent­gelt­lis­te. Dazu heißt es im Urteil des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Düs­sel­dorf aus­drück­lich: „Das Entg­Tran­spG räumt dem Betriebs­rat bzw. dem Betriebs­aus­schuss sei­nem Wort­laut nach an kei­ner Stel­le einen Über­las­sungs­an­spruch ein. In § 13 Abs. 2 Satz 1 Entg­Tran­spG heißt es viel­mehr „.….….. hat das Recht ein­zu­se­hen” (LAG Düs­sel­dorf, Urteil v.  23.1.2019, 8 TaBV 42/18).

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Neue Rechtslage: Gesellschafter-Ladung per E‑Mail

In vie­len klei­ne­ren GmbHs läuft die Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung form­los – auf Zuruf. Nur wenn es drauf ankommt, wird die Schrift­form ein­ge­hal­ten – so wie es in § 51 des GmbH-Geset­zes vor­ge­se­hen ist. In nicht weni­gen Gesell­schafts­ver­trä­gen ist dar­über hin­aus zusätz­lich und aus­drück­lich ver­ein­bart, dass die Ein­la­dung schrift­lich mit ein­ge­schrie­be­nem Brief zu erfol­gen hat. Dar­an soll­ten Sie sich im Grund­satz hal­ten. Aber manch­mal eilt es, alte und neue Gewohn­hei­ten sind zur Rou­ti­ne gewor­den – zum Bei­spiel die form­lo­se Abspra­che,  Ein­la­dung und Mit­tei­lung der Tages­ord­nung per E‑Mail. Wie (rechts-) sicher sind die so gefass­ten Beschlüsse?

Grund­sätz­lich gilt:

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GmbH/Steuern: Prüfen Sie die Vorauszahlungen für 2019

Alle GmbHs, die ihre Steu­er­erklä­run­gen für 2017 zum Ende des ver­gan­ge­nen Jah­res zusam­men mit den Pflicht-Mel­dun­gen zum Unter­neh­mens­re­gis­ter erstellt und ein­ge­reicht haben, erhal­ten in den nächs­ten Tagen und Wochen die Beschei­de über Kör­per­schaft­steu­er und Soli­da­ri­täts­zu­schlag bzw. für die Gewer­be­steu­er. Fol­ge: Damit wer­den auch die Vor­aus­zah­lun­gen für 2019 (erst­mals: 10.3.2019) festgelegt.

Bei­spiel:

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Verträge mit Familien-Angehörigen: Fehler rückwirkend beseitigen

Ver­trag­li­che Gestal­tun­gen mit Fami­li­en-Ange­hö­ri­gen sind üblich. Auch das Finanz­amt muss das akzep­tie­ren und die Gel­der, die flie­ßen, steu­er­lich so behan­deln wie zwi­schen „Drit­ten“. Die Pra­xis sieht oft anders aus. Immer wie­der wer­den Ver­trä­ge bean­stan­det und Zah­lun­gen steu­er­lich nicht aner­kannt. Das kos­tet bares Geld.

Wich­tig für alle, die Ver­trä­ge mit Ange­hö­ri­gen abge­schlos­sen haben: … 

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Digitales: Die neuen Aufgaben der Geschäftsführung (I)

Ob Sie Ihr Geschäfts­füh­rer-Amt von den Eltern geerbt haben. Oder ob Sie eine Fir­ma im Manage­ment-By-Out gekauft haben. Oder müh­sam erar­bei­tet haben. Aus mei­ner lang­jäh­ri­gen Erfah­rung und aus vie­len Gesprä­chen mit Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen/In­nen weiß ich, dass es eini­ge Din­ge gibt, die den Typ „Geschäfts­füh­rer“ aus­ma­chen. Zum Bei­spiel, dass Geschäfts­füh­rer kei­ne Zeit haben. Kei­ne Zeit zum Lesen. Zum Urlaub machen. Für die Fami­lie. Für die Kin­der. Für den ein­zel­nen Mit­ar­bei­ter. Bei vie­len Kollegen/Innen blieb und bleibt dabei auch das The­ma Digi­ta­li­sie­rung auf der Stre­cke. Hier hilft nur: Neh­men Sie sich die Zeit. Mehr noch: Sie müs­sen sich die Zeit dazu neh­men, wenn Sie noch ein paar Jah­re im Geschäfts­le­ben mit­mi­schen wollen.

Ein ande­rer selbst­ge­leg­ter Fall­strick sind Aus­sa­gen wie: „So schlimm wird es schon nicht kom­men” oder „das dau­ert noch ein paar Jah­re, bis wir es in unse­rer Bran­che zu spü­ren bekom­men”. Sicher: Vie­le Unter­neh­men betrei­ben Kai­zen, KVP und sys­te­ma­ti­sche Inno­va­tio­nen seit Jah­ren oder bereits Jahr­zehn­ten mit gro­ßem Erfolg. Dage­gen ste­hen Ein­sich­ten wie: „Plötz­lich tau­meln Ban­ken und Ver­si­che­run­gen. Die Gas­tro-Bran­che wird umge­baut. Klas­si­sches Mar­ke­ting funk­tio­niert nicht mehr”.

Fakt ist:

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GmbH/Finanzen: Nutzen Sie Sonder-Klauseln im Gesetz für höhere Preise

Bei Gütern und Leis­tun­gen, die für die Zukunft erbracht wer­den (Inves­ti­ti­ons­gü­ter, Auf­trags­pro­duk­ti­on auf Ter­min usw.) ist es hilf­reich, stei­gen­de Prei­se auf den Beschaf­fungs­märk­ten mit einer Wert­si­che­rungs­klau­sel im Ver­trag abzu­fe­dern. Das ist aller­dings nur in gewis­sen Gren­zen möglich.

Die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen dazu sind gere­gelt im Preis­klau­sel­ge­setz (PrKG). Danach gilt ein sog. Inde­xie­rungs­ver­bot. Danach darf die Geld­schuld nicht anhand von Prei­sen für nicht ver­gleich­ba­re Gütern und Leis­tun­gen bestimmt wer­den. Aller­dings gibt es zahl­rei­che Aus­nah­men. Bei­spie­le für Aus­nah­men, die Sie – je nach Bran­che und Leis­tung – auch in Ihren Ver­trä­gen ein­set­zen können: … 

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GmbH-Erbschaft: Finanzamt muss GmbH-Wert objektiv ermitteln

Führt das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren zur Bewer­tung des GmbH-Anteils (hier: zur Ermitt­lung der Erb­schaft­steu­er) offen­sicht­lich zu einem unrich­ti­gen Ergeb­nis, muss das Finanz­amt Nach­bes­se­run­gen zulas­sen und ggf. eine gut­ach­ter­li­che Bewer­tung zulas­sen bzw. selbst ver­an­las­sen (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 12.12.2018, 4 K 108/18 F).

Zwei­fel an der Bewer­tung eines GmbH-Anteils nach dem ver­ein­fach­ten Ertrags­wert­ver­fah­ren kön­nen z. B. dann berech­tigt sein, wenn der Erb­las­ser zugleich der (Alles) beherr­schen­de Gesell­schaf­ter ist, mit des­sen Know-How, des­sen geschäft­li­chen Bezie­hun­gen (Netz­werk) und mit des­sen unter­neh­me­ri­schem Ein­satz das Wohl und Wehe der GmbH steht und fällt. In der Regel ist dann näm­lich bei einem even­tu­el­len Ver­kauf nicht mehr ein Preis zu erzie­len, wie er sich nach dem Ertrags­wert­ver­fah­ren errech­nen wür­de. Hier hilft aber nur ein fun­dier­tes Exper­ten-Gut­ach­ten gegen eine Überbewertung.

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Neues BMF-Schreiben zur Abgeltungssteuer

Ergän­zend zum BMF-Schrei­ben vom 18.1.2016 nimmt das BMF jetzt zu eini­gen offe­nen Fra­gen zur Abgel­tungs­steu­er Stel­lung. Dabei geht es z. B. um die steu­er­li­che Beur­tei­lung der Ver­gü­tung aus einer Stil­len Betei­li­gung an einem Han­dels­ge­wer­be und um sons­ti­ge Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen (BMF-Schrei­ben vom 17.1.2019, IV C 1 – S 2252/08/10004 : 023).

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Erbschaftsteuererleichterung nur für die echte Betriebsaufspaltung

Ver­erbt der Vater auf sei­nen Sohn ein Grund­stück, dass des­sen GmbH nutzt, gehört das Grund­stück nur dann nicht zum steu­er­lich rele­van­tem Ver­wal­tungs­ver­mö­gen, wenn das Grund­stück in einer ech­ten Betriebs­auf­spal­tung genutzt wur­de. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Vater sei­nen unter­neh­me­ri­schen Wil­len in der das Grund­stück nut­zen­den GmbH durch­set­zen konn­te. Ist der Sohn Allein­ge­sell­schaf­ter oder beherr­schend an der GmbH betei­ligt, gehört das Grund­stück zum Ver­wal­tungs­ver­mö­gen der Besitz-GbR und muss zur Besteue­rung erfasst wer­den (FG Hes­sen, Urteil v. 25.4.2018, 9 X 1857/15).

Im Unkehr­schluss ist fest­zu­hal­ten, dass in der ech­ten Betriebs­auf­spal­tung (Durch­set­zung des ein­heit­li­chen geschäft­li­chen Betä­ti­gungs­wil­lens) Grund­stü­cke, die der Betriebs-Gesell­schaft von der Besitz-GbR zur Nut­zung über­las­sen wer­den, nicht zum Ver­wal­tungs­ver­mö­gen gehö­ren – und bei der Fest­stel­lung der zu ver­steu­ern­den Erb­schaft nicht berück­sich­tigt wer­den müs­sen (§ 13b ErbStG).