Zahlt der Arbeitgeberne zum Ausscheiden eines Mitarbeiters eine Nachzahlung (sog. Einmalzahlung) für die in den letzten Jahren geleisteten Überstunden, dann kann der Arbeitnehmer diese Einkünfte gemäß der sog. Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) auf mehrere Jahre verteilen. Vorteil: Statt dem vollen Steuersatz ergibt sich regelmäßig eine rechnerische Steuervergünstigung (FG Münster, Urteil v. 23.5.2019, 3 K 1007/18 E).
Kategorie: Volkelt-Briefe
In der Verbraucherzentrale Hessen sind in den letzten Wochen vermehrt Hinweise eingegangen, wonach Personen mit vermeintlichem Vermögen telefonisch zu konkreten Anlagen in Aktiengesellschaften, die überwiegend an ausländischen Börsen gehandelt werden, animiert werden. Zunächst werden stimmige Lockangebote platziert. Anschließend wird die Investitionssumme erhöht, das Geld einbehalten und der Kontakt abgebrochen (hier: Chris Gardner Groupe, Kopenhagen). Die Verbraucherzentrale rät grundsätzlich, von telefonischen Anlageberatungen oder Wertpapierhandels-Angeboten abzusehen und solche Geschäfte nur über einem persönlich bekannten Berater abzuschließen.
Stagnieren die Umsätze, sind Preiserhöhungen – zumindest auf den ersten Blick – ein probates Mittel. Jedenfalls solange die Konkurrenz mitzieht. In manchen Branchen klappt das ganz gut – auch ohne besondere Absprachen und entgegen kartellrechtlicher Vorgaben. Wenn das aber nicht klappt, steigt regelmäßig die Versuchung. Gerne praktizierte Strategie: Der Marktführer lädt zu einem Treffen ein, bei dem man „über Alles sprechen kann”. Den kleineren Unternehmen bleibt dann aus Angst vor den Folgen eines anschließenden ruinösen Wettbewerbs nicht mehr viel übrig, als die Absprachen abzunicken und im Stillen darauf zu hoffen, dass alles gut geht. Im besten Fall steigt der Umsatz tatsächlich. In der Praxis ist das aber die Ausnahme. …
Für Unternehmen, deren Geschäftsmodell „in die Jahre gekommen ist”, ist die (angekündigte) Wirtschaftskrise immer auch eine Chance für einen Neustart. Zum Beispiel dann, wenn absehbar ist, dass das Produktportfolio nicht mehr zukunftsfähig ist. In Umbruchzeiten können bestehende Verträge leichter und ohne weiter reichende Folgen gekündigt werden. Es ist einfacher, neue Geschäftsbeziehungen herzustellen, weil auch in vielen anderen Chef-Etagen nach neuen Wegen und Kontakten gesucht wird. Es gibt sie – die Chance zum Neuanfang. Voraussetzung: Alle Entscheidungsträger in der GmbH – Gesellschafter und Mit-Geschäftsführer – machen mit. Zur Durchsetzung einer neuen Strategie ist in der Regel viel Überzeugungsarbeit notwendig. Dazu müssen Sie die Rahmenbedingungen kennen und die Weichen frühzeitig in die richtige Richtung lenken. Worauf kommt es an? …
Die Gesundheitsbranche boomt und das bereits seit vielen Jahren. Ob Pharma, Fit- und Wellness, stationäre Behandlungen, Vorsorgeleistungen oder sonstige chirurgische Eingriffe: Die Branche zeigt überdurchschnittliche Zuwächse und gute Renditen. 2017 setzte die Branche in Deutschland rund 75 Mrd. EUR um. In 2020 werden es voraussichtlich rund 80 Mrd. EUR sein. Die Branche ist innovativ und die Zusammenarbeit zwischen den Marktführern, den Universitäten und freien Forschungseinrichtungen ist bewährt. Alles in allem sind das beste Voraussetzungen, um im Zusammenspiel mit den dort entstehenden und entstandenen StartUps die neuen Möglichkeiten der Digitalisierung gezielt zu nutzen.
Zum Beispiel: …
Die meisten Kollegen machen über den Sommer zumindest ein paar Tage Urlaub. Meistens sind es allerdings weniger als 2 Wochen wie für die meisten Arbeitnehmer üblich. Dennoch können Sie die ruhigeren Tage auch einmal dazu nutzen, einfache Verhaltensänderungen zu einzuüben. Sie sollten sich aber ganz bewusst keinen zusätzlichen Leistungsanforderungen aussetzen. Die einfachsten Abspann- und Entspannungs-Methoden sind:
- Schlafen: Verlängern Sie Ihre Schlafzeiten. Die meisten Kollegen gönnen sich im Alltag nur wenige Stunden. Bleiben Sie eine halbe Stunde länger liegen. Wenn Sie tagsüber Ermüdung spüren, ziehen Sie sich zurück und gönnen sich einen Kurzschlaf.
- Relaxen: zum Beispiel Spazierengehen in völlig in der ablenkungsfreien Natur. Geben Sie sich spontanen Gedanken hin und lassen sich – ganz banal – auf das Farben- und Formenspiel der Natur ein. Alleine dieses Abschalten hat schon einen großen Erholungseffekt.
- Yoga: Daraus brauchen Sie nicht gleich eine Heilslehre zu machen. Aber ein paar systematische und einfache Konzentrations‑, Entspannungs- und Atemübungen können schon sehr viel bewirken. Prüfen Sie Ihre Ernährungsgewohnheiten und probieren Sie etwas Neues in Richtung gesunde Ernährung.
Fehlt ein Beschluss der Gesellschafterversammlung über den Abschluss oder die Änderung der Pensionszusage für den (Gesellschafter-) Geschäftsführer besteht kein Rechtsanspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge – und zwar weder durch die GmbH noch durch ein Versorgungswerk. Laut Landesarbeitsgericht (LArbG) Baden-Württemberg gilt: „Der Versorgungszusage an einen GmbH-Geschäftsführer muss eine wirksame Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung zugrunde liegen. Die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung folgt aus einer Annexkompetenz (§ 46 Nr. 5 GmbHG)” (LArbG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.3.2019, 4 Sa 39/18).
Die private Nutzung des Dienstfahrrads (z. B. mit einem „Jobrad”) ist nur dann steuerfrei, wenn die GmbH den Zuschuss zur Anschaffung (bzw. Leasingrate) zusätzlich zum ohnehin gewährten Arbeitslohn zahlt. Wird der Zuschuss aus einer Gehaltsumwandlung gewährt, entfällt die Steuerfreiheit für die private Nutzung. Das gilt auch für den Geschäftsführer, wenn ein sog. Dienstfahrrad finanziert und zur privaten Nutzung überlassen wird. Die Steuerbefreiung für den geltwerten Vorteil aus der privaten Fahrrad-Nutzung gilt bis zum 31.12.2030 (§ 52 Abs. 4 EStG).
Eine Änderung der Vertragsbedingungen im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ist nur dann wirksam vereinbart, wenn es einen Beschluss der Gesellschafterversammlung oder wenn die Vertragsunterzeichnung durch die im Gesellschaftsvertrag bevollmächtigten Vertreter der GmbH erfolgt (hier: durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vereinvorstandes und Alleingesellschafters der gGmbH). Ohne eine formal korrekte Beschlussfassung besteht kein Anspruch auf die vereinbarten/geänderten Leistungen (OLG Rostock, Urteil v. 13.3.2019, 1 U 130/17).
Blogger und Influencer müssen Beiträge in den sozialen Medien (hier: Instagram) als Werbung kennzeichnen, wenn von ihnen gesetzte Links mit Weiterleitungen zu Instagram-Accounts anderer Unternehmen geeignet sind, den Absatz der von den Unternehmern angebotenen Waren zu fördern und wenn die Beiträge nicht allein oder vorrangig der Information und Meinungsbildung der Follower dienen (KG Berlin, Urteil v. 8.1.2019, 5 U 83/18).