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Bagatellvergehen: Auch Geschäftsführer können stolpern

Dass Mit­ar­bei­ter bei Baga­tell-Ver­ge­hen gekün­digt wer­den kön­nen, hat sich unter­des­sen her­um­ge­spro­chen und hat sicher­lich auch eine gewis­se Prä­ven­tiv­wir­kung ent­fal­tet. Aber auch als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie bei ver­meint­li­chen Klei­nig­kei­ten auf­pas­sen. Ist das Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen den Gesell­schaf­ter und dem (Fremd-) Geschäfts­füh­rer erst ein­mal gestört, wer­den in der Regel auch klei­ne Ver­ge­hen auf die Gold­waa­ge gelegt.

Bei­spie­le: …

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Bürokratie: Gesetze sollen verständlicher werden

Geset­zes­tex­te und deren Erläu­te­run­gen sol­len ver­ständ­li­cher wer­den. Dazu hat der Peti­ti­ons­aus­schuss jetzt eine Vor­la­ge ein­ge­bracht, wonach alle offi­zi­el­len Tex­te künf­tig in sog. „leich­ter Spra­che” for­mu­liert wer­den sol­len. Unter Leich­ter Spra­che ver­steht man eine beson­de­re Form der text­li­chen Dar­stel­lung, die aus kur­zen Sät­zen mit ein­fa­chen, anschau­li­chen Wör­tern – unter­stützt durch Bild­ele­men­te – besteht. Zum Bei­spiel: das „Star­ke-Fami­li­en-Gesetz” oder das „Gute Kita Gesetz”. U. E. eine erfreu­li­che Initia­ti­ve. Aller­dings ist zu befürch­ten, dass das streng defi­ni­to­ri­sche Juris­ten­deutsch dem Vor­ha­ben doch gewis­se Gren­zen set­zen wird.

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Geschäftsführer privat: Erbschaft nur nach regelmäßigem Besuch

Um den Kon­takt zu den Enkeln nicht zu ver­lie­ren, soll­te eine Erb­schaft an die Enkel nur mög­lich sein, wenn die­se ihn regel­mä­ßig besu­chen – er kop­pel­te Erb­schaft und Besuchs­pflicht. Eine sol­che Ver­ein­ba­rung ist – so das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Frank­furt – sit­ten­wid­rig. Die Enkel sind auch ohne Erfül­lung der Besuchs­pflicht Mit­er­ben (OLG Frank­furt, Urteil v. 5.2.2019, 20 W 98/18).

Mit die­ser Ver­fü­gung hat der Groß­va­ter jedoch fak­tisch sei­ne Enkel­kin­der durch Inaus­sichts­tel­len der Erben­stel­lung im Fal­le regel­mä­ßi­ger Besu­che (hier: min­des­tens 6 mal im Jahr) dem Druck aus­ge­setzt, zur Erlan­gung eines Ver­mö­gens­vor­teils zwin­gend die im Tes­ta­ment genann­ten Besuchs­be­din­gun­gen zu erfüllen.

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GmbH-Finanzen: Besseres Bonitäts-Scoring mit der digitalen Kreditmappe

Nach US-Vor­bild („Cre­dit­car­ma”) sind jetzt auch in Deutsch­land die ers­ten Boni­täts-Platt­for­men ent­stan­den. Damit ver­fü­gen klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men (KMU) jeder­zeit über ein aktu­el­les Boni­täts-Scoring. Kre­dit­an­fra­gen kön­nen damit schnel­ler und zuver­läs­sig bear­bei­tet und ent­spre­chen­de Ange­bo­te zeit­nah und ohne büro­kra­ti­schen Auf­wand vor­ge­legt wer­den. Ban­ken und ande­re poten­ti­el­le Kre­dit­ge­ber ori­en­tie­ren sich an den dort hin­ter­leg­ten Scoring-Daten.

Spe­zia­li­siert auf KMU ist der Anbie­ter www.Bankenscore.de. Regis­trier­te Nut­zer kön­nen eine digi­ta­le Kre­dit­map­pe anle­gen. Dar­in wer­den Daten aus Kre­dit­aus­kunftei­en, Infor­ma­tio­nen aus der Haus­bank zu Umsät­zen und Zah­lungs­ein­gän­gen und regel­mä­ßi­gen Belas­tun­gen, Infor­ma­tio­nen aus dem Jah­res­ab­schluss und ggf. aktu­el­le Infor­ma­tio­nen aus den Zwi­schen­ab­schlüs­sen auto­ma­tisch zusam­men­ge­stellt und den nach­fra­gen­den Ban­ken und poten­zi­el­len Kre­dit­ge­bern zur Ver­fü­gung gestellt. Das ver­kürzt die Bear­bei­tungs­zei­ten und  ver­brei­tert das Kreditangebot.

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GmbH/Finanzen: Einzelhandel kämpft mit steigenden Mieten

Die Preis­stei­ge­run­gen für Woh­nen zei­gen immer stär­ker auch Wir­kun­gen auf Gewer­be­im­mo­bi­li­en. Auch hier wol­len die Ver­mie­ter zusätz­li­che Ren­di­te erwirt­schaf­ten. So sind zum Bei­spiel in Ber­lin in den 1‑B-Lagen die Mie­ten für Läden in den letz­ten 9 Jah­ren um  267 % gestie­gen – das ent­spricht einer jähr­li­chen Miet­preis­er­hö­hung um fast 30 %. In 1‑A-Lagen gab es bei gro­ßen Laden­flä­chen in Erfurt die größ­ten Stei­ge­run­gen mit einem Plus von 217 %. In Mag­de­burg müs­sen Ein­zel­händ­ler 150 % mehr Mie­te zah­len als noch vor 9 Jahren.

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GF-Job: Wie halten Sie es mit Know-How, Aus- und Weiterbildung

Zunächst ein­mal vie­len Dank an die Kollegen/Innen, die sich an unse­rer Befra­gung zur Arbeits­be­las­tung der Geschäfts­füh­rung betei­ligt haben (vgl. Nr. 9/2019). Die Ergeb­nis­se sind wenig über­ra­schend und bestä­ti­gen, dass Geschäfts­füh­rer deut­lich mehr Ein­satz brin­gen müs­sen als es von den meis­ten ange­stell­ten Mit­ar­bei­tern erwar­tet wer­den kann. Zwei von drei Geschäfts­füh­rern arbei­ten täg­lich 10 und mehr Stun­den. Das ist eine Dau­er­be­las­tung, die sich zwar nicht sofort, aber mit fort­schrei­ten­dem Alter bemerk­bar machen wird.  Fast jeder fünf­te Kollege/In arbei­tet Tag für Tag mehr als 12 Stun­den. Dazu kom­men regel­mä­ßi­ge Abend­ter­mi­ne. Jeder zwei­te Kollege/in ist min­des­tens ein­mal in der Woche abends für die GmbH gefor­dert.  Dazu kom­men Ter­mi­ne am Wochen­en­de. Jeder fünf­te Kollege/In ist zusätz­lich regel­mä­ßig an den Wochen­en­den für die GmbH unterwegs.

The­ma „Erreich­bar­keit”: Fast alle Kollegen/Innen sind – jeden­falls soweit sich dies mög­lich ermög­li­chen lässt – jeder­zeit erreich­bar. Die hohe Belas­tung wirkt sich auch in Sachen Urlaub aus. Jeder fünf­te Kollege/In kann sich gera­de ein­mal 10 Tage Abwe­sen­heit bzw. Urlaub im Jahr leis­ten. Schwa­cher Trost: Die Mehr­zahl der Kollegen/Innen (55 %) gön­nen sich 20 freie Tage und mehr im Jahr – aller­dings ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Kollegen/Innen auch in die­ser Zeit „jeder­zeit erreich­bar” sind.

Nut­zen Sie die bevor­ste­hen­de war­me Jah­res­zeit dazu, so oft wie mög­lich Licht und Luft zu tan­ken. Allei­ne die­sem Effekt wird bereits gesund­heits­för­dern­de Wir­kung zuge­schrie­ben. Lei­der nutzt der Appell „weni­ger zu arbei­ten” oder „mehr an sich zu den­ken” nur in den sel­tens­ten Fällen.

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Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (II)

Um den Umsatz anzu­kur­beln, stimm­te die Geschäfts­lei­tung der Unter­neh­mens­grup­pe Schwan-Sta­bi­lo dem Vor­schlag eines Außen­dienst­mit­ar­bei­ters zu, in Zukunft neben den Text­mar­kern mit Leucht­far­ben auch sol­che mit gedeck­ten Far­ben anzu­bie­ten – mit unge­wis­sem Aus­gang. Den Durch­bruch brach­te vira­les Marketing.… 

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GmbH-Verkauf: Die neuen Gesellschafter können Sie (raus) mobben

Vie­le Geschäfts­füh­rer sehen ihre Zukunfts­si­che­rung dar­in, die GmbH spä­ter ein­mal zu ver­äu­ßern. Ide­al­vor­stel­lung dabei: Solan­ge der Geschäfts­füh­rer gesund­heit­lich fit ist, bleibt er wei­ter im Kon­zern als (abhän­gig beschäf­tig­ter) Geschäfts­füh­rer tätig – am bes­ten auf der Grund­la­ge des bestehen­den Anstel­lungs­ver­tra­ges unter den neu­en Gesell­schaf­tern. Das kann gut gehen – muss es aber nicht. Gehen Sie immer auch davon aus, dass die neu­en Besitzer/Gesellschafter eige­ne stra­te­gi­sche Plä­ne mit dem Erwerb Ihrer GmbH ver­fol­gen. Dar­auf soll­ten Sie vor­be­rei­tet sein.

Vor­sicht:

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Formsache: Gerichtsfest Protollieren – Beschlüsse, Zielvereinbarungen

Zu Nach­weis­pro­ble­men mit Geschäfts­un­ter­la­gen (sie­he oben) kommt es nicht nur mit Geschäfts­part­nern son­dern oft auch zwi­schen den Betei­lig­ten in der GmbH – z. B. zwi­schen den Geschäfts­füh­rern und den (Nur-) Gesell­schaf­tern. Wie kön­nen Sie sich in die­sen Fäl­len absi­chern, wenn es z. B. dar­um geht, eine kon­kre­te Anwei­sung der Gesell­schaf­ter an die Geschäfts­füh­rer spä­ter ein­mal vor Gericht nachzuweisen?

Die Rechts­la­ge:

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BAG aktuell: Fremd-Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer

Ein wich­ti­ges Urteil für alle Geschäfts­füh­rer ohne Betei­li­gung an der GmbH kommt soeben vom Bun­des­ar­beits­ge­richt. Danach gilt: Ob der Geschäfts­füh­rer Arbeit­neh­mer ist, rich­tet sich nach den natio­na­len arbeits­recht­li­chen Vor­ga­ben. Es gilt also deut­sches Arbeits­recht. Fol­ge: Der Geschäfts­füh­rer ist grund­sätz­lich kein Arbeit­neh­mer (BAG, Beschluss v. 21.1.2019, 9 AZB 23/18).

Inwie­weit die­se Rechts­la­ge Bestand hat, bleibt abzu­war­ten. Die EU beur­teilt den Fremd-Geschäfts­füh­rer im ande­ren Zusam­men­hang als Arbeit­neh­mer (vgl. EU-Richt­li­nie 2003/88/EG bzw. die sog. Dano­sa-Ent­schei­dung des EuGH).  Fol­ge der BAG-Sicht­wei­se: Kün­di­gungs­schutz und Zugang zu einem deut­schen Arbeits­ge­richt ste­hen dem Fremd-Geschäfts­füh­rer danach nicht zu.