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Juristisches: Aktienrecht gilt nicht immer auch für GmbHs

Recht­li­che Son­der­fra­gen zur Rechts­form GmbH oder zur Geschäfts­füh­rung einer GmbH, die nicht aus­drück­lich im GmbH-Gesetz gere­gelt sind, wer­den von den Gerich­ten in der Regel in Ana­lo­gie zum Akti­en­recht ent­schie­den. Jetzt hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) die Gren­zen die­ser Ana­lo­gie-Recht­spre­chung auf­ge­zeigt: Zum Bei­spiel, wenn es um einen sog. Asset Deal (Ver­kauf ein­zel­ner Wirt­schafts­gü­ter der GmbH) geht. Laut Akti­en­recht (hier: § 179a AktG) ist dazu ein Beschluss der Haupt­ver­samm­lung not­wen­dig. Für die GmbH ist eine sol­che Beschluss­fas­sung nicht not­wen­dig. Der Ver­kauf kann auch ohne einen sol­chen Beschluss rechts­wirk­sam vor­gen­mom­men wer­den (BGH, Urteil v. 8.1.2019, II ZR 364/18).

Das bringt auch Kos­ten­vor­tei­le für den Asset Deal. Die Notar­ge­büh­ren für den zustim­men­den Beschluss ent­fal­len – eine Pra­xis der Regis­ter­ge­richt, die bei der Über­tra­gung von Unter­neh­men, Unter­neh­mens­tei­len oder ein­zel­nen Wirt­schafts­gü­tern (z. B. Immo­bi­li­en, Anla­ge­ver­mö­gen) zu enor­men Zusatz­kos­ten führten.

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BMF: Die neuen Vorschriften für nachträgliche Anschaffungskosten

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat­te ent­schie­den, dass mit der Auf­he­bung des sog. Eigen­ka­pi­tal­ersatz­rechts durch das Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des GmbH-Rechts (MoMiG) die gesetz­li­che Grund­la­ge für sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung zur Berück­sich­ti­gung von Auf­wen­dun­gen des Gesell­schaf­ters aus eigen­ka­pi­talerset­zen­den Finan­zie­rungs­hil­fen als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten im Rah­men des § 17 EStG ent­fal­len ist (BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 36/15). Das BMF hat nun die Vor­schrif­ten zu den nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten an die aktu­el­le BFH-Recht­spre­chung ent­spre­chend ange­passt (BMF-Schrei­ben vom 5.4.2019, IV C 6 – S 2244/17/10001).

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Wirtschaftspolitik: CDU berät Steuerpläne noch im Juni

Auf der CDU-Klau­sur­ta­gung am 2. und 3. Juni wird der Vor­stand Vor­schlä­ge zur zukünf­ti­gen Steu­er­po­li­tik machen. CDU-Gene­ral­se­kre­tär Paul Zie­mi­ak nann­te vor­ab den voll­stän­di­gen Abbau des Soli­da­ri­täts­zu­schlags, die Ein­füh­rung eines digi­ta­len Unter­neh­mens­kon­tos, die steu­er­li­che For­schungs­för­de­rung und die Befrei­ung von Grün­dern von unnö­ti­ger Büro­kra­tie als Schwer­punk­te der neu­en CDU-Steu­er­po­li­tik. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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Sitz im Ausland: Geschäftsführer-Tätigkeit entscheidet über Steuerpflicht

Ist der Geschäfts­füh­rer einer aus­län­di­schen Kapi­tal­ge­sell­schaft (AG, SE) über­wie­gend in Deutsch­land tätig, führt das zu einer beschränk­ten Steu­er­pflicht auch des Unter­neh­mens in Deutsch­land. Im Steu­er­recht kön­nen grund­sätz­lich auch sol­che Per­so­nen stän­di­ge Ver­tre­ter sein, die im Zivil­recht als Orga­ne der Kapi­tal­ge­sell­schaft anzu­se­hen sind. Der Geschäfts­füh­rer  gilt danach als stän­di­ger Ver­tre­ter. Damit sind die Vor­aus­set­zun­gen  für eine Besteue­rung in Deutsch­land gege­ben (BFH, Urteil v. 23.10.2019, I R 54/16).

Der Geschäfts­füh­rer einer luxem­bur­gi­schen Akti­en­ge­sell­schaft hielt sich zur Abwick­lung von Geschäf­ten (hier: Gold­ein­käu­fe) über­wie­gend in Deutsch­land auf. Ach­tung: Die Finanz­be­hör­den wer­den die­ses Urteil zum Anlass neh­men, sol­che Akti­vi­tä­ten ver­stärkt unter die Lupe zu neh­men – z. B. dann, wenn der Geschäfts­füh­rer in Deutsch­land resi­diert und die Geschäf­te einer im Aus­land ansäs­si­gen AG/SE führt. Prü­fen Sie mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter, ob Hand­lungs­be­darf besteht, um Zusatz­steu­ern zu vermeiden.

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Geschäftsführer privat: Kein Umgangsrecht für den gemeinsamen Hund

Eine Ent­schei­dung zum Schmun­zeln in Sachen Trennung/Scheidung von unter­neh­me­risch täti­gen Ehe­leu­ten kommt jetzt vom Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Stutt­gart. Danach gilt: Gibt es in der Ehe einen gemein­sa­men Hund und wird die Ehe geschie­den, dann gibt es kei­nen Anspruch auf ein Umgangs­recht mit dem Hund. Die Zuwei­sung von Tie­ren ist nach den Vor­schrif­ten über Haus­halts­ge­gen­stän­de zu beur­tei­len. Das gilt auch für den Hund, der von einem der Part­ner vor der Ehe ange­schafft und vom Ehe­part­ner wie ein Kind betreut wur­de (OLG Stutt­gart, Beschluss v. 16.4.2019, 18 UF 57/19).

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Geschäftsgeheimnisse: Auch die Gesellschafter müssen sich an Regeln halten

Ein – nicht all­täg­li­cher aber den­noch – bemer­kens­wer­ter Fall aus der Pra­xis: In einem Wirt­schafts­ma­ga­zin wur­de einer der Gesell­schaf­ter mit kri­ti­schen Aus­sa­gen über die Geschäfts­füh­rung sei­ner GmbH zitiert. Einer der Geschäfts­füh­rer woll­te das aller­dings nicht auf sich sit­zen las­sen und ver­an­lass­te sei­nen Anwalt, die Sache juris­tisch zu prüfen.

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Der Gesellschafter als Arbeitnehmer: Segen oder Unruhestifter?

Üblich und u. U. aus steu­er­li­chen Grün­den inter­es­sant ist es, einen GmbH-Gesell­schaf­ter als Arbeit­neh­mer in der eige­nen GmbH zu beschäf­ti­gen. Dazu muss ein Arbeits­ver­trag abge­schlos­sen wer­den. In der Pra­xis kommt es dabei oft zu Pro­ble­men zwi­schen dem amtie­ren­den Geschäfts­füh­rer und dem Gesell­schaf­ter. Bei­spie­le aus der Praxis: … 

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Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (IV)

Eine spe­zi­el­le Prä­gung von Fin­tech-Start­Ups – also den Grün­der­un­ter­neh­men, die Pro­duk­te für die Finanz­märk­te ent­wi­ckeln – ist die sog. Ins­ur­tech-Sze­ne. Das sind Start­Ups, die neue Lösun­gen für Ver­si­che­rer bzw. für den Ver­trieb von Ver­si­che­rungs­pro­duk­ten anbie­ten. Dabei setzt man dar­auf, dass der Zugriff auf die Daten der ent­schei­den­de Point of Sale sein wird. Im Geschäft mit den Pri­vat­kun­den sind das Infor­ma­tio­nen über Sta­tus, Ver­hal­ten und Gewohn­hei­ten. Im Fir­men­kun­den­ge­schäft sind das Infor­ma­tio­nen über Anla­ge­inves­ti­tio­nen, Lie­fer- und Pro­duk­ti­ons­ab­läu­fe, Gefähr­dungs­po­ten­tia­le und Risi­ken – also Infor­ma­tio­nen, die aus dem Inter­net der Din­ge abge­lei­tet wer­den können.

Unter­des­sen …

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Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Mai 2019

Wachs­tums­schwä­che, Del­le oder Rezes­si­on? Über die wei­te­re Ent­wick­lung kann nur spe­ku­liert wer­den. Immer­hin: Um die gefühl­te Stim­mung in den deut­schen Unter­neh­men muss man sich immer noch kei­ne Gedan­ken machen. Aber: Die Sze­na­ri­en wer­den dunk­ler. Man plant zurück­hal­ten­der. Rich­tig so.

Betrifft … Trend
Kon­junk­tur Unter­des­sen spre­chen die Zah­len sich. Z. B. die Indus­trie: Das Neu­ge­schäft schrumpf­te vor allem wegen der schwa­chen Aus­lands­nach­fra­ge um 4,2 Pro­zent im Ver­gleich zum Vor­mo­nat. Die Auf­trä­ge aus dem Inland gin­gen um 1,6 % zurück, die Aus­lands­auf­trä­ge ver­rin­ger­ten sich sogar um 6,0 %. Dabei schrumpf­ten die Bestel­lun­gen aus den Län­dern außer­halb der Euro­zo­ne mit 7,9 % beson­ders deutlich.
Südeuropa/Italien Laut OECD-Report wird Brut­to­in­lands­pro­dukt (BIP) Ita­li­ens in 2019 um 0,2 % schrump­fen. Gleich­zei­tig wird die Neu­ver­schul­dung um 2,5 % stei­gen. Die EU-Insti­tu­tio­nen sind beunruhigt.
Akti­en Bewer­tet man die Kon­junk­tur aus Akti­en-Anle­ger­sicht, zeich­net sich aller­dings ein ande­res Bild. Der DAX sta­bi­li­siert sich auf einem neu­en Jah­res­höchst­wert über der 12.000 Punk­te-Mar­ke. Bör­sia­ner neh­men sogar die 12.500 Punk­te-Mar­ke ins Visier. Insi­der gehen aller­dings davon aus, dass vie­le Anle­ger in den nächs­ten Wochen erst ein­mal Kas­se machen wer­den und es Aus­schlä­ge in alle Rich­tun­gen geben wird – je nach aktu­el­ler Ein­schät­zung um den Brexit, die USA/EU/Chi­na-Deals oder der wei­te­ren Ent­wick­lung des Euro. Fakt ist, dass der­zeit mun­ter spe­ku­liert wer­den darf.
Geschäfts­füh­rer unterwegs Wich­tig für die Fuhr­park-Pla­nung: Welch weit rei­chen­de Fol­gen Fahr­ver­bo­te für den Kfz-Bestand haben, zei­gen jetzt die neu­en Vor­schrif­ten für Lon­don. Neben der ohne­hin hohen City-Maut (13,35 EUR fahr­täg­lich) müs­sen älte­re Fahr­zeu­ge (Die­sel bis EURO V und älte­re Ben­zi­ner) zusätz­lich eine neue Umwelt­maut in Höhe von 14,50 EUR zah­len. Fah­ren im Innen­stadt­be­reich kos­tet dann 27,85 EUR für ein Freifahrt-Tagesticket.

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Geschäftsführer privat: Wertlose Aktien mindern die Steuerlast

Bucht Ihre Bank wert­lo­se gewor­de­ne Akti­en end­gül­tig aus Ihrem Depot aus, dann kön­nen Sie den Ver­lust bei den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen gegen­rech­nen. Das Finanz­amt ver­wei­ger­te die steu­er­li­che Aner­ken­nung noch damit, dass ein For­de­rungs­aus­fall oder die Liqui­da­ti­on einer Kapi­tal­ge­sell­schaft kei­ne Ver­äu­ße­rung im Sin­ne des Geset­zes ist. Das Finanz­ge­richt (FG) Rhein­land-Pfalz gab jetzt dem Inha­ber des Akti­en­de­pots recht (FG Rhein­land-Pfalz, Urteil v. 12.12.2018, 2 K 1952/16).

Die Finanz­be­hör­den wol­len das so nicht hin­neh­men und haben Revi­si­on zum BFH ein­ge­legt (Akten­zei­chen: VIII R 5/19). Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.