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Geschäftsbericht: PR-Instrument – und das Finanzamt liest mit

Immer mehr GmbHs erstel­len neben dem offi­zi­el­len Jah­res­ab­schluss einen Geschäfts­be­richt. Ziel ist es, eine über­sicht­li­che Infor­ma­ti­ons-Bro­schü­re über das Unter­neh­men zu haben, mit dem poten­zi­el­le Kun­den, Geschäfts­part­ner und Arbeit­neh­mer über das Unter­neh­men infor­miert wer­den. Ziel ist es auch, Punk­te fürs Rating zu sam­meln. Ach­ten Sie unbe­dingt dar­auf, dass im Geschäfts­be­richt nur „fun­dier­te“ Aus­sa­gen zum Unter­neh­men bzw. zum Geschäfts­ab­lauf ste­hen. Sen­si­bi­li­sie­ren Sie alle an der Erstel­lung betei­lig­ten Mit­ar­bei­ter dafür, dass die dort ver­wen­de­ten Infor­ma­tio­nen z. B. von den Finanz­be­hör­den gele­sen wer­den und u. U. zu einer erwei­ter­ten Prü­fung führen.

Bei­spiel:

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Digitales: Was tun, wenn Sie als Arbeitgeber schlecht bewertet werden?

Die Suche nach neu­en Mit­ar­bei­tern ohne digi­ta­le Stel­len­aus­schrei­bung ist kaum noch vor­stell­bar. Ob Adzu­na, Job­bör­se, Mons­ter, Jobscout24 oder Stepstone: Die meis­ten für´s Per­so­nal-Rekrui­ting Ver­ant­wort­li­chen haben ihre Favo­ri­ten. Umge­kehrt gilt: Fast alle Arbeit­neh­mer nut­zen unter­des­sen bei der Suche nach einem neu­en Arbeit­ge­ber-Bewer­tungs­por­ta­le, um vor­ab hilf­rei­che Infor­ma­tio­nen über ihren zukünf­ti­gen Arbeit­ge­ber in Erfah­rung zu brin­gen. Die Crux: Bewer­t­run­gen sind sub­jek­tiv und es gibt kei­ne Ver­si­che­rung gegen Schön­wet­ter­mel­dun­gen. Umge­kehrt kön­nen sich Arbeit­ge­ber in der Pra­xis gegen schlech­te Bewer­tun­gen nicht oder nur mit gro­ßem juris­ti­schem Auf­wand weh­ren. Es lohnt, zumin­dest in den belieb­tes­ten Arbeit­ge­ber-Bewer­tungs­por­ta­len den Stel­len­wert des eige­nen Unter­neh­mens zu ken­nen. Laut Han­dels­blatt-Ana­ly­se sind das in die­ser Rei­hen­fol­ge: Kun­unu (Bewer­tun­gen zu 877.738 Unter­neh­men), Job­vo­ting, Glass­door oder MeinChef.

Ach­tung:

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Trübe Aussichten: Die Prognosen der Experten im Überblick

Was da auf uns bzw. die Wirt­schaft zukommt, lässt sich aus der neu­es­ten Steu­er­schät­zung des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums (BMF) ansatz­wei­se erah­nen: Danach rech­net die Ber­li­ner Exper­ti­se bis zum Jahr 2023 mit ca. 53 Mrd. EUR weni­ger Steu­er­ein­nah­men für den Bund als bis­her geplant. Dar­aus lässt sich ein Wachs­tums­de­fi­zit im drei­stel­li­gen Mil­li­ar­den­be­reich pro­gnos­ti­zie­ren. Ob es sich dabei um opti­mis­tisch oder pes­si­mis­tisch ange­setz­te Zah­len han­delt, bleibt offen.

Auch die Ein­schät­zun­gen ande­rer renom­mier­ter Experten … 

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Juristisches: Aktienrecht gilt nicht immer auch für GmbHs

Recht­li­che Son­der­fra­gen zur Rechts­form GmbH oder zur Geschäfts­füh­rung einer GmbH, die nicht aus­drück­lich im GmbH-Gesetz gere­gelt sind, wer­den von den Gerich­ten in der Regel in Ana­lo­gie zum Akti­en­recht ent­schie­den. Jetzt hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) die Gren­zen die­ser Ana­lo­gie-Recht­spre­chung auf­ge­zeigt: Zum Bei­spiel, wenn es um einen sog. Asset Deal (Ver­kauf ein­zel­ner Wirt­schafts­gü­ter der GmbH) geht. Laut Akti­en­recht (hier: § 179a AktG) ist dazu ein Beschluss der Haupt­ver­samm­lung not­wen­dig. Für die GmbH ist eine sol­che Beschluss­fas­sung nicht not­wen­dig. Der Ver­kauf kann auch ohne einen sol­chen Beschluss rechts­wirk­sam vor­gen­mom­men wer­den (BGH, Urteil v. 8.1.2019, II ZR 364/18).

Das bringt auch Kos­ten­vor­tei­le für den Asset Deal. Die Notar­ge­büh­ren für den zustim­men­den Beschluss ent­fal­len – eine Pra­xis der Regis­ter­ge­richt, die bei der Über­tra­gung von Unter­neh­men, Unter­neh­mens­tei­len oder ein­zel­nen Wirt­schafts­gü­tern (z. B. Immo­bi­li­en, Anla­ge­ver­mö­gen) zu enor­men Zusatz­kos­ten führten.

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BMF: Die neuen Vorschriften für nachträgliche Anschaffungskosten

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat­te ent­schie­den, dass mit der Auf­he­bung des sog. Eigen­ka­pi­tal­ersatz­rechts durch das Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des GmbH-Rechts (MoMiG) die gesetz­li­che Grund­la­ge für sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung zur Berück­sich­ti­gung von Auf­wen­dun­gen des Gesell­schaf­ters aus eigen­ka­pi­talerset­zen­den Finan­zie­rungs­hil­fen als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten im Rah­men des § 17 EStG ent­fal­len ist (BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 36/15). Das BMF hat nun die Vor­schrif­ten zu den nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten an die aktu­el­le BFH-Recht­spre­chung ent­spre­chend ange­passt (BMF-Schrei­ben vom 5.4.2019, IV C 6 – S 2244/17/10001).

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Wirtschaftspolitik: CDU berät Steuerpläne noch im Juni

Auf der CDU-Klau­sur­ta­gung am 2. und 3. Juni wird der Vor­stand Vor­schlä­ge zur zukünf­ti­gen Steu­er­po­li­tik machen. CDU-Gene­ral­se­kre­tär Paul Zie­mi­ak nann­te vor­ab den voll­stän­di­gen Abbau des Soli­da­ri­täts­zu­schlags, die Ein­füh­rung eines digi­ta­len Unter­neh­mens­kon­tos, die steu­er­li­che For­schungs­för­de­rung und die Befrei­ung von Grün­dern von unnö­ti­ger Büro­kra­tie als Schwer­punk­te der neu­en CDU-Steu­er­po­li­tik. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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Sitz im Ausland: Geschäftsführer-Tätigkeit entscheidet über Steuerpflicht

Ist der Geschäfts­füh­rer einer aus­län­di­schen Kapi­tal­ge­sell­schaft (AG, SE) über­wie­gend in Deutsch­land tätig, führt das zu einer beschränk­ten Steu­er­pflicht auch des Unter­neh­mens in Deutsch­land. Im Steu­er­recht kön­nen grund­sätz­lich auch sol­che Per­so­nen stän­di­ge Ver­tre­ter sein, die im Zivil­recht als Orga­ne der Kapi­tal­ge­sell­schaft anzu­se­hen sind. Der Geschäfts­füh­rer  gilt danach als stän­di­ger Ver­tre­ter. Damit sind die Vor­aus­set­zun­gen  für eine Besteue­rung in Deutsch­land gege­ben (BFH, Urteil v. 23.10.2019, I R 54/16).

Der Geschäfts­füh­rer einer luxem­bur­gi­schen Akti­en­ge­sell­schaft hielt sich zur Abwick­lung von Geschäf­ten (hier: Gold­ein­käu­fe) über­wie­gend in Deutsch­land auf. Ach­tung: Die Finanz­be­hör­den wer­den die­ses Urteil zum Anlass neh­men, sol­che Akti­vi­tä­ten ver­stärkt unter die Lupe zu neh­men – z. B. dann, wenn der Geschäfts­füh­rer in Deutsch­land resi­diert und die Geschäf­te einer im Aus­land ansäs­si­gen AG/SE führt. Prü­fen Sie mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter, ob Hand­lungs­be­darf besteht, um Zusatz­steu­ern zu vermeiden.

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Geschäftsführer privat: Kein Umgangsrecht für den gemeinsamen Hund

Eine Ent­schei­dung zum Schmun­zeln in Sachen Trennung/Scheidung von unter­neh­me­risch täti­gen Ehe­leu­ten kommt jetzt vom Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Stutt­gart. Danach gilt: Gibt es in der Ehe einen gemein­sa­men Hund und wird die Ehe geschie­den, dann gibt es kei­nen Anspruch auf ein Umgangs­recht mit dem Hund. Die Zuwei­sung von Tie­ren ist nach den Vor­schrif­ten über Haus­halts­ge­gen­stän­de zu beur­tei­len. Das gilt auch für den Hund, der von einem der Part­ner vor der Ehe ange­schafft und vom Ehe­part­ner wie ein Kind betreut wur­de (OLG Stutt­gart, Beschluss v. 16.4.2019, 18 UF 57/19).

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Geschäftsgeheimnisse: Auch die Gesellschafter müssen sich an Regeln halten

Ein – nicht all­täg­li­cher aber den­noch – bemer­kens­wer­ter Fall aus der Pra­xis: In einem Wirt­schafts­ma­ga­zin wur­de einer der Gesell­schaf­ter mit kri­ti­schen Aus­sa­gen über die Geschäfts­füh­rung sei­ner GmbH zitiert. Einer der Geschäfts­füh­rer woll­te das aller­dings nicht auf sich sit­zen las­sen und ver­an­lass­te sei­nen Anwalt, die Sache juris­tisch zu prüfen.

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Der Gesellschafter als Arbeitnehmer: Segen oder Unruhestifter?

Üblich und u. U. aus steu­er­li­chen Grün­den inter­es­sant ist es, einen GmbH-Gesell­schaf­ter als Arbeit­neh­mer in der eige­nen GmbH zu beschäf­ti­gen. Dazu muss ein Arbeits­ver­trag abge­schlos­sen wer­den. In der Pra­xis kommt es dabei oft zu Pro­ble­men zwi­schen dem amtie­ren­den Geschäfts­füh­rer und dem Gesell­schaf­ter. Bei­spie­le aus der Praxis: …