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Volkelt-Briefe

GF-Fehler: Abberufung, Kündigung, Hausverbot – was tun?

Ulti­ma­tiv letz­ter Ter­min zur Vor­la­ge und Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses 2018 für mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs ist der 31.8. – also höchs­te Zeit (vgl. unten).

Die Rechts­la­ge: Ver­säum­nis­se bei der Erstel­lung und Vor­la­ge des Jah­res­ab­schlus­ses der GmbH berech­ti­gen die Gesell­schaf­ter zur (sofor­ti­gen) Abbe­ru­fung und ggf. sogar zur frist­lo­sen Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rers. Zusätz­li­che Pro­ble­me gibt es, wenn der abbe­ru­fe­ne Geschäfts­füh­rer gegen den Abbe­ru­fungs­be­schluss der Gesell­schaf­ter vor Gericht per Anfech­tungs­kla­ge vor­geht. Darf der Geschäfts­füh­rer dann bis zur rechts­ver­bind­li­chen Ent­schei­dung des Gerichts über die Wirk­sam­keit des Abbe­ru­fungs­be­schlus­ses im Amt blei­ben oder nicht?

Die rich­ti­ge Ant­wort:

JEIN. Er kann zwar im Amt blei­ben. Anschlie­ßend kön­nen die Gesell­schaf­ter ihn aber frei­stel­len. Wei­gert sich der Geschäfts­füh­rer sei­ne Tätig­keit ruhen zu las­sen und geht er wei­ter­hin sei­ner Tätig­keit nach, kön­nen die Gesell­schaf­ter das mit einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung rechts­ver­bind­lich unter­sa­gen. Sie kön­nen ihm Haus­ver­bot ertei­len und damit die Aus­übung des Amtes ver­hin­dern (so zuletzt KG Ber­lin, Urteil v. 11.8.2011, 23 U 114/11). Umge­kehrt erge­ben sich so auch für den abbe­ru­fe­nen Geschäfts­füh­rer Mög­lich­kei­ten, mit einer Kla­ge sein Aus­schei­den zumin­dest zu „ver­zö­gern“.

Kommt es zwi­schen den Gesell­schaf­tern und dem Geschäfts­füh­rer zu Kon­flikt­si­tua­tio­nen, muss das Vor­ge­hen recht­lich abge­si­chert sein. Das beginnt mit der ord­nungs­ge­mä­ßen Ein­be­ru­fung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, einer kor­rek­ten Durch­füh­rung und Doku­men­ta­ti­on der Beschlüs­se, die Ein­hal­tung von vor­ge­ge­be­nen Fris­ten und die rich­ti­gen For­mu­lie­run­gen für Begrün­dun­gen (Abbe­ru­fungs- und Kün­di­gungs­grün­de) und even­tu­el­le Beweisvorlagen.

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