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Volkelt-Briefe

Neue BMF-Vorgaben: Das Zeitwertkonto für den GmbH-Geschäftsführer

Die Mög­lich­keit, Arbeit­zei­ten zu „sam­meln“, dafür ein Arbeits­zeit­kon­to zu bil­den und einen damit ver­bun­de­nen Lohn­steu­er-Auf­schub zu errei­chen, steht nicht nur Arbeit­neh­mern, son­dern auch dem Geschäfts­füh­rer einer GmbH zu. Das ergibt sich so aus zahl­rei­chen Urtei­len des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) in der Sache. Aller­dings nicht allen Geschäfts­füh­rern (vgl. dazu zuletzt Nr. 44/2016).

ACHTUNG:

Nach vie­len juris­ti­schen Aus­ein­an­der­set­zun­gen mit den Finanz­be­hör­den um sog. Zeit­wert­kon­ten für GmbH-Geschäfts­füh­rer hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) jetzt ein­heit­li­che Vor­ga­ben für die Steu­er­prü­fer her­aus­ge­ge­ben, nach denen die Arbeits­kon­ten in Zukunft lohn­steu­er­lich ver­bind­lich behan­delt wer­den (BMF-Schrei­ben vom 8.8.2019, IV C 5 ‑S 2332/07/0004 :004). Danach gilt:

  • Ver­ein­ba­run­gen über die Ein­rich­tung von Zeit­wert­kon­ten bei Arbeit­neh­mern, die zugleich als Organ einer Kör­per­schaft bestellt sind – z. B. bei dem sog. Fremd-Geschäfts­füh­rer einer GmbH, sind lohn­/einkommensteuerlich grund­sätz­lich anzu­er­ken­nen, wenn der Geschäfts­füh­rer nicht an der Kör­per­schaft betei­ligt ist (vgl. dazu BFH-Urteil v. 22.2.2018, VI R 17/16).
  • Ist der Arbeit­neh­mer an der Kör­per­schaft betei­ligt, beherrscht die­se aber nicht (z. B. Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer), ist nach den all­ge­mei­nen Grund­sät­zen zu prü­fen, ob eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung vor­liegt. Liegt danach kei­ne ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung vor, sind Ver­ein­ba­run­gen über die Ein­rich­tung von Zeit­wert­kon­ten lohn-/ein­kom­men­steu­er­lich grund­sätz­lich anzuerkennen.
  • Ist der Arbeit­neh­mer an der Kör­per­schaft betei­ligt und beherrscht die­se, liegt eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung vor (vgl. BFH-Urteil v. 11.11.2015, I R 26/15) Ver­ein­ba­run­gen über die Ein­rich­tung von Zeit­wert­kon­ten sind lohn-/ein­kom­men­steu­er­lich nicht anzuerkennen.
Rechts­si­cher­heit sieht aller­dings anders aus. Alle nicht-beherr­schen­den Geschäfts­füh­rer müs­sen davon aus­ge­hen, dass bei der nächs­ten Lohn­steu­er-Prü­fung ganz genau hin­ge­schaut wird. Zum Bei­spiel, wenn es Ver­ein­ba­run­gen über abwei­chen­de Beschluss­mehr­hei­ten gibt (sog. Sperr­mi­no­ri­tät), wenn Zustim­mungs­vor­be­hal­te ver­ein­bart sind oder wenn es Schach­tel­be­tei­li­gun­gen gibt. Auch hier wer­den die tat­säch­li­chen Mehr­heits­ver­hält­nis­se aus­schlag­ge­bend dafür sein, ob für den (Min­der­heits-) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ein Arbeits­zeit­kon­to geführt wer­den darf. Für ein Arbeits­zeit­kon­to, das vor einer Beru­fung in die Geschäfts­füh­rung bereits bestan­den hat, wird es kei­ne Ände­rung geben – Lohn­steu­er wird dann erst mit dem Zufluss auf´s Kon­to des zukünf­ti­gen Geschäfts­füh­rers fällig.

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