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GmbH/Recht: Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen der GmbH und ihrem (Ex-)Geschäftsführer

Für eine Kla­ge einer GmbH gegen den Geschäfts­füh­rer auf Ersatz einer nach Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe geleis­te­ten Zah­lung ist in der Regel Gerichts­stand der Sitz der GmbH. Nach BGH-Recht­spre­chung kann eine Gerichts­stand­be­stim­mung aus­nahms­wei­se nur dann erfol­gen, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für das Bestehen eines gemein­sa­men Gerichts­stands nicht zuver­läs­sig fest­ge­stellt wer­den kön­nen (BGH, Urteil v. 6.8.2019, X ARZ 317/19).

Im Ver­fah­ren ver­such­te der aus­ge­schie­de­ne Geschäfts­füh­rer die Kla­ge des Insol­venz­ver­wal­ters auf Rück­zah­lung von Gel­dern an das Gericht an sei­nem Wohn­ort zu „ver­schlep­pen”. Kei­ne Chan­ce: Die Rech­nung ging nicht auf. Gerichts­stand ist regel­mä­ßig der ange­mel­de­te Ver­wal­tungs­sitz der GmbH.

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GmbH/Steuer: Union legt Entwurf für eine Unternehmenssteuerreform vor

Die Uni­on geht in Sachen Reform der Unter­neh­mens­steu­ern in die Offen­si­ve. Jetzt liegt der Vor­schlag für einen ent­spre­chen­den Frak­ti­ons­ent­wurf vor. Kon­kret wird in dem Uni­ons­pa­pier vor­ge­schla­gen, den Kör­per­schafts­steu­er­satz zu sen­ken, den Soli­da­ri­täts­zu­schlag kom­plett abzu­schaf­fen und das Außen­steu­er­recht zu refor­mie­ren. Wei­ter geht es um Maß­nah­men, um Büro­kra­tie abzu­bau­en und Abschrei­bungs­be­din­gun­gen zu ver­bes­sern (Quel­le: Ent­wurf für einen Frak­ti­ons­be­schluss vom 23.8.2019).

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vGA: Finanzbehörden erkennen die „personenbezogene” Rücklage nicht an

Steht den Gesell­schaf­tern der GmbH nach den Ver­ein­ba­run­gen im Gesell­schafts­ver­trag ein fest­ge­leg­ter Teil des Gewinns als aus­zu­schüt­ten­der Gewinn zu, ist die­ser voll­stän­dig bei den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen zu ver­steu­ern (mit Abgel­tungs­steu­er oder auf Antrag nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren). Das gilt auch dann, wenn ein Teil des Gewinns nicht an den Gesell­schaf­ter aus­ge­schüt­tet bzw. aus­ge­zahlt wird, son­dern in eine sog. per­so­nen­be­zo­ge­ne Rück­la­ge ein­ge­stellt wird. Die Finanz­be­hör­den erken­nen eine sol­che steu­er­li­che Gestal­tung grund­sätz­lich nicht an (FG Nie­der­sach­sen, Urteil v. 4.7.2019, 10 K 181/17).

Für die Finanz­be­hör­den ist mit der Beschluss­fas­sung und dem damit ver­bun­de­nen recht­li­chen Anspruch auf die Gewinn­aus­schüt­tung der steu­er­ba­re Zufluss ein­ge­tre­ten. Im Steu­er­jar­gon liest sich das dann so: „Der Beschluss über die Ein­stel­lung des Gewinn­an­teils des beherr­schen­den Gesell­schaf­ters auf sein per­sön­li­ches Rück­la­gen­kon­to führt mit der Beschluss­fas­sung zum Zufluss beim Gesell­schaf­ter, und zwar auch dann, wenn für die Aus­zah­lung aus dem Rück­la­gen­kon­to ein Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit erfor­der­lich ist”.

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Der Fall des Managers: Erkenntnisse eines (ehemaligen) Chefs

Sie erin­nern sich: Der Ex-Arcan­dor-Mana­ger Tho­mas Mid­del­hoff (Mar­ke: BigT) wur­de wegen Untreue und Steu­er­hin­ter­zie­hung zu 3 Jah­ren Haft ver­ur­teilt (vgl. zuletzt Nr. 48/2014). Zuletzt ver­öf­fent­lich­te er sei­ne Auto­bio­gra­phie (A115 – Der Sturz) und tin­gel­te durch Talk­shows. Aller­dings immer mit dem Makel des Unbe­lehr­ba­ren, des arro­gan­ten Mana­gers. Eine Sei­te der Macht, mit der bis­wei­len auch eini­ge Kollegen/Innen im All­tag leben (müs­sen). Jetzt gibt BigT wei­te­re Ein­bli­cke in das Busi­ness-Leben – mit einem deut­lich nach­denk­li­che­ren Akzent. Titel sei­nes neu­es­ten Buches: Schul­dig – vom Schei­tern und Wie­der­auf­ste­hen. Was bleibt? … 

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GmbH contra Finanzamt: Was tun gegen eine Konto-Sperrung?

In der Pra­xis pas­siert eine Kon­ten­sper­rung schnell. Beson­ders ärger­lich ist das, wenn Sie im Urlaub sind und von einem Lie­fe­ran­ten erfah­ren, dass sei­ne Rech­nun­gen nicht mehr abge­bucht wer­den konn­ten.  Oder wenn die GmbH kei­ne Löh­ne aus­zahlt oder mit der Mie­te in Rück­stand ist. Das Finanz­amt behält sich eine sol­che Maß­nah­me ganz grund­sätz­lich im Klein­ge­druck­ten jedes Steu­er­be­scheids vor. In der Pra­xis wird das z. B. ange­wandt, wenn der Steu­er­zah­ler  bereits mehr­mals Steu­ern nicht recht­zei­tig bezahlt hat. Das Finanz­amt ist also grund­sätz­lich zu die­ser Maß­nah­me berech­tigt – es gibt kein wirk­sa­mes Rechts­mit­tel dagegen.

Ablauf der Kon­ten­sper­rung:

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Geschäftsführer-Perspektive: Wertschätzung aus Mallorca

Hal­lo Chef, ganz ehr­lich: Wenn ich hier zusam­men mit mei­nen bei­den Jungs am traum­haf­ten Strand von Ses Cove­tes Beach-Vol­ley­ball „trai­nie­re”, ver­mis­se ich die Arbeit kein biß­chen. Auch, dass es manch­mal drun­ter und drü­ber zugeht, ist ver­ges­sen. Was ich sagen will: Ich fin­de es toll, wie Sie den Laden zusam­men­hal­ten – auch in schwie­ri­gen Zei­ten. Dass Sie uns machen las­sen. Dass Sie (fast) immer die Ruhe selbst sind und nicht gleich aus­flip­pen, wenn einer mal einen Feh­ler macht. Wahr­schein­lich ist es das, was man Wert­schät­zung aus­macht. Machen Sei eigent­lich auch irgend­wann mal Urlaub? Soll­ten Sie – ist eine gute Sache und mit ein biß­chen Abstand weiß man, wie gut man es im All­tag hat.

PS: Schön, dass wir uns das leis­ten kön­nen und das Gehalt immer pünkt­lich zum Monats­en­de auf dem Kon­to ist. Muss ja auch mal gesagt werden.

Mit den bes­ten Grüßen

 

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Unternehmensrecht: Was Sie als Geschäftsführer veranlassen müssen

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Wei­ter­bil­dung Mit einem neu­en sog „Qua­li­fi­zie­rungs­chan­cen­ge­setz” soll die Kurz­ar­beit ab 2020 mit der Mög­lich­keit einer zusätz­li­chen Qua­li­fi­zie­rung von Mit­ar­bei­tern ver­bun­den werden. Dazu müs­sen Zuschüs­se geson­dert bean­tragt werden.
Incen­ti­ves Job­ti­ckets (Fahr­ten mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln von der Woh­nung zur Arbeit) sind steu­er­frei, wenn sie zusätz­lich zum Arbeits­lohn (kei­ne Lohn-Umwand­lung) gezahlt wer­den. Bei einer Lohn-Umwand­lung kön­nen Sie dem­nächst eine 25%-Pauschalversteuerung nutzen. Abfra­ge, ob Inter­es­se besteht, und das Ange­bot an die Mit­ar­bei­ter formulieren.

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Digitales: So lesen sich die neuen Erfolgs-Geschichten

Geld und Macht wecken Begehr­lich­kei­ten. Auch und gera­de, wenn es dar­um geht, dem Big Brot­her des Han­dels – Ama­zon – einen Teil der Mil­li­ar­den­um­sät­ze strit­tig zu machen. Unter­des­sen for­mie­ren sich nicht nur klei­ne­re regio­na­le Han­dels-Platt­for­men (vgl. Nr. 18/2019). Jetzt sind auch die gro­ßen europäischen/deutschen Han­dels- unter­neh­men auf­ge­wacht: Breu­nin­ger setzt auf Online-Han­del auf Luxus­mo­de und hat dazu ein neu­es Waren­dienst­leis­tungs­zen­trum in Stutt­gart gegrün­det, das Aus­lie­fe­rung im 48-Stun­den-Takt erle­digt. Die Schwarz-Grup­pe (Lidl, Kauf­land) inves­tiert in „online”. Die Migros-Toch­ter Gala­xus will Ama­zon in Deutsch­land Kon­kur­renz machen.

Auch die Otto-Grup­pe ist auf dem digi­ta­len Durch­marsch. In Abstim­mung mit ihren 90 über Deutsch­land ver­teil­ten Shop­ping­malls (ECE) ist ein neu­es Mul­tich­an­nel-Ver­kaufs­mo­dell geplant. ECE-Kun­den kön­nen sich über www.otto.de infor­mie­ren, wel­che Waren vor Ort im Shop­ping-Cen­ter vor­rä­tig sind, kön­nen Pro­duk­te reser­vie­ren und beim Händ­ler lagern – die opti­ma­le Ver­bin­dung von sta­tio­nä­rem und Online-Han­del. Noch aggres­si­ver plant Insta­gram: Hier gibt es in Zukunft alle Waren auf „Bil­dern”. Per Klick wer­den die Prei­se der Pro­duk­te ange­zeigt und per Dop­pel­klick bestellt und bezahlt.

Kon­kur­renz belebt das Geschäft. Wie es scheint, hat Ama­zon die opti­ma­le Betriebs­grö­ße erreicht und ver­liert an der ein- oder ande­ren Stel­le an Wett­be­werbs­fä­hig­keit (Bera­tung, Ser­vice, Lie­fer­zei­ten). Auch die Zahl der Retou­ren macht zu schaf­fen. Die Fol­gen der umsatz­be­trie­be­nen Stra­te­gie wer­den so zum Wett­be­werbs­nach­teil. Fazit: Die Markt­ver­hält­nis­se im Online-Han­del blei­ben in Bewe­gung – mit Chan­cen wei­ter­hin auch für klei­ne­re Anbieter.

 

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Geschäftsführer-Netzwerke: Halten Sie Ihre Profile auf dem Laufenden

Geschäfts­füh­rer, die regel­mä­ßig sozia­le und Busi­ness-Netz­wer­ke zur Anbah­nung von Geschäfts­kon­tak­ten nut­zen, ken­nen das: „Nein – ich bin nicht mehr Geschäfts­füh­rer der sound­so-GmbH, son­dern jetzt in der X‑GmbH“. Der gesuch­te Kon­takt ist nicht mehr aktu­ell. Häu­fig kommt es aber auch vor, dass die beruf­li­che Bio­gra­phie ein­fach ver­al­tet ist. Nach­teil: Sucht z. B. ein Unter­neh­men genau nach Ihrem Pro­fil, wird es Sie nicht fin­den, weil das Pro­fil ver­al­tet ist. Exper­ten set­zen auf die sog. Aus­bau-Tak­tik: Danach soll­ten Sie Schritt für Schritt Ihr Pro­fil um die stän­dig erwei­ter­ten Funk­tio­nen des Anbie­ters ergän­zen – z. B. kön­nen Sie die die Ver­stich­wor­tung in XING stän­dig erwei­tern oder Sie nut­zen die Ver­schlag­wor­tung Ihrer Kon­tak­te. Nut­zen Sie auch die Mög­lich­kei­ten, die eini­ge Anbie­ter mit einem zusätz­li­chen Fir­men-Pro­fil anbie­ten. Auch die dort ein­ge­tra­ge­nen Daten (Tex­te, Bil­der) soll­ten regel­mä­ßig geprüft und aktua­li­siert werden.

60% aller Inter­net-Nut­zer knüp­fen geschäft­li­che Kon­tak­te über Busi­ness-Netz­wer­ke. Wenn Sie sich in einem Netz­werk ein­tra­gen, soll­ten Sie die dort über Sie ver­öf­fent­lich­ten Daten regel­mä­ßig aktu­ell hal­ten. Das gilt aber nicht nur für Ihre Per­so­nen­da­ten, son­dern auch für die Daten der Fir­ma, die Sie reprä­sen­tie­ren. Z. B. dann, wenn Ihre Fir­ma neue Pro­duk­te auf den Markt bringt, neue Geschäfts­fel­der erschlie­ßen will, neue Koope­ra­ti­ons­part­ner sucht und Sie dazu neue Kon­tak­te suchen und gefun­den wer­den wol­len (z. B. Xing, Lin­ke­dIn). Reser­vie­ren Sie am bes­ten jetzt gleich einen Ter­min für die Prü­fung aller Ihrer aktu­el­len Profileinträge.

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BGH-aktuell: Leiharbeitnehmer und Mitbestimmung

Leih­ar­beit­neh­mer sind bei der Ermitt­lung des Schwel­len­werts von in der Regel mehr als 2.000 beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mern für die Bil­dung eines pari­tä­ti­schen Auf­sichts­rats nach dem Mit­be­stim­mungs­ge­setz (hier: § 1 Abs. 1 Nr. 2 Mit­BestG) zu berück­sich­ti­gen. Und zwar dann, wenn das Unter­neh­men regel­mä­ßig wäh­rend eines Jah­res über die Dau­er von mehr als sechs Mona­ten Arbeits­plät­ze mit Leih­ar­beit­neh­mern besetzt (BGH, Beschluss v. 25.6.2019, II ZB 21/18).

Im ent­schie­de­nen Fall beschäf­tig­te das Unter­neh­men regel­mä­ßig rund ein Drit­tel der gesam­ten Beleg­schaft mit Leih­ar­beit­neh­mern. Im Jah­res­durch­schnitt lag die Gesamt-Beschäf­ti­gungs­zahl damit über 2.000 Mit­ar­bei­tern – der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) bestä­tigt damit die bereits bis­her ver­tre­te­ne Auf­fas­sung der Arbeits­ge­richts­bar­keit. Aber: Berück­sich­tigt wur­den nur Leih­ar­beit­neh­mer, die mehr als 6 Mona­te beschäf­tigt waren – dar­aus errech­ne­te sich im kon­kre­ten Fall eine Beschäf­tig­ten­zahl von weni­ger als 2.000 Mit­ar­bei­tern. Unter­neh­men an der „Schwel­le” müs­sen danach die Ver­trags­lauf­zei­ten exakt pla­nen und einhalten.