Muss eine Zwischenbilanz erstellt werden, um die Höhe des Abfindungsguthabens des ausscheidenden GmbH-Gesellschafters zu ermitteln, muss dies von der GmbH zur Verfügung gestellt bzw. beauftragt werden. Die GmbH ist auch zuständig, wenn im Rahmen eines dazu eingeleiteten Schiedsverfahrens ein Schiedsgutachter bestellt wird. Fehlen eindeutige vertragliche Vorgaben zur Festsetzung der Abfindung (z. B. nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren) ist es auf jeden Fall nicht Sache des ausscheidenden Gesellschafters, die Voraussetzungen für die Ermittlung des Wertes des GmbH-Anteils zu schaffen (OLG München, Urteil v. 31.7.2019, 7 U 3799/18).
Kategorie: Volkelt-Briefe
Säumige Unternehmen zahlen weiterhin Zinsen für rückständige Steuern, und zwar 0,5 % pro Monat, also 6 % im Jahr. Der Bundesfinanzhof hatte das moniert. Das Bundesverfassungsgericht prüft derzeit, ob das so zulässüg ist. Die Parteien (außer: FDP) haben sich jetzt dazu geäußert und sehen keinen Handlungsbedarf – jedenfalls bis zu einem anderslautenden BVerfG-Urteil (Quelle: HiB, Finanz-Ausschuss vom 25.9.2019). Bis dahin muss der Steuerzahler trotz jahrelanger Nullzins-Politik an den Staat „richtig zahlen”.
Unsere Bewertung: Das Staatsverständnis lässt zu wünschen übrig. Der finanzielle Rahmen eines Staatshaushaltes ist in die gesamtgesellschaftlichen Rahemnbedigungen eingebunden. Der Hinweis, dass zu viel gezahlte Steuern ebenfalls mit 6 % Zinsen zurückgezahlt werden, zieht nicht. Es sind nur verschwindend wenige Steuerzahler, die zuviel zahlen – und bei der ESt-Rückzahlung werden werden grundsätzlich keine Zinsen erstattet. Man macht es sich da sehr einfach und geht wohl davon aus, dass das Thema für die Mehrheit wenig Bedeutung hat.
Ob Tripadvisor-Empfehlung oder Amazon-Note: Bewertungs-Portale im Internet werden immer häufiger zum entscheidenden Kriterium bei der Kaufentscheidung. Das gilt auch für die Suche nach dem neuen Arbeitgeber. Sind Sie hier nicht, nicht richtig oder sogar mit der Note „mangelhaft“ gelistet, haben Sie schlechte Karte bei der Suche nach neuen Mitarbeitern.
Beispiele: …
Als Geschäftsführer, der gelegentlich eine Kündigung aussprechen muss, wissen Sie, dass es (fast) nichts Schlimmer gibt als eine verpatzte Kündigung. In der Regel ist es für beide Seiten ein enormer Gesichtsverlust und bringt unnötige Spannungen an die Arbeitsplätze. Unter bestimmten Umständen ist es zwar möglich, zusätzliche Kündigungsgründe nachzuschieben und damit die Unzumutbarkeit einer weiteren Beschäftigung festzustellen zu lassen. Allerdings: Die Arbeitsgerichte lassen nachgeschobene Gründe nur im Ausnahmefall zu. In der Praxis läuft es dann auf eine höhere Abfindung für den Arbeitnehmer hinaus.
Was für Arbeitnehmer gilt, gilt …
Nur knapp 10 % aller kleineren, familien-geführten Unternehmen werden vom Sohn oder der Tochter des Gründers weiter geführt. 60 % der Söhne und Töchter – so eine Studie der Universität St.Gallen/Ernest & Young – wollen lieber als Angestellte in einem anderen Unternehmen arbeiten, weitere 30 % möchten lieber ihr eigenes Unternehmen gründen. Das sind keine guten Aussichten für die/den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die in den nächsten Jahren die Nachfolge regeln wollen – und zwar am liebsten innerhalb der Familie. Dabei gibt es wirklich gute Gründe, die Firma in der Familie zu belassen. Familiengeführte Unternehmen sind erfolgreicher als Unternehmen, die von einem „Managment” geführt werden. Und zwar auf der ganzen Linie – also unter Zugrundelegung aller Kriterien, die für die Bewertung von Unternehmen von Bedeutung sind. So belegt in einer Studie der Stiftung Familiengesellschaften – die zwar nicht ganz uneigennützig erstellt wurde, an deren Ergebnissen man allerdings in der Praxis nicht herumkommen dürfte. Dazu wurden familiengeführte börsennotierte Unternehmen mit Nicht-Familien-Unternehmen. Zum Beispiel in Sachen Ertragskraft. Familienunternehmen erwirtschafteten danach zwischen 2009 und 2018 eine jährliche Rendite aus Kurs- und Dividendengewinnen von 23,2 %. Bei Nicht-Familienunternehmen waren es nur 15,2 %. Familienunternehmen steigerten in diesem Zeitraum ihren Umsatz um 122 %, Nicht-Familienfirmen nur um 50 %. Familien-Unternehmen steigerten im Zeitraum ihre Mitarbeiterzahl um 77 %, Nicht-Familienfirmen lediglich um 63 %. Fazit der Studie: „Je stärker der Familieneinfluss auf das Unternehmen, desto höher ist die operative Performance“. An den Zahlen kann es also nicht liegen, wenn die Familie die Nachfolge verweigert. Gelegentlich klappt die Übergabe erst im zweiten Anlauf – wenn der Nachfolger feststellt, dass es mit Fremd-Anstellung oder der Gründung eines eigenen Unternehmens doch nicht so einfach ist wie vorgestellt. Wichtig ist, Distanz und eigene Erfahrungen zuzulassen, Geduld zu haben und – nicht zu unterschätzen – mitzuteilen, was Ihnen persönlich das Unternehmen bringt. Mit all seinen Facetten und Herausforderungen. Emotional Kommunizieren und gespannt Zuhören.
Betrifft … | Darum geht es … | to do … |
Strafrecht für Unternehmen | Im Bundesjustizministerium laufen derzeit die Vorbereitungen für einen Gesetzentwurf zur Verschärfung des Unternehmens-Strafrechts (Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität). Wesentlicher Bestandteil der Überlegungen: Bei Verstößen sollen die Strafen drastisch erhöht werden. Dazu können Bußgelder bis zur Höhe von 10 % eines Jahresumsatz verhängt werden. Bei „besonderer Gefährlichkeit” sollen Unternehmen aufgelöst werden können (sog. Verbandsauflösung). Möglich wäre das z. B. bei mehrfachen Steuerdelikten. | Die Wirtschaftsverbände laufen Sturm. Auch die CDU/CSU wird das Gesetz so nicht mittragen. Das könnte sich aber nach der nächsten Bundestagswahl mit Rot/Rot/Grün ändern. Abwarten und Beobachten. |
„Wir arbeiten als Geschäftsführung im Team und stimmen alle Entscheidungen miteinander ab. Bin ich dann Mitglied in der gesetzlichen Pflichtversicherung?”. So die Anfrage eines Kollegen, der auf keinen Fall als Mitglied in der gesetzlichen Sozialversicherung (Rente) eingestuft werden will.
Antwort: Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben sich schon vor einiger Zeit darauf verständigt, dass alleine die vertragliche Vereinbarung (Gesellschaftsvertrag) und die sich daraus ergebende Rechtsmacht des Gesellschafter-Geschäftsführers entscheidend für die Mitgliedschaft in der Pflichtversicherung ist.
Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung > 50%) ist damit auch dann nicht Pflichtmitglied, wenn er im Alltagsgeschäft alle Entscheidungen mit seinen Mit-Gesellschaftern abspricht (vgl. dazu Anlage 3 zum Rundschreiben zur Statusfeststellung vom 9.4.2014).
Mit der offiziellen Zulassung der E‑Scooter wird in Deutschland auch eine neue Runde für Plattformen für das Mobilitäts-Management eröffnet: Lukasz Gadowski, Gründer des E‑Scooter-Verleihers Circ, will seine Verleih-Plattform sukzessive zu einer Plattform für die gesamte regionale Mobilität ausbauen. Ziel ist es, den gesamten Personen-Nahverkehr in eine Plattform einzubinden – bis hin zum Buchungssystem für Tickets und Reservierungen. Ziel ist es auch, „Mobility Inside” – der gemeinsamen Buchungsplattform für Busse und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs in Deutschland – Konkurrenz zu machen.
Absehbar ist, dass diese Entwicklung auch für den Personenbeförderer Uber neue Perspektiven bieten wird. In den USA kann man mit der Uber-App für´s Smartphone bereits sämtliche Tickets für den Personen-Nahverkehr, für Mietwagen und Flugreisen bestellen und bezahlen. Vorteil für Kunden und Geschäftsreisende: Sie brauchen für ihr Mobilitäts-Mangement in absehbarer Zzukunft nur noch eine einzige App – das macht Sinn und kürzt Mobilität ab.
Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster kann der aus Altergründen zunächst abberufene Geschäftsführer, dem seine Pensionsbezüge ausgezahlt werden, daneben ein zusätzliches Gehalt gezahlt werden, wenn er erneut für die GmbH als Geschäftsführer tätig wird. Im Urteilsfall erhielt er ein Gehalt, das gerade einmal 10 % des zuletzt von ihm bezogenen Geschäftsführer-Gehalts ausmachte. In diesem und vergleichbaren Fällen ist das Finanzamt nicht berechtigt, eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu unterstellen und entsprechend nachzuversteuern (FG Münster, Urteil v. 25.7.2019, 10 K 1583/19K).