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Versorgung: Anspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine Zusage

Die GmbH kann sich nicht auf eine feh­len­de Beschluss­fas­sung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung zur Ein­räu­mung einer Ver­sor­gungs­zu­sa­ge an den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer beru­fen, wenn die Ver­sor­gungs­zu­sa­ge bereits vor dem 25.3.1991 erteilt wur­de, die Zusa­ge in Über­ein­stim­mung mit der vor­ma­li­gen BGH-Recht­spre­chung durch den allein­ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten und von den Beschrän­kun­gen des § 181 BGB befrei­ten Geschäfts­füh­rer selbst erteilt wur­de und der Geschäfts­füh­rer im Ver­trau­en auf den Bestand der Ver­sor­gungs­zu­sa­ge den Auf­bau einer ander­wei­ti­gen ange­mes­se­nen Alters­vor­sor­ge unter­las­sen hat (LArbG Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 13.3.2019, 4 Sa 39/18).

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GmbH/Image: Schlechte Noten für Familienunternehmen

61 % der Deut­schen sind davon über­zeugt, dass Kon­zer­ne die bes­te wirt­schaft­li­che Per­for­mance haben. Nur 10 % der Bür­ger sehen Fami­li­en­un­ter­neh­men in punc­to Wirt­schaft­lich­keit an der Spit­ze. Das ist Ergeb­nis einer Bevöl­ke­rungs­um­fra­ge der Prü­fungs- und Bera­tungs­ge­sell­schaft PwC unter 1000 Bür­ge­rin­nen und Bür­gern zum Image deut­scher Fami­li­en­un­ter­neh­men. Auch bei wei­te­ren „Hard Facts“ sind Fami­li­en­un­ter­neh­men abge­schla­gen. Gera­de jün­ge­re Bür­ger bewer­ten Fami­li­en­un­ter­neh­men kri­ti­scher: Nur 42 % der Aus­zu­bil­den­den und Stu­den­ten hal­ten die­se Unter­neh­men für einen Inno­va­ti­ons­mo­tor, wäh­rend es in der Gesamt­be­völ­ke­rung 74 % sind. Eben­so bezeich­nen nur 66 % der jun­gen Men­schen Fami­li­en­un­ter­neh­men als Rück­grat der deut­schen Wirt­schaft (Gesamt­be­völ­ke­rung: 82 %). Ledig­lich 6 % brin­gen Fami­li­en­un­ter­neh­men mit Zukunfts­the­men wie Digi­ta­li­sie­rung und Tech­no­lo­gi­sie­rung in Ver­bin­dung brin­gen, wäh­rend es bei Kon­zer­nen 45 % der Befrag­ten sind.

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Steuern: Zahlen zum Solidaritätszuschlag

Seit der Ein­füh­rung des Soli­da­ri­täts­zu­schla­ges im Jahr 1991 haben die Steu­er­zah­le­rin­nen, Steu­er­zah­ler und Unter­neh­men rund 325 Mrd. EUR Soli­da­ri­täts­zu­schlag bezahlt. Dies ergibt sich aus von der Bun­des­re­gie­rung vor­ge­leg­ten Sta­tis­ti­ken in der Ant­wort der Regie­rung auf eine Klei­ne Anfra­ge der FDP-Frak­ti­on. Danach hat das Auf­kom­men des Soli­da­ri­täts­zu­schlags im Jahr 2018 rund 18,9 Mrd. EUR betra­gen. Nach den Berech­nun­gen des Arbeits­krei­ses Steu­er­schät­zun­gen wird das Auf­kom­men des Soli­da­ri­täts­zu­schlags in den nächs­ten Jah­ren wei­ter steigen.

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GmbH-Recht: Geschäftsführung darf nicht „einfach so” entlastet werden

Der Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung über die Ent­las­tung der Geschäfts­füh­rung ist nich­tig, wenn kei­ne ande­re Ent­schei­dung als die Ver­sa­gung der Ent­las­tung ange­sagt ist und die Ent­las­tung als rechts­miss­bräuch­lich ange­se­hen wer­den muss. Das ist immer dann der Fall, wenn dem/den Geschäftsführer(n) schwer­wie­gen­de Pflicht­ver­let­zun­gen vor­ge­wor­fen wer­den müs­sen und der GmbH so ein erheb­li­cher Scha­den zuge­fügt wur­de (OLG Frank­furt, Urteil v. 23.5.2019, 5 U 21/18).

Damit eröff­net das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Frank­furt einen neu­en Schau­platz um die Geschäfts­füh­rer-Haf­tung. Kon­kret: Damit hat z. B. der über­stimm­te Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter die Mög­lich­keit den gegen sei­nen Wil­len und sei­ne Über­zeu­gung gefass­ten Ent­las­tungs­be­schluss gericht­lich über­prü­fen zu las­sen. Kann er Pflicht­ver­let­zun­gen und einen Scha­den der GmbH bele­gen, ist die Haf­tungs­frei­stel­lung der Geschäfts­füh­rung (auch nach­träg­lich) hin­fäl­lig – ent­schei­dend sind die fak­ti­schen Gegebenheiten.

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Nachfolge: Öffnungsklausel ermöglicht fakultativen Aufsichtsrat

Ent­hält der Gesell­schafts­ver­trag der GmbH eine Klau­sel, wonach mit ein­fa­chem Gesell­schaf­ter­be­schluss ein fakul­ta­ti­ver Auf­sichts­rat ein­ge­rich­tet wer­den kann, dann ist die­ser Beschluss bin­dend bzw. das zusätz­li­che Organ der GmbH rechts­wirk­sam bestellt, auch wenn er nicht per nota­ri­el­lem Mehr­heits­be­schluss erfolgt und kei­ne Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter erfolgt. Eine sol­che Klau­sel ist z. B. dann hilf­reich, wenn die Ex-Gesell­schaf­ter nach der Über­ga­be der GmbH an die Nach­fol­ger wei­ter­hin ver­bind­lich bera­tend für die GmbH tätig sein wol­len (BGH, Urteil v. 2.7.2019, II ZR 406/17).

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vGA: Finanzbehörden bestrafen GmbH-Gesellschafter doppelt

Mit dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren haben Sie als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer eine gute Mög­lich­keit, Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen mit Vor­teil zu ver­steu­ern. Das gilt auch für Ihre Gewinn­ein­künf­te aus der GmbH – also die Gewinn­aus­schüt­tun­gen, die Sie zusam­men mit Ihren Gesell­schaf­tern nach Abschluss des Geschäfts­jah­res beschlie­ßen. Stich­wort: Gewinn­ver­wen­dungs­be­schluss. Wäh­len Sie das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren, müs­sen Sie nur 60% des aus­ge­schüt­te­ten Gewinns mit Ihrem per­sön­li­chen ESt-Satz ver­steu­ern. 40 % blei­ben steu­er­frei. Die zu erzie­len­de Erspar­nis ist eine Rechen­auf­ga­be für Ihren Steuerberater.

ACHTUNG:

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Geschäftsführungs-Fehler: Reden statt Prozessieren

Ob Werk­ver­trag, Min­dest­lohn, Sozi­al­bei­trä­ge oder KSV-pflich­ti­ge Leis­tun­gen: Als Geschäfts­füh­rer tra­gen Sie das Risi­ko für Fehl­ein­schät­zun­gen bei der Durch­füh­rung von Arbeits­ver­hält­nis­sen. In der Pra­xis bringt das Nach­zah­lun­gen und Zin­sen oder die Staats­an­walt­schaft wird sogar tätig und lei­tet ein (Straf-) Ver­fah­ren ein. Und das schon bei gerin­gen Ver­ge­hen. So ver­ur­teil­te das Land­ge­richt (LG) Frei­burg einen Geschäfts­füh­rer, der mehr­fach fal­sche Anga­ben über Arbeits­zei­ten mach­te, Sozi­al­bei­trä­ge nicht abführ­te und unter Min­dest­lohn zahl­te, zu einer Frei­heits­stra­fe von 2 Jah­re und 6 Mona­ten (Akten­zei­chen: 10 NS 410 JS 4578/11, Stich­wort: „Teil­schwarz­lohn­ab­re­de“). In Rela­ti­on zu man­chem Urteil mit weit kri­mi­nel­le­rer Ener­gie eine Art Höchst­stra­fe mit ver­mu­te­tem Abschreckungspotential.

Dass es aber auch anders geht, bele­gen in jüngs­ter Zeit bekannt gewor­de­ne Fäl­le. Ob in Steu­er­ver­fah­ren gegen den Pro­mi­nen­te (vgl. Nr. 32/2019) oder um einen Fall von Sozi­al­bei­trags­nach­zah­lung wegen Schein­selb­stän­dig­keit in Höhe von 3 Mio. Euro, eben­falls ent­schie­den vom LG Frei­burg: In die­sen und immer mehr ande­ren Fäl­len wer­den die Ver­fah­ren mit einen Straf­be­fehl been­det. Vor­teil für die betei­lig­ten Parteien: … 

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Geschäftsführer-Perspektive: Krank sein – NEIN Danke

Krank sein? Kann ich mir beim bes­ten Wil­len nicht leis­ten“. So die häu­fi­ge Ant­wort, wenn es um das gesund­heit­li­che Emp­fin­den von Füh­rungs­kräf­ten in der Wirt­schaft geht. Das betrifft aller­dings auch die meis­ten der Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen/In­nen, mit denen ich über die­ses The­ma gespro­chen habe. Wie geht es IHNEN, wenn Sie spü­ren, dass eine Krank­heit im Anflug ist? Die meis­ten blei­ben im Dienst oder zumin­dest im Not­dienst, nicht weni­ge star­ten in ihre wohl­ver­dien­ten Urlaubs­ta­ge erst ein­mal mit einer Erschöp­fungs-Aus­zeit – der manch­mal sogar den gan­zen Urlaub andau­ert. Fakt ist: Je höher der Beschäf­ti­gungs­grad einer Volks­wirt­schaft um so höher der Kran­ken­stand in den Unter­neh­men. Im Kri­sen­jahr 2007 lag der Kran­ken­stand pro Mit­ar­bei­ter bei 8 Tagen im Jahr. In der Fol­ge – also mit ste­ti­ger Ver­bes­se­rung der wirt­schaft­li­chen Lage – ver­län­ger­te sich die durch­schnitt­li­che Zahl der Krank­heits­ta­ge auf 12 in 2016 (Quel­le: Sta­tis­ta, durch­schnitt­li­cher Kran­ken­stand in der GKV 1991 bis 2018). 2018 lag die Zahl der Krank­schrei­bun­gen bei 4,3 % aller Beschäf­tig­ten und damit auf einen Höchst­stand, der zuletzt zum Ende der Neun­zi­ger erreicht wur­de. Soweit die Sta­tis­tik. In der Rea­li­tät sind in die­sen Zah­len nur die Krank­heits­ta­ge erfasst, bei denen einen Krank­mel­dung mit gel­ber Beschei­ni­gung – also ab dem 3. Fehl­tag – vor­lag. Kurz­erkran­kun­gen sind dar­in also nicht ent­hal­ten. Für Sie und die meis­ten Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen/In­nen heißt es aber bei einer auf­kom­men­den Grip­pe nach wie vor: „Krank sein – geht nicht“. Wer vor­sor­gend mit dem The­ma umgeht, ist gut bera­ten, das The­ma Krank­heit genau­so ernst zu neh­men wie das The­ma Nach­fol­ge. Dabei gilt: Je vor­aus­schau­en­der und detail­lier­ter Ihre Vor­ga­ben sind, des­to bes­ser ist das Unter­neh­men geschützt. In den Not­fall­kof­fer gehört: die Vertretungsregelung/en, die Ter­min­pla­nung für die nächs­ten Tage/Wochen, die Zugangs­da­ten zu den geschäft­li­chen Kon­ten, die Zugangs­da­ten zu Inter­net-Por­ta­len, wich­ti­ge Kun­den­da­ten und Ver­trä­ge und die Vor­sor­ge- und Gene­ral­voll­macht für den Ver­tre­ter. Aber selbst eine sol­che Vor­sor­ge hält die meis­ten Kol­le­gen wahr­schein­lich auch in Zukunft nicht davon ab, sich bei einer Som­mer­grip­pe erst ein­mal nichts anmer­ken zu las­sen. Aber dann soll­ten Sie zumin­dest einen gehö­ri­gen Abstand zu Ihren Mit­ar­bei­tern einhalten.

 

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Digitales: Die App für den Service – BMW macht´s vor

Die Visi­on lau­tet: Wenn das auto­no­me E‑Mobil  auf dem Markt ist, sind die Auto­mo­bil-Werk­stät­ten über­flüs­sig. Bis dahin wird aller­dings noch eini­ge Zeit ver­ge­hen. Es wird den übli­chen Werk­statt-Stau im April und im Okto­ber geben, wenn alle gleich­zei­tig zum Rei­fen­wech­sel antre­ten. Wer war­ten muss, wird nicht sehr amü­siert sein. Wer sei­nen Wagen auf Ter­min braucht, muss wei­ter­hin tele­fo­nisch Druck machen. Wie man das Pro­blem ent­schär­fen und die Kun­den bes­ser ein­bin­den kann, machen schon seit eini­ger Zeit die Ver­sen­der vor: Per Sta­tus­be­richt kann der Kun­de jeder­zeit fest­stel­len, wo sich sei­ne Sen­dung befin­det und genau nach­voll­zie­hen, wann die Zustel­lung erfol­gen wird. War­um soll­te das nicht auch bei einem Werk­statt­ter­min oder ande­ren Ser­vice-Ter­mi­nen funk­tio­nie­ren? Ein Münch­ner BMW-Händ­ler nahm sich der Sache an und ließ von der BMW-Fach­ab­tei­lung eine App für ein sol­ches Fol­low-Now-Track­ing-Sys­tem ent­wi­ckeln. Noch spiel­te der Kun­de nicht so mit, wie man sich das vor­ge­stellt hat­te. Die meis­ten Kun­den woll­ten nicht noch eine wei­te­re App auf ihr Smart­phone laden.

Mit Mas­sen­ger­Peo­p­le inte­grier­te die BMW-IT ihren Dienst in den Kurz­nach­rich­ten­dienst What­App. Gibt der Kun­de im Chat mit der Werk­statt das Code­wort „Fol­low now” ein, erhält er den aktu­el­len Sta­tus sei­ner Wagens – ob der noch auf­ge­bockt auf die War­tung war­tet, ob der Wagen noch gerei­nigt wird oder bereits in der Wasch­stra­ße steht. Steht der Wagen zur Abho­lung bereit, wird  das zwar noch manu­ell vom Kun­den­be­ra­ter ange­zeigt. Jetzt arbei­tet man dar­an, dass die Daten auto­ma­tisch ver­schickt wer­den, wenn sich eine Ver­än­de­rung im Sta­tus des Werk­statt-Auf­ent­halts erge­ben. Die Akzep­tanz des Sys­tems bei den Kun­den ist da, die Kun­den­zu­frie­den­heit stark gestie­gen. Ergeb­nis der digi­ta­len Kom­mu­ni­ka­ti­on auf KI-Basis: Die Kun­den­be­ra­ter müs­sen kaum noch tele­fo­nie­ren und das mit der Kun­den­kom­mu­ni­ka­ti­on beauf­trag­te Call-Cen­ter kann sich jetzt ganz gezielt um die akti­ve Ver­kaufs­för­de­rung kümmern.

Fol­low-Now-Track­ing arbei­tet mit einem spe­zi­el­len Ortungs­sys­tem. Damit wird der Stand­ort des Wagens exakt bestimmt und vom Sys­tem aus­ge­le­sen. Gibt es eine Ver­än­de­rung, wird das auto­ma­tisch erfasst und eine enst­pre­chen­de Sta­tus­mel­dung ver­sandt. Das Sys­tem wur­de 2018 ent­wi­ckelt und bei einem BMW-Groß­händ­ler getes­tet. Unter­des­sen wur­de das Sys­tem in vier ande­ren Filia­len ein­ge­führt. Bis zum Jah­res­en­de 2019 wird das Sys­tem in allen BMW-Filia­len zum Stan­dard gehö­ren. Die Sta­tus­ab­fra­gen per Tele­fon sind in die­sen Filia­len so gut wie auf Null  – selbst älte­re BMW-Fah­rer akzep­tie­ren den neu­en Ser­vice. Hät­te man auch schon frü­her drauf kom­men können.

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Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten September 2019

Betrifft … Trend
Kon­junk­tur Die Sor­gen­fal­ten bei den deut­schen Unter­neh­mens­len­kern wer­den immer tie­fer. Der ifo Geschäfts­kli­ma­in­dex ist im August von 95,8 (Sai­son­be­rei­nigt kor­ri­giert) auf 94,3 Punk­te gefal­len. Das ist der nied­rigs­te Wert seit Novem­ber 2012. Die Unter­neh­men schätz­ten ihre aktu­el­le Lage erneut deut­lich schlech­ter ein. Auch mit Blick auf die kom­men­den Mona­te nimmt der Pes­si­mis­mus zu. Die Anzei­chen für eine Rezes­si­on in Deutsch­land ver­dich­ten sich (vgl. Nr. 32/2019).
Prei­se Die Ver­brau­cher­prei­se in Deutsch­land lagen nach Anga­ben des Sta­tis­ti­schen Bun­des­am­tes im Juli 2019 um 1,7 % höher als im Juli 2018. Damit zog die Infla­ti­ons­ra­te − gemes­sen am Ver­brau­cher­preis­in­dex (VPI) – leicht an (Juni 2019: + 1,6 %). Im Ver­gleich zum Vor­mo­nat Juni 2019 stieg der Ver­brau­cher­preis­in­dex im Juli 2019 um 0,5 % (Quel­le: Destatis).
Zin­sen Die Wäh­rungs­hü­ter um EZB-Prä­si­dent Mario Draghi stell­ten in Vil­ni­us in Aus­sicht, an der Null­zins-Poli­tik noch bis min­des­tens zum Som­mer 2020 nicht zu rüt­teln. Bis­lang galt dies nur bis zum Ende des lau­fen­den Jahres.
Wirt­schaft­li­che Entwicklung In Exper­ten­krei­sen geht man davon aus, dass sich die USA und Chi­na mit­tel­fris­tig auf neue Han­dels­be­din­gun­gen ver­stän­di­gen wer­den. Abzu­se­hen ist dann, dass die US-Han­dels­po­li­tik die euro­päi­sche Auto­mo­bil­in­dus­trie in den Fokus neh­men wird – mit wei­te­ren Aus­wir­kun­gen auf die Absatz­zah­len und Fol­ge­wir­kun­gen für die Zulie­fe­rer-Indus­trie – beson­ders in Deutsch­land. Die hohen Lohn­kos­ten dürf­ten dann auch zur Ver­la­ge­rung von Pro­duk­ti­ons- stand­or­ten führen.