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GmbH/Recht: Streitigkeiten um die Höhe der Abfindung

Muss eine Zwi­schen­bi­lanz erstellt wer­den, um die Höhe des Abfin­dungs­gut­ha­bens des aus­schei­den­den GmbH-Gesell­schaf­ters zu ermit­teln, muss dies von der GmbH zur Ver­fü­gung gestellt bzw. beauf­tragt wer­den. Die GmbH ist auch zustän­dig, wenn im Rah­men eines dazu ein­ge­lei­te­ten Schieds­ver­fah­rens ein Schieds­gut­ach­ter bestellt wird. Feh­len ein­deu­ti­ge ver­trag­li­che Vor­ga­ben zur Fest­set­zung der Abfin­dung (z. B. nach dem ver­ein­fach­ten Ertrags­wert­ver­fah­ren) ist es auf jeden Fall nicht Sache des aus­schei­den­den Gesell­schaf­ters, die Vor­aus­set­zun­gen für die Ermitt­lung des Wer­tes des GmbH-Anteils zu schaf­fen (OLG Mün­chen, Urteil v. 31.7.2019, 7 U 3799/18).

Im Gesell­schafts­ver­trag war dazu ver­ein­bart: „Kann über die Höhe der Abfin­dung zwi­schen dem Kom­ple­men­tär und dem aus­schei­den­den Gesell­schaf­ter oder Treu­ge­ber kein Ein­ver­neh­men erzielt wer­den, wird die Abfin­dung durch einen von der Wirt­schafts­prü­fer­kam­mer M. zu benen­nen­den Wirt­schafts­prü­fer als Schieds­gut­ach­ter ver­bind­lich ermit­telt”. Der muss von der GmbH beauf­tragt (und bezahlt) werden.

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Geschäftsführung in Zeiten der Digitalisierung

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Parteien blockieren bei den „Nachzahlungszinsen”

Säu­mi­ge Unter­neh­men zah­len wei­ter­hin Zin­sen für rück­stän­di­ge Steu­ern, und zwar 0,5 % pro Monat, also 6 % im Jahr. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te das moniert. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt prüft der­zeit, ob das so zuläs­süg ist. Die Par­tei­en (außer: FDP) haben sich jetzt dazu geäu­ßert und sehen kei­nen Hand­lungs­be­darf – jeden­falls bis zu einem anders­lau­ten­den BVerfG-Urteil (Quel­le: HiB, Finanz-Aus­schuss vom 25.9.2019). Bis dahin muss der Steu­er­zah­ler trotz jah­re­lan­ger Null­zins-Poli­tik an den Staat „rich­tig zahlen”.

Unse­re Bewer­tung: Das Staats­ver­ständ­nis lässt zu wün­schen übrig. Der finan­zi­el­le Rah­men eines Staats­haus­hal­tes ist in die gesamt­ge­sell­schaft­li­chen Rahemn­be­digun­gen ein­ge­bun­den. Der Hin­weis, dass zu viel gezahl­te Steu­ern eben­falls mit 6 % Zin­sen zurück­ge­zahlt wer­den, zieht nicht. Es sind nur ver­schwin­dend weni­ge Steu­er­zah­ler, die zuviel zah­len – und bei der ESt-Rück­zah­lung wer­den wer­den grund­sätz­lich kei­ne Zin­sen erstat­tet. Man macht es sich da sehr ein­fach und geht wohl davon aus, dass das The­ma für die Mehr­heit wenig Bedeu­tung hat.

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Arbeitgeber-Bewertungs-Portale: Informieren und nutzen

Ob Tri­p­ad­vi­sor-Emp­feh­lung oder Ama­zon-Note: Bewer­tungs-Por­ta­le im Inter­net wer­den immer häu­fi­ger zum ent­schei­den­den Kri­te­ri­um bei der Kauf­ent­schei­dung. Das gilt auch für die Suche nach dem neu­en Arbeitgeber. Sind Sie hier nicht, nicht rich­tig oder sogar mit der Note „man­gel­haft“ gelis­tet, haben Sie schlech­te Kar­te bei der Suche nach neu­en Mitarbeitern.

Bei­spie­le:

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Geschäftsführer-Kündigung: Nachschieben von Kündigungsgründen

Als Geschäfts­füh­rer, der gele­gent­lich eine Kün­di­gung aus­spre­chen muss, wis­sen Sie, dass es (fast) nichts Schlim­mer gibt als eine ver­patz­te Kün­di­gung. In der Regel ist es für bei­de Sei­ten ein enor­mer Gesichts­ver­lust und bringt unnö­ti­ge Span­nun­gen an die Arbeits­plät­ze. Unter bestimm­ten Umstän­den ist es zwar mög­lich, zusätz­li­che Kün­di­gungs­grün­de nach­zu­schie­ben und damit die Unzu­mut­bar­keit einer wei­te­ren Beschäf­ti­gung fest­zu­stel­len zu las­sen. Aller­dings: Die Arbeitsgerich­te las­sen nachgescho­be­ne Grün­de nur im Aus­nah­me­fall zu. In der Pra­xis läuft es dann auf eine höhe­re Abfin­dung für den Arbeit­neh­mer hin­aus.

Was für Arbeit­neh­mer gilt, gilt … 

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Geschäftsführer-Perspektive: Familien-geführte Unternehmen machen den Unterschied

Nur knapp 10 % aller klei­ne­ren, fami­li­en-geführ­ten Unter­neh­men wer­den vom Sohn oder der Toch­ter des Grün­ders wei­ter geführt. 60 % der Söh­ne und Töch­ter – so eine Stu­die der Uni­ver­si­tät St.Gallen/Ernest & Young – wol­len lie­ber als Ange­stell­te in einem ande­ren Unter­neh­men arbei­ten, wei­te­re 30 % möch­ten lie­ber ihr eige­nes Unter­neh­men grün­den. Das sind kei­ne guten Aus­sich­ten für die/den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH, die in den nächs­ten Jah­ren die Nach­fol­ge regeln wol­len – und zwar am liebs­ten inner­halb der Fami­lie. Dabei gibt es wirk­lich gute Grün­de, die Fir­ma in der Fami­lie zu belas­sen. Fami­li­en­ge­führ­te Unter­neh­men sind erfolg­rei­cher als Unter­neh­men, die von einem „Manag­ment” geführt wer­den. Und zwar auf der gan­zen Linie – also unter Zugrun­de­le­gung aller Kri­te­ri­en, die für die Bewer­tung von Unter­neh­men von Bedeu­tung sind. So belegt in einer Stu­die der Stif­tung Fami­li­en­ge­sell­schaf­ten – die zwar nicht ganz unei­gen­nüt­zig erstellt wur­de, an deren Ergeb­nis­sen man aller­dings in der Pra­xis nicht her­um­kom­men dürf­te. Dazu wur­den fami­li­en­ge­führ­te bör­sen­no­tier­te Unter­neh­men mit Nicht-Fami­li­en-Unter­neh­men. Zum Bei­spiel in Sachen Ertrags­kraft. Fami­li­en­un­ter­neh­men erwirt­schaf­te­ten danach zwi­schen 2009 und 2018 eine jähr­li­che Ren­di­te aus Kurs- und Divi­den­den­ge­win­nen von 23,2 %. Bei Nicht-Fami­li­en­un­ter­neh­men waren es nur 15,2 %. Fami­li­en­un­ter­neh­men stei­ger­ten in die­sem Zeit­raum ihren Umsatz um 122 %, Nicht-Fami­li­en­fir­men nur um 50 %. Fami­li­en-Unter­neh­men stei­ger­ten im Zeit­raum ihre Mit­ar­bei­ter­zahl um 77 %, Nicht-Fami­li­en­fir­men ledig­lich um 63 %. Fazit der Stu­die: „Je stär­ker der Fami­li­en­ein­fluss auf das Unter­neh­men, des­to höher ist die ope­ra­ti­ve Per­for­mance“. An den Zah­len kann es also nicht lie­gen, wenn die Fami­lie die Nach­fol­ge ver­wei­gert. Gele­gent­lich klappt die Über­ga­be erst im zwei­ten Anlauf – wenn der Nach­fol­ger fest­stellt, dass es mit Fremd-Anstel­lung oder der Grün­dung eines eige­nen Unter­neh­mens doch nicht so ein­fach ist wie vor­ge­stellt. Wich­tig ist, Distanz und eige­ne Erfah­run­gen zuzu­las­sen, Geduld zu haben und – nicht zu unter­schät­zen – mit­zu­tei­len, was Ihnen per­sön­lich das Unter­neh­men bringt. Mit all sei­nen Facet­ten und Her­aus­for­de­run­gen. Emo­tio­nal Kom­mu­ni­zie­ren und gespannt Zuhören.

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GmbH/Recht: Was Geschäftsführer veranlassen müssen

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Straf­recht für              Unternehmen Im Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um lau­fen der­zeit die Vor­be­rei­tun­gen für einen Gesetz­ent­wurf zur Ver­schär­fung des Unter­neh­mens-Straf­rechts (Gesetz zur Bekämp­fung der Unter­neh­mens­kri­mi­na­li­tät). Wesent­li­cher Bestand­teil der Über­le­gun­gen: Bei Ver­stö­ßen sol­len die Stra­fen dras­tisch erhöht wer­den. Dazu kön­nen Buß­gel­der bis zur Höhe von 10 %  eines Jah­res­um­satz ver­hängt wer­den. Bei „beson­de­rer Gefähr­lich­keit” sol­len Unter­neh­men auf­ge­löst wer­den kön­nen (sog. Ver­bands­auf­lö­sung). Mög­lich wäre das z. B. bei mehr­fa­chen Steuerdelikten. Die Wirt­schafts­ver­bän­de lau­fen Sturm. Auch die CDU/CSU wird das Gesetz so nicht mit­tra­gen. Das könn­te sich aber nach der nächs­ten Bun­des­tags­wahl mit Rot/Rot/Grün ändern. Abwar­ten und Beobachten.

 

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Geschäftsführung im Team: Kein Grund zur Pflichtversicherung

Wir arbei­ten als Geschäfts­füh­rung im Team und stim­men alle Ent­schei­dun­gen mit­ein­an­der ab. Bin ich dann Mit­glied in der gesetz­li­chen Pflicht­ver­si­che­rung?”. So die Anfra­ge eines Kol­le­gen, der auf kei­nen Fall als Mit­glied in der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung (Ren­te) ein­ge­stuft wer­den will.

Ant­wort: Die Spit­zen­ver­bän­de der Sozi­al­ver­si­che­rung haben sich schon vor eini­ger Zeit dar­auf ver­stän­digt, dass allei­ne die ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung (Gesell­schafts­ver­trag) und die sich dar­aus erge­ben­de Rechts­macht des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers ent­schei­dend für die Mit­glied­schaft in der Pflicht­ver­si­che­rung ist.

Der beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer (Betei­li­gung > 50%) ist damit auch dann nicht Pflicht­mit­glied, wenn er im All­tags­ge­schäft alle Ent­schei­dun­gen mit sei­nen Mit-Gesell­schaf­tern abspricht (vgl. dazu Anla­ge 3 zum Rund­schrei­ben zur Sta­tus­fest­stel­lung vom 9.4.2014).

In dem amt­li­chen Fra­ge­bo­gen zur Beur­tei­lung der sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Stel­lung des GmbH-Geschäfts­füh­rers müs­sen auch Fra­gen zur inter­nen Arbeits­tei­lung und zur Ent­schei­dungs­fin­dung in der GmbH beant­wor­tet wer­den. Bis­her konn­te ankreu­zen „an der fal­schen Stel­le“ dazu füh­ren, dass der Geschäfts­füh­rer als sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig ein­ge­stuft wur­de (z. B. Fra­ge 2.7.: „Wel­ches Stimm­recht ist ver­ein­bart?“). Das ist jetzt so ein­fach nicht mehr mög­lich: Ent­schei­dend sind die tat­säch­lich ver­ein­bar­ten recht­li­chen Ver­hält­nis­se in der GmbH und nicht die Arbeits­ab­spra­chen zwi­schen meh­re­ren Geschäfts­füh­rern und Gesell­schaf­tern. Team-Ori­en­tie­rung auf GF-Ebe­ne kann danach nicht mehr mit der Pflicht­ver­si­che­rung abge­straft werden.

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Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten

Mit der offi­zi­el­len Zulas­sung der E‑Scooter wird in Deutsch­land auch eine neue Run­de für Platt­for­men für das Mobi­li­täts-Manage­ment eröff­net: Luka­sz Gadow­ski, Grün­der des E‑S­coo­ter-Ver­lei­hers Circ, will sei­ne Ver­leih-Platt­form suk­zes­si­ve zu einer Platt­form für die gesam­te regiona­le Mobi­li­tät aus­bau­en. Ziel ist es, den gesam­ten Per­so­nen-Nah­ver­kehr in eine Platt­form ein­zu­bin­den – bis hin zum Buchungs­sys­tem für Tickets und Reser­vie­run­gen. Ziel ist es auch, „Mobi­li­ty Insi­de” – der gemein­sa­men Buchungs­platt­form für Bus­se und Bah­nen des öffent­li­chen Nah­ver­kehrs in Deutsch­land – Kon­kur­renz zu machen.

Abseh­bar ist, dass die­se Ent­wick­lung auch für den Per­so­nen­be­för­de­rer Uber neue Per­spek­ti­ven bie­ten wird. In den USA kann man mit der Uber-App für´s Smart­phone bereits sämt­li­che Tickets für den Per­so­nen-Nah­ver­kehr, für Miet­wa­gen und Flug­rei­sen bestel­len und bezah­len. Vor­teil für Kun­den und Geschäfts­rei­sen­de: Sie brau­chen für ihr Mobi­li­täts-Man­ge­ment in abseh­ba­rer Zzu­kunft nur noch eine ein­zi­ge App – das macht Sinn und kürzt Mobi­li­tät ab.

Die nächs­te Stu­fe der Mobi­li­tät wird bereits von Ale­xa vor­be­rei­tet. Der Rei­sen­de gibt dann nur noch Ziel und Zeit vor – den Rest – Buchun­gen, Bezah­lung usw. – erle­digt die Künst­li­che Intel­li­genz von Ale­xa – inkl. Rei­se­emp­feh­lun­gen, Hotel­bu­chung und Hin­wei­sen zum gas­tro­no­mi­schen Ange­bot vor Ort – je nach Vor­lie­be – inkl. dem bes­ten Ita­lie­ner vor Ort – mit Reser­vie­rung, ver­steht sich.

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GmbH-Steuern/vGA: Geschäftsführer darf neben den Pensionsbezügen dazuverdienen

Nach einem aktu­el­len Urteil des Finanz­ge­richts (FG) Müns­ter kann der aus Alter­grün­den zunächst abbe­ru­fe­ne Geschäfts­füh­rer, dem sei­ne Pen­si­ons­be­zü­ge aus­ge­zahlt wer­den, dane­ben ein zusätz­li­ches Gehalt gezahlt wer­den, wenn er erneut für die GmbH als Geschäfts­füh­rer tätig wird. Im Urteils­fall erhielt er ein Gehalt, das gera­de ein­mal 10 % des zuletzt von ihm bezo­ge­nen Geschäfts­füh­rer-Gehalts aus­mach­te. In die­sem und ver­gleich­ba­ren Fäl­len ist das Finanz­amt nicht berech­tigt, eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) zu unter­stel­len und ent­spre­chend nach­zu­ver­steu­ern (FG Müns­ter, Urteil v. 25.7.2019, 10 K 1583/19K).

Inter­es­sant. Bis­her hält der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ein Neben­ein­an­der von Pen­si­ons­zah­lung und Gehalt für „zweck­ver­fehlt” und damit steu­er­lich zumin­dest für bedenk­lich. So gibt es Urtei­le, die die Neben­ein­an­der-Zah­lung als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung qua­li­fi­zie­ren (vgl. dazu FG Köln, Urteil v. 26.3.2015, 10 K 1949/12, BFH, Urteil v. 23.10.2013, I R 60/12). Ent­schei­dend ist: 1.) Beginn der Pen­si­ons­zah­lung war die Wie­der­ein­stel­lung des Allein­ge­sell­schaf­ters noch nicht beab­sich­tigt gewe­sen. 2.) Die erneu­te Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit erfolgt allein im Inter­es­se der GmbH. 3.) Das ver­ein­bar­te neue Geschäfts­füh­rer­ge­halt hat nur Aner­ken­nungs­cha­rak­ter und ist kein voll­wer­ti­ges Gehalt.  Gehalt und Pen­si­on mach­ten in der Sum­me nur cir­ca 26% der vor­he­ri­gen Gesamt­be­zü­ge aus. Fazit: Auch frem­de Drit­te hät­ten eine Anstel­lung zu einem gerin­gen Gehalt zusätz­lich zur Zah­lung der Pen­si­ons­be­zü­ge akzep­tiert – so dass eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung nicht vor­liegt. Mög­li­che Alter­na­ti­ve: Der Geschäfts­füh­rer wird auf der Grund­la­ge eines Bera­ter­ver­tra­ges für die GmbH tätig.