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GF-Kompetenz: Müssen Sie den Sohnemann des Haupt-Gesellschafters einstellen?

Wenn die oder einer der Gesell­schaf­ter Ein­fluss auf die Per­so­nal­po­li­tik neh­men wol­len und z. B. auf die Ein­stel­lu von Fami­li­en-Mit­glie­dern drän­gen, kann das gut gehen – muss aber nicht, z. B. wenn die Qua­li­fi­ka­ti­on des Bewer­bers für die Stel­le nicht aus­reicht. Das führt dann meist zu unan­ge­neh­men Kon­flik­ten mit der Geschäfts­füh­rung. Aber wer hat denn nun das Sagen in Sachen Personal-Politik?

Grund­sätz­lich gilt: „Vor­be­halt­lich ander­wei­ti­ger Bestim­mun­gen im Gesell­schafts­ver­trag ist die Dienst­auf­sicht und das Wei­sungs­recht über die Arbeit­neh­mer der GmbH jedoch Sache der lau­fen­den Geschäfts­füh­rung und nicht der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung“ (Bun­des­so­zi­al­ge­richt, Beschluss vom 17.5.2001, B 12 KR 34/00 R). Das sind kla­re Vor­ga­ben. Ein­stel­lung, Aus­wahl und Anlei­tung der Mit­ar­bei­ter gehört mit zu den Orga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten des Geschäfts­füh­rers. Er muss dafür sor­gen, dass Mit­ar­bei­ter ein­ge­stellt wer­den, die aus­rei­chend qua­li­fi­ziert sind und in der Lage sind, die Ihnen über­tra­ge­nen Auf­ga­ben zu erledigen.

Das Urteil zeigt auch ganz deut­lich die Gren­zen auf. Dar­über steht grund­sätz­lich das Wei­sungs­recht der Gesell­schaf­ter – und zwar in allen Ange­le­gen­hei­ten der GmbH. Recht­li­che Vor­aus­set­zung ist ein for­mal kor­rek­ter Beschluss der Gesell­schaf­ter. Wei­te­re Aus­nah­me: Im Gesell­schafts­ver­trag selbst gibt es Vor­ga­ben zur Per­so­nal-Poli­tik oder im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag gibt es ein­schrän­ken­de Ver­ein­ba­run­gen – was in der Pra­xis aller­dings nur sehr sel­ten so ver­ein­bart wird. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie gut bera­ten, sich auf sol­che Ein­schrän­kun­gen und Mit­wir­kungs-Spie­le nicht ein­zu­las­sen. In der Pra­xis sind damit über kurz oder lan­ge kaum lös­ba­re Kon­flik­te verbunden.

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Geschäftsführer privat: Geldvermögen schrumpfen – was tun?

Auch nach Mario Draghi wird die Euro­päi­sche Zen­tral­bank (EZB) die (durch­aus umstrit­te­ne) Null­zins­po­li­tik fort­set­zen. Nach­fol­ge­rin Chris­ti­ne Lag­ar­de mach­te in ihrer Antritts­re­de unmiss­ver­ständ­lich klar, dass es auch unter ihrer Lei­tung kei­ne Ände­run­gen in der Geld­po­li­tik der EZB geben wird. Unter­des­sen haben zahl­rei­che Ban­ken die Kon­to­füh­rungs­ge­büh­ren zum Teil dras­tisch erhöht, ande­re haben ange­kün­digt, Nega­tiv­zin­sen auch für klei­ne­re Bar­geld­an­la­gen (ab 100.000 EUR) zu berech­nen. Das gilt auch für Bar­ver­mö­gen von Unter­neh­men – also für Tages­geld- und Spar­kon­ten, die Sie pri­vat oder in der GmbH führen.

Rech­net man Infla­ti­on (der­zeit: 1,7 %) und Nega­tiv­zin­sen zusam­men, schrumpft Geld­ver­mö­gen jähr­lich um rund 2 %. Exper­ten emp­feh­len eine (behutsame)Umschichtung in Akti­en, Immo­bi­li­en, Immo­bi­li­en­fonds oder (siche­re) aus­län­di­sche Anlei­hen. Eine Abkehr von der Nied­rig­zins­po­li­tik wird es vor­aus­sicht­lich frü­hes­tens in der 2. Jah­res­hälf­te 2020 geben (vgl. dazu Nr. 36/2019). Rea­lis­ti­scher­wei­se muss man zuge­ste­hen, dass Spa­rer und Anle­ger der­zeit kei­ne oder nur sehr risi­ko­be­haf­te­te Mög­lich­kei­ten haben, Erspar­tes „rich­tig” anzulegen.

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Warnung: Das sog. Sozialkreditsystem betrifft alle China-Geschäfte

Trotz  mas­si­ver Pro­tes­te der euro­päi­schen Han­dels­kam­mer wird in Chi­na der­zeit an einer Ver­schär­fung der Rating-Kri­te­ri­en für Unter­neh­men gear­bei­tet. Auch klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men, die schlech­te Noten erhal­ten bzw. auf­fäl­lig wer­den, kön­nen danach stren­ger geprüft und von öffent­li­chen Auf­trä­gen aus­ge­schlos­sen wer­den. Das soll auch für Unter­neh­men gel­ten, deren Mit­ar­bei­ter auf­fäl­lig wer­den (Steu­er­ver­ge­hen u. Ä.) oder die sich poli­tisch (uner­wünscht) enga­gie­ren. Die Han­dels­kam­mer emp­fiehlt, sich über die geän­der­ten Vor­ga­ben zu infor­mie­ren und dage­gen offi­zi­ell zu pro­tes­tie­ren – die Vor­ga­ben aber den­noch exakt ein­zu­hal­ten, um Benach­tei­li­gun­gen zu vermeiden.

 

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GmbH/Recht: Streitigkeiten um die Höhe der Abfindung

Muss eine Zwi­schen­bi­lanz erstellt wer­den, um die Höhe des Abfin­dungs­gut­ha­bens des aus­schei­den­den GmbH-Gesell­schaf­ters zu ermit­teln, muss dies von der GmbH zur Ver­fü­gung gestellt bzw. beauf­tragt wer­den. Die GmbH ist auch zustän­dig, wenn im Rah­men eines dazu ein­ge­lei­te­ten Schieds­ver­fah­rens ein Schieds­gut­ach­ter bestellt wird. Feh­len ein­deu­ti­ge ver­trag­li­che Vor­ga­ben zur Fest­set­zung der Abfin­dung (z. B. nach dem ver­ein­fach­ten Ertrags­wert­ver­fah­ren) ist es auf jeden Fall nicht Sache des aus­schei­den­den Gesell­schaf­ters, die Vor­aus­set­zun­gen für die Ermitt­lung des Wer­tes des GmbH-Anteils zu schaf­fen (OLG Mün­chen, Urteil v. 31.7.2019, 7 U 3799/18).

Im Gesell­schafts­ver­trag war dazu ver­ein­bart: „Kann über die Höhe der Abfin­dung zwi­schen dem Kom­ple­men­tär und dem aus­schei­den­den Gesell­schaf­ter oder Treu­ge­ber kein Ein­ver­neh­men erzielt wer­den, wird die Abfin­dung durch einen von der Wirt­schafts­prü­fer­kam­mer M. zu benen­nen­den Wirt­schafts­prü­fer als Schieds­gut­ach­ter ver­bind­lich ermit­telt”. Der muss von der GmbH beauf­tragt (und bezahlt) werden.

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Geschäftsführung in Zeiten der Digitalisierung

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Parteien blockieren bei den „Nachzahlungszinsen”

Säu­mi­ge Unter­neh­men zah­len wei­ter­hin Zin­sen für rück­stän­di­ge Steu­ern, und zwar 0,5 % pro Monat, also 6 % im Jahr. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te das moniert. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt prüft der­zeit, ob das so zuläs­süg ist. Die Par­tei­en (außer: FDP) haben sich jetzt dazu geäu­ßert und sehen kei­nen Hand­lungs­be­darf – jeden­falls bis zu einem anders­lau­ten­den BVerfG-Urteil (Quel­le: HiB, Finanz-Aus­schuss vom 25.9.2019). Bis dahin muss der Steu­er­zah­ler trotz jah­re­lan­ger Null­zins-Poli­tik an den Staat „rich­tig zahlen”.

Unse­re Bewer­tung: Das Staats­ver­ständ­nis lässt zu wün­schen übrig. Der finan­zi­el­le Rah­men eines Staats­haus­hal­tes ist in die gesamt­ge­sell­schaft­li­chen Rahemn­be­digun­gen ein­ge­bun­den. Der Hin­weis, dass zu viel gezahl­te Steu­ern eben­falls mit 6 % Zin­sen zurück­ge­zahlt wer­den, zieht nicht. Es sind nur ver­schwin­dend weni­ge Steu­er­zah­ler, die zuviel zah­len – und bei der ESt-Rück­zah­lung wer­den wer­den grund­sätz­lich kei­ne Zin­sen erstat­tet. Man macht es sich da sehr ein­fach und geht wohl davon aus, dass das The­ma für die Mehr­heit wenig Bedeu­tung hat.

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Arbeitgeber-Bewertungs-Portale: Informieren und nutzen

Ob Tri­p­ad­vi­sor-Emp­feh­lung oder Ama­zon-Note: Bewer­tungs-Por­ta­le im Inter­net wer­den immer häu­fi­ger zum ent­schei­den­den Kri­te­ri­um bei der Kauf­ent­schei­dung. Das gilt auch für die Suche nach dem neu­en Arbeitgeber. Sind Sie hier nicht, nicht rich­tig oder sogar mit der Note „man­gel­haft“ gelis­tet, haben Sie schlech­te Kar­te bei der Suche nach neu­en Mitarbeitern.

Bei­spie­le:

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Geschäftsführer-Kündigung: Nachschieben von Kündigungsgründen

Als Geschäfts­füh­rer, der gele­gent­lich eine Kün­di­gung aus­spre­chen muss, wis­sen Sie, dass es (fast) nichts Schlim­mer gibt als eine ver­patz­te Kün­di­gung. In der Regel ist es für bei­de Sei­ten ein enor­mer Gesichts­ver­lust und bringt unnö­ti­ge Span­nun­gen an die Arbeits­plät­ze. Unter bestimm­ten Umstän­den ist es zwar mög­lich, zusätz­li­che Kün­di­gungs­grün­de nach­zu­schie­ben und damit die Unzu­mut­bar­keit einer wei­te­ren Beschäf­ti­gung fest­zu­stel­len zu las­sen. Aller­dings: Die Arbeitsgerich­te las­sen nachgescho­be­ne Grün­de nur im Aus­nah­me­fall zu. In der Pra­xis läuft es dann auf eine höhe­re Abfin­dung für den Arbeit­neh­mer hin­aus.

Was für Arbeit­neh­mer gilt, gilt … 

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Geschäftsführer-Perspektive: Familien-geführte Unternehmen machen den Unterschied

Nur knapp 10 % aller klei­ne­ren, fami­li­en-geführ­ten Unter­neh­men wer­den vom Sohn oder der Toch­ter des Grün­ders wei­ter geführt. 60 % der Söh­ne und Töch­ter – so eine Stu­die der Uni­ver­si­tät St.Gallen/Ernest & Young – wol­len lie­ber als Ange­stell­te in einem ande­ren Unter­neh­men arbei­ten, wei­te­re 30 % möch­ten lie­ber ihr eige­nes Unter­neh­men grün­den. Das sind kei­ne guten Aus­sich­ten für die/den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH, die in den nächs­ten Jah­ren die Nach­fol­ge regeln wol­len – und zwar am liebs­ten inner­halb der Fami­lie. Dabei gibt es wirk­lich gute Grün­de, die Fir­ma in der Fami­lie zu belas­sen. Fami­li­en­ge­führ­te Unter­neh­men sind erfolg­rei­cher als Unter­neh­men, die von einem „Manag­ment” geführt wer­den. Und zwar auf der gan­zen Linie – also unter Zugrun­de­le­gung aller Kri­te­ri­en, die für die Bewer­tung von Unter­neh­men von Bedeu­tung sind. So belegt in einer Stu­die der Stif­tung Fami­li­en­ge­sell­schaf­ten – die zwar nicht ganz unei­gen­nüt­zig erstellt wur­de, an deren Ergeb­nis­sen man aller­dings in der Pra­xis nicht her­um­kom­men dürf­te. Dazu wur­den fami­li­en­ge­führ­te bör­sen­no­tier­te Unter­neh­men mit Nicht-Fami­li­en-Unter­neh­men. Zum Bei­spiel in Sachen Ertrags­kraft. Fami­li­en­un­ter­neh­men erwirt­schaf­te­ten danach zwi­schen 2009 und 2018 eine jähr­li­che Ren­di­te aus Kurs- und Divi­den­den­ge­win­nen von 23,2 %. Bei Nicht-Fami­li­en­un­ter­neh­men waren es nur 15,2 %. Fami­li­en­un­ter­neh­men stei­ger­ten in die­sem Zeit­raum ihren Umsatz um 122 %, Nicht-Fami­li­en­fir­men nur um 50 %. Fami­li­en-Unter­neh­men stei­ger­ten im Zeit­raum ihre Mit­ar­bei­ter­zahl um 77 %, Nicht-Fami­li­en­fir­men ledig­lich um 63 %. Fazit der Stu­die: „Je stär­ker der Fami­li­en­ein­fluss auf das Unter­neh­men, des­to höher ist die ope­ra­ti­ve Per­for­mance“. An den Zah­len kann es also nicht lie­gen, wenn die Fami­lie die Nach­fol­ge ver­wei­gert. Gele­gent­lich klappt die Über­ga­be erst im zwei­ten Anlauf – wenn der Nach­fol­ger fest­stellt, dass es mit Fremd-Anstel­lung oder der Grün­dung eines eige­nen Unter­neh­mens doch nicht so ein­fach ist wie vor­ge­stellt. Wich­tig ist, Distanz und eige­ne Erfah­run­gen zuzu­las­sen, Geduld zu haben und – nicht zu unter­schät­zen – mit­zu­tei­len, was Ihnen per­sön­lich das Unter­neh­men bringt. Mit all sei­nen Facet­ten und Her­aus­for­de­run­gen. Emo­tio­nal Kom­mu­ni­zie­ren und gespannt Zuhören.

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GmbH/Recht: Was Geschäftsführer veranlassen müssen

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Straf­recht für              Unternehmen Im Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um lau­fen der­zeit die Vor­be­rei­tun­gen für einen Gesetz­ent­wurf zur Ver­schär­fung des Unter­neh­mens-Straf­rechts (Gesetz zur Bekämp­fung der Unter­neh­mens­kri­mi­na­li­tät). Wesent­li­cher Bestand­teil der Über­le­gun­gen: Bei Ver­stö­ßen sol­len die Stra­fen dras­tisch erhöht wer­den. Dazu kön­nen Buß­gel­der bis zur Höhe von 10 %  eines Jah­res­um­satz ver­hängt wer­den. Bei „beson­de­rer Gefähr­lich­keit” sol­len Unter­neh­men auf­ge­löst wer­den kön­nen (sog. Ver­bands­auf­lö­sung). Mög­lich wäre das z. B. bei mehr­fa­chen Steuerdelikten. Die Wirt­schafts­ver­bän­de lau­fen Sturm. Auch die CDU/CSU wird das Gesetz so nicht mit­tra­gen. Das könn­te sich aber nach der nächs­ten Bun­des­tags­wahl mit Rot/Rot/Grün ändern. Abwar­ten und Beobachten.