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Neue Rechtslage: Befristung des Urlaubsanspruch

Der Anspruch eines Arbeit­neh­mers erlischt nur dann am Ende des Kalen­der­jah­res oder eines zuläs­si­gen Über­tra­gungs­zeit­raums, wenn der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer zuvor in die Lage ver­setzt hat, sei­nen Urlaubs­an­spruch wahr­zu­neh­men, und der Arbeit­neh­mer den Urlaub den­noch aus frei­en Stü­cken nicht genom­men hat. Im Klar­text: Sie müs­sen den Arbeit­neh­mer recht­zei­tig dazu auf­for­dern, den ihm zuste­hen­den Rest­ur­laub anzu­tre­ten (BAG, Urteil v. 19.2.2019, 9 AZR 423/16).

In den meis­ten Betrie­ben ver­fährt man nach der alten Rechts­la­ge. Danach muss der Urlaub im lau­fen­den Geschäfts­jahr genom­men wer­den, kann nur aus­nahms­wei­se über­tra­gen wer­den und ver­fällt auch dann nicht, wenn der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer nicht in die Lage ver­setzt, sei­nen Urlaub rechts­zei­tig zu neh­men.  Mit die­sem Urteil schafft das Bun­des­ar­beits­ge­richt neue Fak­ten. In der Pra­xis läuft die neue Rechts­la­ge dar­auf hin­aus, dass der Urlaubs­an­spruch grund­sätz­lich gilt – auch über­trag­bar und nur dann ent­fällt, wenn der Arbeit­neh­mer trotz Mah­nung des Arbeit­ge­bers auf sei­nen Urlaub ver­zich­tet. Auf den Stich­tag 1.4. des Fol­ge­jah­res soll­ten Sie den­noch fest­hal­ten. Nur so kön­nen Sie unkon­trol­liert gro­ße Urlaubs­vo­lu­men verhindern.

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Geschäftsführer-Firmenwagen: Steuerschädliche Verzögerung beim Fahrtenbuch

Laut Finanz­be­hör­den gilt ein elek­tro­ni­sches Fahr­ten­buch als „zeit­nah erfasst”, wenn der Fah­rer den dienst­li­chen Fahrt­an­lass (Rei­se­zweck und auf­ge­such­te Geschäfts­part­ner) inner­halb eines Zeit­raums von bis zu sie­ben Kalen­der­ta­gen nach Abschluss der jewei­li­gen Fahr­ten in einem Web­por­tal ein­trägt und die übri­gen Fahr­ten dem pri­va­ten Bereich zuord­net. Damit sind die Vor­aus­set­zun­gen für die steu­er­li­che Aner­ken­nung eines Fahr­ten­buchs erfüllt. Die­se 7‑Ta­ge-Regel soll­ten Sie also unbe­dingt ein­hal­ten (BMF-Schrei­ben v. 4.4.2018, IV C 5 – S 2334/18/10001).

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Folgen der EuGH-Rechtsprechung zur Arbeitszeiterfassung

Unter­des­sen haben sich zahl­rei­che Arbeits­rechts-Exper­ten, Poli­ti­ker und Gewerk­schaft­ler zur EuGH-Recht­spre­chung zur voll­stän­di­gen Arbeits­zeit­er­fas­sung zu Wort gemel­det. Fazit: Die neue Rechts­la­ge wird auch zu einer Anpas­sung der deut­schen Vor­schrif­ten für die Arbeits­zei­ten (ArbZG) füh­ren (vgl. dazu unse­re Bericht­erstat­tung aus Nr. 21/2019 zum EuGH, Urteil v. 14.5.2019, c‑55/18).

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Geschäftsführer: Beendigung eines unwirksamen Anstellungsvertrages

Ein unwirk­sa­mer Anstel­lungs­ver­trag eines GmbH-Geschäfts­füh­rers, der nach den Grund­sät­zen zum feh­ler­haf­ten Arbeits­ver­hält­nis als wirk­sam zu behan­deln ist, kann grund­sätz­lich jeder­zeit auch ohne Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des auf­ge­löst wer­den. Der Ver­trag kann aus­nahms­wei­se als wirk­sam zu behan­deln sein, wenn die Par­tei­en ihn jah­re­lang als Grund­la­ge ihrer Rechts­be­zie­hung betrach­tet und die Gesell­schaft den Geschäfts­füh­rer durch wei­te­re Hand­lun­gen in sei­nem Ver­trau­en auf die Rechts­be­stän­dig­keit des Ver­trags bestärkt hat oder das Schei­tern des Ver­trags an einem förm­li­chen Man­gel für den Geschäfts­füh­rer zu einem schlecht­hin untrag­ba­ren Ergeb­nis füh­ren wür­de (BGH, Urteil v. 20.8.2019, II ZR 121/16).

Der Anstel­lungs­ver­trag eines Kli­nik-Geschäfts­füh­rers war zwar vom Land­rat unter­schrie­ben, nicht aber von dem dafür zustän­di­gen Gre­mi­um. Nur der Auf­sichts­rat der Kli­nik-Grup­pe wäre in die­sem Fall zum Abschluss des Anstel­lungs­ver­tra­ges berech­tigt. Damit ist der Ver­trag „unwirk­sam” und kann jeder­zeit been­det werden.

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Vorschau KW 39/2019


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Digital-Hype: „Schwachstelle” Mitarbeiter

Die Ein­zel­fäl­le meh­ren sich: Mit pro­vo­kan­ten E‑Mail Anhän­gen – ver­meint­li­che Rech­nun­gen, attrak­ti­ve Wer­be­bot­schaf­ten oder humo­ri­ge Clips – fan­gen Sie sich einen Virus ein, der Ihre kom­plet­te IT blo­ckiert und Sie unver­hoh­len zur Zah­lung auf­for­dert. Recht­lich gese­hen han­delt es sich um eine Erpres­sung (§ 253 StGB) mit teu­ren Fol­gen. Nicht nur gro­ße Unter­neh­men sind betrof­fen. Die Bedro­hung rich­tet sich gegen Hand­werks­be­trie­be, gegen mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men. Kurz: Unter­des­sen ist jede eMail-Adres­se bedroht. Was tun?

Sie müs­sen sich dar­über im Kla­ren sein, dass … 

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Geschäftsführer/Haftung: Da hilft nur lückenlos dokumentieren

Zuletzt haben wir in Aus­ga­be 21/2018 (Sei­te 4) auf ein aktue­les nd wich­ti­ges Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Bran­den­burg (Urteil v. 7.2.2018, 7 U 132/16) zur Geschäfts­füh­rer-Haf­tung und sei­ner Ver­pflich­tung zur Doku­men­ta­ti­on von Ent­schei­dun­gen hin­ge­wie­sen. Tenor: Das Gericht ver­langt, dass der Geschäfts­füh­rer „in der kon­kre­ten Ent­schei­dungs­si­tua­ti­on die ver­füg­ba­ren Infor­ma­ti­ons­quel­len tat­säch­li­cher und recht­li­cher Art aus­schöpft”. Hier eini­ge kon­kre­te Hin­wei­se, wie Sie sich als Geschäfts­füh­rer ent­spre­chend absi­chern bzw. wie Sie ganz kon­kret Doku­men­tie­ren, um im Ernst­fall zu bele­gen, dass Sie Ihrer Infor­ma­ti­ons­ver­pflich­tung kor­rekt nach­ge­kom­men sind: … 

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Wirtschafts-Trends: Was Geschäftsführer veranlassen müssen …

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Online-Ban­king Seit dem 14. Sep­tem­ber 2019 ist es ver­bind­lich: Kun­den müs­sen sich nach der EU-Zah­lungs­richt­li­nie bei Geschäf­ten mit Ban­ken im Netz zwei­fach iden­ti­fi­zie­ren. Neben der Ein­ga­be von Nut­zer­ken­nung bezie­hungs­wei­se PIN ist z. B. eine TAN ein­zu­ge­ben, die mit­tels App, SMS oder eines TAN-Gene­ra­tors neu erzeugt wurde. Prü­fen Sie, ob alle Online-Bank­ver­bin­dun­gen funktionieren
Abmah­nun­gen Geplant sind höhe­re Anfor­de­run­gen an die Befug­nis zur Gel­tend­ma­chung von Ansprü­chen, die Ver­rin­ge­rung finan­zi­el­ler Anrei­ze für Abmah­nun­gen und ver­ein­fach­te Mög­lich­kei­ten zur Gel­tend­ma­chung von Gegenansprüchen. Das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren abwar­ten, ggf. die Web­sites auf abmahn­träch­ti­ges prüfen.

 

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Geschäftsführer-Perspektive: 200 Stunden für die Steuer ist zuviel!

Jede Regie­rung ver­sprich, Bür­ger und Unter­neh­men mit weni­ger Büro­kra­tie zu belas­ten. Kei­ner Regie­rung ist das bis­her gelun­gen. Gera­de klei­ne­re Unter­neh­men kämp­fen täg­lich mit für außen ste­hen­de unvor­stell­bar vie­len, kom­pli­zier­ten und teu­ren Vor­schrif­ten, deren prak­ti­scher Sinn sich oft nur schwer erschließt (Zer­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren, Mel­de­pflich­ten, Doku­men­ta­ti­on von Arbeitszeiten).

Dazu kom­men …

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Digitales: KI und der Haus-Roboter

Alles, was Siri oder Ale­xa nicht kön­nen, soll nach den Vor­stel­lun­gen des japa­ni­schen Start­Ups Pref­fe­red Net­works in nicht all­zu fer­ner Zukunft ein Haus­halts­ro­bo­ter erle­di­gen: den Geschirr­spü­ler ein­räu­men, den Müll tren­nen und vor die Tür stel­len, das Geschirr weg­räu­men, die Küchen­ar­beit für´s Genuss-Kochen vor­be­rei­ten oder Leer­gut ver­stau­en. Der Pro­to­typ arbei­tet schon nach Plan, nur noch ein wenig zu lang­sam. In 2 bis  5 Jah­ren soll der Robo­ter in Serie gehen.

Mit an Bord ist Toyota´s Robo­ter­ab­tei­lung. Die lie­fern die Hard­ware, Pref­fe­red Net­woks die Künst­li­che Intel­li­genz. Unter­des­sen beschäf­tigt das Start­Up 250 Mit­ar­bei­ter, wird mit einem Markt­wert von zwei Mil­li­ar­den Dol­lar gehan­delt und gehört damit zu den weni­gen Ein­hör­nern, die Japan´s Start­Up-Sze­ne bis dato her­vor­ge­bracht hat. Fragt sich, was die Kun­den mit der so gewon­ne­nen Zeit anfan­gen. Am bes­ten ein gutes Buch lesen: Über die Zukunft der Künst­li­chen Intel­li­genz und den wei­te­ren Ambi­tio­nen der Menschheit.

In 2018 hat­te das Start­Up bereits – unter gro­ßem öffent­li­chen Auf­se­hen und mit enor­men Medi­en­echo – den ers­ten But­ler-Robo­ter vor­ge­stellt. Seit­her ist die Kapi­tal­be­schaf­fung kein Pro­blem mehr: Gro­ße Japa­ni­sche Inves­to­ren geben sich die Klin­ke in die Hand, auch japa­ni­sche Pen­si­ons­fonds sind dabei. Inzwi­schen hat auch Toyo­ta ins­ge­samt 95 Mil­lio­nen Dol­lar in das Pro­jekt inves­tiert. Mit guten Chan­cen auf Rückerhalt.