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Volkelt-Briefe

Plan B: Kug gibt es auch für kleinere Unternehmen

Eini­ge, vor allem Groß­un­ter­neh­men arbei­ten bereits „kurz”. Die Unter­neh­mens­lei­tun­gen haben schnell reagiert und ihr per­so­nal­po­li­ti­sches Instru­men­ta­ri­um unver­züg­lich umge­setzt. Die meis­ten mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men haben aber zunächst ein­mal abge­war­tet, noch nichts unter­nom­men oder zunächst ein­mal auf ihre Leih­ar­beits­kräf­te ver­zich­tet. Das ist ver­ständ­lich. Man will bewähr­te und qua­li­fi­zier­te Fach­kräf­te so lan­ge wie mög­lich hal­ten. Den­noch: Kurz­ar­beit ist für nahe­zu alle Unter­neh­men mög­lich, wenn die erfor­der­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind und nach­ge­wie­sen wer­den kön­nen. Kurz­ar­bei­ter­geld wird für max. 12 Mona­te (Ver­län­ge­rungs­op­ti­on: 24 Mona­te) gezahlt – bei Antrags­ge­wäh­rung zum 1.12.2019 also bis längs­tens zum 31.11.2020. Bis dahin soll­te die Kon­junk­tur wie­der Auf­trieb erhal­ten. Unter­des­sen steigt der Druck auch auf mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, Maß­nah­men zu ergrei­fen. Aus die­sem Grund hier noch­mals die Vor­aus­set­zun­gen für die Inan­spruch­nah­me von Kurz­ar­bei­ter­geld (Kug) (vgl. Nr. 21/2019): …

  • Erheb­li­cher Arbeits­aus­fall: Ein Arbeits­aus­fall ist erheb­lich, wenn er auf wirt­schaft­li­chen Grün­den oder einem unab­wend­ba­ren Ereig­nis beruht, er vor­über­ge­hend ist, er nicht ver­meid­bar ist und im jewei­li­gen Kalen­der­mo­nat (Anspruchs­zeit­raum) min­des­tens ein Drit­tel der in dem Betrieb beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mer von einem Ent­gelt­aus­fall von jeweils mehr als zehn Pro­zent ihres monat­li­chen Brut­to­ent­gelts betrof­fen ist.
  • Betrieb­li­che Vor­aus­set­zung: Die Gewäh­rung von Kug ist nur in Betrie­ben zuläs­sig, in denen regel­mä­ßig min­des­tens ein Arbeit­neh­mer (Arbei­ter oder Ange­stell­ter, auch Aus­zu­bil­den­der) beschäf­tigt ist. Betrieb im Sin­ne der Vor­schrif­ten über das Kug ist auch eine Betriebsabteilung.
  • Per­sön­li­che Vor­aus­set­zun­gen des Arbeit­neh­mers: Die per­sön­li­chen Vor­aus­set­zun­gen sind erfüllt, wenn der Arbeit­neh­mer nach Beginn des Arbeits­aus­falls eine ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gung fort­setzt, aus zwin­gen­den Grün­den auf­nimmt oder im Anschluss an die Been­di­gung sei­nes Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses auf­nimmt, das Arbeits­ver­hält­nis nicht gekün­digt oder durch Auf­he­bungs­ver­trag auf­ge­löst ist und der Arbeit­neh­mer nicht vom Kurz­ar­bei­ter­geld­be­zug aus­ge­schlos­sen ist.
  • Antrag­stel­lung: Die Anzei­ge über den Arbeits­aus­fall ist schrift­lich bei der Agen­tur für Arbeit zu erstat­ten, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Anzei­gen­vor­dru­cke gibt es bei der Agen­tur für Arbeit. Die Stel­lung­nah­me der Betriebs­ver­tre­tung ist bei­zu­fü­gen. Die Anzei­ge kann auch von der Betriebs­ver­tre­tung erstat­tet wer­den. Eine (fern-)mündliche Anzei­ge erfüllt die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Form nicht. Dage­gen genügt ein Fax bzw. eine per E‑Mail über­sand­te Anzei­ge (ein­ge­scannt mit Unterschrift(en)) den gesetz­li­chen Erfor­der­nis­sen (https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen).
  • Unter­la­gen: Der Arbeit­ge­ber hat der Agen­tur für Arbeit die Vor­aus­set­zun­gen für die Gewäh­rung von Kug glaub­haft zu machen, alle sons­ti­gen Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen aber nach­zu­wei­sen. Zur Prü­fung die­ser Vor­aus­set­zun­gen sind die not­wen­di­gen Unter­la­gen vor­zu­le­gen (z. B. Ankün­di­gung über Kurz­ar­beit, Ver­ein­ba­rung über die Ein­füh­rung von Kurz­ar­beit mit dem Betriebs­rat oder den Arbeit­neh­mern, Änderungskündigungen).

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