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Pensionszusage: Kleine Mängel gefährden steuerliche Anerkennung nicht

Pen­si­ons­zu­sa­gen sind auch nach Ein­fü­gung des sog. Ein­deu­tig­keits­ge­bots anhand der all­ge­mein gel­ten­den Aus­le­gungs­re­geln aus­zu­le­gen, soweit ihr Inhalt nicht klar und ein­deu­tig ist. Lässt sich z. B. eine Abfin­dungs­klau­sel dahin aus­le­gen, dass die für die Berech­nung der Abfin­dungs­hö­he anzu­wen­den­de sog. Ster­be­ta­fel trotz feh­len­der aus­drück­li­cher Benen­nung ein­deu­tig bestimmt ist, ist die Pen­si­ons­rück­stel­lung den­noch steu­er­recht­lich anzu­er­ken­nen (BFH, Urteil v. 10.7.2019, XI R 47/17).

In der Abfin­dungs­klau­sel zur Pen­si­ons­zuage für den Geschäfts­füh­rer war ver­ein­bart: „Das Unter­neh­men behält sich vor, bei Ein­tritt des Ver­sor­gungs­fal­les wegen Errei­chens der Alters­gren­ze bzw. Inan­spruch­nah­me des vor­ge­zo­ge­nen Alters­ru­he­gel­des anstel­le der Ren­te eine ein­ma­li­ge Kapi­tal­ab­fin­dung in Höhe des Bar­werts der Ren­ten­ver­pflich­tung zu gewäh­ren. Hier­durch erlö­schen sämt­li­che Ansprü­che aus der Pen­si­ons­zu­sa­ge ein­schließ­lich einer etwa­igen Hin­ter­blie­be­nen­ren­te. Bei der Ermitt­lung des Kapi­tal­be­tra­ges sind ein Rech­nungs­zins­fuß von 6 % und die aner­kann­ten Regeln der Ver­si­che­rungs­ma­the­ma­tik anzu­wen­den”. Der Betriebs­prü­fer bemän­gel­te die­se For­mu­lie­rung. Der BFH lässt eine sol­che Unschär­fe dage­gen zu. Sie kön­nen sich also mit guten Erfolgs­aus­sich­ten gegen eine sol­che Ein­schät­zung durch das Finanz­amt wehren.

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Bürokratie: Bundesregierung korrigiert die Handwerksordnung

Die Bun­des­re­gie­rung hat einen Gesetz­ent­wurf zur Meis­ter­pflicht vor­ge­legt. Danach wird die Zulas­sungs­pflicht für 12 der­zeit zulas­sungs­freie Hand­wer­ke wie­der ein­ge­führt. Der selbst­stän­di­ge Betrieb eines sol­chen Hand­werks ist dann nur noch zuläs­sig, wenn der Betriebs­in­ha­ber oder ein tech­ni­scher Betriebs­lei­ter in der Hand­werks­rol­le ein­ge­tra­gen ist. Im Ein­zel­nen geht es um die fol­gen­de gewer­ke: Fliesen‑, Plat­ten- und Mosa­i­k­le­ger, Beton­stein- und Ter­razzo­her­stel­ler, Est­rich­le­ger, Behäl­ter- und Appa­ra­te­bau­er, Par­kett­le­ger, Roll­la­den- und Son­nen­schutz­tech­ni­ker, Drechs­ler und Holz­spiel­zeug­ma­cher, Bött­cher, Glas­ver­ed­ler, Schil­der- und Licht­re­kla­me­her­stel­ler, Raum­aus­stat­ter, Orgel- und Har­mo­ni­um­bau­er. Wer nach 2004 einen Betrieb in einem zulas­sungs­frei­en Hand­werk gegrün­det hat und kei­nen Meis­ter­brief besitzt, der muss nach den aktu­el­len Plä­nen kei­ne nach­träg­li­che Prü­fung oder ähn­li­ches fürch­ten. Für Betrie­be der Anla­ge B1 wird es einen Bestands­schutz geben (Quel­le: Gesetzentwurf).

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Mitarbeiter: Grenzen der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

Ein Betriebs­rat, der die Zusam­men­ar­beit mit der Per­so­nal­lei­tung ver­wei­gert, unzu­tref­fen­de Aus­sa­gen über den Arbeit­ge­ber macht und in rechts­miss­bräuch­li­cher Art und Wei­se gericht­li­che Ver­fah­ren gegen den Arbeit­ge­ber ein­lei­tet, ohne zuvor mit ihm ver­han­delt zu haben, ver­letzt sei­ne gesetz­li­chen Pflich­ten in gro­ber Wei­se. In einem sol­chen Fall kann auch in Zukunft eine ver­trau­ens­vol­le Zusam­men­ar­beit zwi­schen dem Betriebs­rat und dem Arbeit­ge­ber nicht erwar­tet wer­den (Arbeits­ge­richt Solin­gen, Urteil v. 4.10.2019, 1 BV 27/18).

Im Fal­le eines Auto­fel­gen­be­trie­bes aus der Bor­bet-Unter­neh­mens­grup­pe wur­de mit die­sem Urteil der Betriebs­rat auf­ge­löst. Immer­hin ein Vier­tel der Beleg­schaft hat­te sich dem Anlie­gen ihres Arbeit­ge­bers ange­schlos­sen und für eine Ablö­sung des Betriebs­ra­tes votiert. Aller­dings: Der so ent­schie­de­ne Prä­ze­denz­fall ist noch nicht rechts­ver­bind­lich abge­schlos­sen. Das LAG Düs­sel­dorf wird in der Sache abschlie­ßend ent­schei­den müs­sen. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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Geschäftsführer-privat: Vermietung an den Lebenspartner steuerlich nicht anerkannt

Die Ver­mie­tung einer gemein­sam benutz­ten Woh­nung zur Hälf­te an den Part­ner einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft wird von den Finanz­be­hör­den in Zukunft steu­er­lich nicht mehr aner­kannt. Gehen Sie davon aus, dass die Finanz­be­hör­den Infor­ma­tio­nen aus den Steu­er­erklä­run­gen der Betei­lig­ten dazu aus­wer­ten wer­den bzw. auch nicht davor zurück­schre­cken, – wie im ent­schie­de­nen Fall – vor Ort-Prü­fun­gen dazu durch­füh­ren wer­den (FG Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 6.6.2019, 1 K 699/19).

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Riskant: Geschäftsführer in Zeiten der Rezession

Mit den Herbst­gut­ach­ten zur wirt­schaft­li­chen Lage in Deutsch­land ist klar: Allen Schön­re­den zum Trotz – die Rezes­si­on ist da. Auch, wenn vie­le Exper­ten noch bis zuletzt auf eine Del­le oder ledig­lich eine Schwä­che­pha­se setz­ten und die Stim­mung in Deutsch­lands Chef­eta­gen zuletzt wie­der leicht nach oben zeig­te (Ifo-Geschäfts­kli­ma-Index + 0,3 Punk­te). Zwei nega­ti­ve Quar­tals­er­geb­nis­se in Fol­ge sind der objek­ti­ve Beleg für eine ernst­zu­neh­men­de Abwärtsentwicklung.

Bereits in der ers­ten Jah­res­hälf­te 2019 gab es … 

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Plan B: Kug gibt es auch für kleinere Unternehmen

Eini­ge, vor allem Groß­un­ter­neh­men arbei­ten bereits „kurz”. Die Unter­neh­mens­lei­tun­gen haben schnell reagiert und ihr per­so­nal­po­li­ti­sches Instru­men­ta­ri­um unver­züg­lich umge­setzt. Die meis­ten mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men haben aber zunächst ein­mal abge­war­tet, noch nichts unter­nom­men oder zunächst ein­mal auf ihre Leih­ar­beits­kräf­te ver­zich­tet. Das ist ver­ständ­lich. Man will bewähr­te und qua­li­fi­zier­te Fach­kräf­te so lan­ge wie mög­lich hal­ten. Den­noch: Kurz­ar­beit ist für nahe­zu alle Unter­neh­men mög­lich, wenn die erfor­der­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind und nach­ge­wie­sen wer­den kön­nen. Kurz­ar­bei­ter­geld wird für max. 12 Mona­te (Ver­län­ge­rungs­op­ti­on: 24 Mona­te) gezahlt – bei Antrags­ge­wäh­rung zum 1.12.2019 also bis längs­tens zum 31.11.2020. Bis dahin soll­te die Kon­junk­tur wie­der Auf­trieb erhal­ten. Unter­des­sen steigt der Druck auch auf mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, Maß­nah­men zu ergrei­fen. Aus die­sem Grund hier noch­mals die Vor­aus­set­zun­gen für die Inan­spruch­nah­me von Kurz­ar­bei­ter­geld (Kug) (vgl. Nr. 21/2019): …

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Compliance: Großes „Achtung“ … für Geschäftsführer im Konzern

Sie sind Geschäfts­füh­rer einer Toch­ter­ge­sell­schaft im Kon­zern­ver­bund? Hand auf´s Herz: Ken­nen Sie die kon­zern-inter­nen Com­pli­ance-Vor­schrif­ten? Und sind Sie sicher, dass sie die­se auch jeder­zeit und in jedem Fall ein­hal­ten? Zum Bei­spiel, wenn es um vor­beu­gen­de Maß­nah­men gegen Kor­rup­ti­on geht. Etwa die stren­ge Ein­hal­tung des Vier­au­gen-Prin­zips, wenn es um Geschäfts­ab­schlüs­se geht. Oder wenn es um Pro­vi­si­ons­ab­spra­chen mit Drit­ten geht.

Fak­ti­sche Recht­spre­chung ist: … 

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Unternehmens-Recht: Das kommt … das müssen Sie veranlassen

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Anspruch auf einen Home-Office-Tag Bis Ende des Monats wird das Bun­des­ar­beits­mi­nis­te­ri­um (BMAS) einen kon­kre­ten Vor­schlag dazu vor­le­gen, wonach Arbeit­neh­mern ein gesetz­lich ver­brief­ter Anspruch auf eine Home-Office-Tätig­keit ein­ge­räumt wer­den muss. Ob das im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren umsetz­bar ist, bleibt aller­dings abzuwarten. Hal­ten Sie das nicht für sinn­voll, müs­sen Sie das mit betrieb­li­chen Grün­den belegen.

 

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Digitales: Die neue Plattform für Baufirmen und Immobilien-Ausstatter

Platt­for­men ergän­zen den Han­del oder erset­zen sogar gan­ze Groß­han­dels­be­trie­be. Aber nicht nur im Ver­trieb von Pro­duk­ten, auch bei der Auf­trags­ver­ga­be set­zen Platt­for­men neue Signa­le – etwa bei der Suche nach Öffent­li­chen Auf­trä­gen (vgl. Nr. 40/2019). Eine aus­ge­spro­chen hand­li­che Platt­form gibt es jetzt für die Bau­in­dus­trie. Das Start­Up Buil­ding Radar setzt auf Künst­li­che Intel­li­genz, um Bau­fir­men und Immo­bi­li­en-Aus­stat­tern eine geziel­te Auf­trags­be­schaf­fung zu ermög­li­chen. Die Soft­ware zeigt welt­weit offe­ne Bau­pro­jek­te an. Zu den Refe­renz­kun­den gehö­ren Vies­mann oder Vitra, die der Platt­form erstaun­lich gute Noten aus­stel­len. Die Bran­che hono­riert sol­che Ange­bo­te: Bereits im lau­fen­den Jahr wird die Platt­form über 1 Mio. EUR Umsatz nur aus der Ver­mitt­lung erzie­len. Im nächs­ten Jahr soll sich der Umsatz ver­drei­fa­chen. Wie das funk­tio­niert, zeigt eine kos­ten­lo­se Recher­che-Demo > https://buildingradar.com/de .

Umge­kehrt bau­en vie­le Groß­händ­ler unter­des­sen ihr Ange­bot zur Platt­form aus … und nut­zen dazu ihr beson­de­res Bran­chen­wis­sen. Gegen­über den IT-getrie­be­nen Start­Ups brin­gen Bran­chen- und Bera­tungs­kennt­nis­se enor­me Vor­tei­le, wenn es um intel­li­gen­te Lösun­gen, Ser­vice und um Kun­den­bin­dung geht.

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GmbH/Recht: Wie der Versammlungsleiter manipulieren kann

In vie­len mit­tel­stän­di­schen GmbHs ist per Gesell­schafts­ver­trag einer der Gesell­schaf­ter –  in der Regel der Mehr­heits-Gesell­schaf­ter – zum Lei­ter der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung bestimmt. Damit soll der ord­nungs­ge­mä­ße und pro­fes­sio­nel­le Ablauf der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung sicher­ge­stellt wer­den. Das gibt auch immer dann Sinn, wenn die übri­gen Gesell­schaf­ter kei­ne oder nur wenig geschäft­li­che Erfah­rung haben und sich auch nicht wei­ter in der GmbH enga­gie­ren wol­len. Eine sol­che Rege­lung führt aber dann zu Pro­ble­men, wenn es in der GmbH zwi­schen den Gesell­schaf­tern zu Kon­flik­ten kommt –  z. B. wenn meh­re­re Fami­li­en-Stäm­me im Lau­fe der Jah­re unter­schied­li­che Posi­tio­nen ein­neh­men. Ist im Gesell­schafts­ver­trag ein Son­der­recht zur Lei­tung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­ge­räumt, müs­sen Sie ein Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs beachten.

Danach gilt: „Will ein Gesell­schaf­ter den Ver­samm­lungs­lei­ter abwäh­len, hat der per Gesell­schafts­ver­trag zur Ver­samm­lungs­lei­tung beauf­trag­te Gesell­schaf­ter grund­sätz­lich Stimm­recht“. Auch, wenn es bei der bevor­ste­hen­den Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung um Tages­ord­nungs­punk­te geht, die ihn betref­fen – also z. B. sei­ne Abbe­ru­fung als Geschäfts­füh­rer oder die Ein­zie­hung sei­nes GmbH-Anteils (so zuletzt BGH, Urteil v. 21.6.2010, II ZR 230/08). Also auch dann, wenn der Gesell­schaf­ter indi­rekt in eige­ner Sache abstimmt, hat er Stimm­recht, wenn es um die Beset­zung der Ver­samm­lungs­lei­tung geht. Fak­tisch heißt das: Ist der Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter (Anteil > 50 %) per Gesell­schafts­ver­trag zum Ver­samm­lungs­lei­ter bestellt, ist er nicht abwähl­bar. Er hat damit alle Mög­lich­kei­ten, kraft sei­nes Amtes als Ver­samm­lungs­lei­ter – auch zum Mani­pu­lie­ren, etwa bei der Zutei­lung des Rede­rechts, bei Beschluss­an­trä­gen usw. und er kann Ein­fluss auf die Pro­to­koll­füh­rung nehmen.

Ist ein Son­der­recht auf Ver­samm­lungs­lei­tung im Gesell­schafts­ver­trag (Geschäfts­ord­nung) fest­ge­schrie­ben, haben Sie schlech­te Kar­ten, wenn Sie die­se Rege­lung nach­träg­lich abän­dern wol­len. Bes­ser: Ver­ein­ba­ren Sie von vor­ne­her­ein wech­seln­de Ver­samm­lungs­lei­tung der Gesell­schaf­ter. Dann hat auch der Min­der­heits-Gesell­schaf­ter Anspruch auf Ver­samm­lungs­lei­tung und kann z. B. durch eine Ver­schie­bung der TOPs (etwa wegen Zeit­über­schrei­tung der Dis­kus­si­on) zu sei­nen Guns­ten gestalten.