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Planung 2020: Diese Vertragsanpassungen müssen Sie vorbereiten

In vie­len GmbHs nut­zen die Gesell­schaf­ter die jähr­li­chen Beschluss­fas­sun­gen zum Jah­res­en­de (Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses, Ände­rung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges) auch dazu, um über­fäl­li­ge Anpas­sun­gen und Ände­run­gen des GmbH-Ver­tra­ges zu beschlie­ßen. Zum Beispiel

  • die Umwand­lung von Gewinn­rück­la­gen in Stamm­ka­pi­tal (UG > GmbH, Kapitalerhöhung),
  • eine Erwei­te­rung des Gegen­stan­des der GmbH, z. B. um neue Geschäfts­fel­der zu erschlie­ßen oder
  • die Tei­lung von Geschäfts­an­tei­len nach einem Erb­fall (z. B. damit das Gewinn­be­zugs­recht peri­odisch genau abge­grenzt wer­den kann).

Die­se Beschlüs­se müs­sen nota­ri­ell beur­kun­det wer­den und zum Han­del­re­gis­ter gemel­det und dort ein­ge­tra­gen wer­den. Vor Ein­trag prüft das Regis­ter­ge­richt, ob es Anzei­chen für eine feh­ler­haf­te Beschluss­fas­sung oder für ande­re Grün­de für eine even­tu­el­le Anfecht­bar­keit oder Nich­tig­keit gibt (Ver­stoß gegen Form­vor­schrif­ten, Ver­let­zung von Min­der­hei­ten­rech­ten usw.). Im Außen­ver­hält­nis wird die Ände­rung des GmbH-Ver­tra­ges erst nach Beur­kun­dung und mit der Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter wirk­sam. Im Innen­ver­hält­nis sind die Gesell­schaf­ter und die Orga­ne (also der Geschäfts­füh­rer) an den Ände­rungs­be­schluss auch schon vor Ein­tra­gung gebun­den. Die Gesell­schaf­ter kön­nen in der Zeit bis zur Ein­tra­gung aber dar­über mit ein­fa­cher Mehr­heit ent­schei­den, wie das gehand­habt wer­den soll.

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie gut bera­ten, wenn Sie bei einer Ände­rung des GmbH-Ver­tra­ges nichts dem Zufall über­las­sen. Die Gesell­schaf­ter sind zustän­dig für die Beschluss­fas­sung und die­se müs­sen die nota­ri­el­le Beur­kun­dung ver­an­las­sen. Der Notar wird den Beschluss dem Regis­ter­ge­richt zur Ein­tra­gung vor­le­gen. Ihre Auf­ga­be ist es zu kon­trol­lie­ren, ob der beur­kun­den­de Notar den Beschluss umge­hend zur Ein­tra­gung an das Regis­ter­ge­richt wei­ter­ge­lei­tet hat. Prü­fen Sie den Ein­tra­gungs­text auch noch­mals auf Rich­tig­keit. Fehl­ein­trä­ge oder unge­woll­te Feh­ler fal­len in der Regel meist erst Jah­re spä­ter auf – und zwar meis­tens dann, wenn es über­haupt nicht passt (z. B. Feh­ler bei der Erbteilung)
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Steuergestaltung: Beteiligungen von Mitarbeitern am Verkaufserlös der GmbH 

Eine zuläs­si­ge Form der Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung besteht dar­in, die (lei­ten­den) Mit­ar­bei­ter an einem zukünf­ti­gen Ver­kaufs­er­lös zu betei­li­gen. Dazu der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH): Ein­künf­te des Arbeit­neh­mers aus einem Ver­kauf der GmbH gehö­ren im Zeit­punkt des Zuflus­ses zu den Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Tätig­keit und unter­lie­gen der Lohn­steu­er. Inter­es­sant: Der BFH stellt in sei­ner Urteils­be­grün­dung aus­drück­lich auf den „Zeit­punkt des Zuflus­ses” ab (BFH, Urteil v. 3.7.2019, VI R 12/16).

Dar­aus erge­ben sich kon­kre­te Gestal­tungs­hin­wei­se. So kön­nen Sie etwa in einem „Ver­trag über die Betei­li­gung am Ver­äu­ße­rungs­er­lös” ver­ein­ba­ren, dass die­ser zunächst auf ein Treu­hand­kon­to ein­ge­zahlt wird. Anschlie­ßend wird ein antei­li­ger Erlös den Mit­ar­bei­tern in jähr­li­chen Raten aus­ge­zahlt und mit Lohn­steu­er belas­tet. Wich­tig ist, dass die ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen klar defi­niert sind und die­se Ver­ein­ba­run­gen auch tat­säch­lich so umge­setzt wer­den. Älte­re Arbeit­neh­mer kön­nen so ihre Arbeits­ein­künf­te stü­ckeln und damit eine antei­li­ge Lohn­steu­er auf meh­re­re Jah­re verteilen.
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Bürokratie: Finanzbehörden müssen Gründe für eine Steuerschätzung haben

Das Ergeb­nis einer ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung kann nur dann nicht Grund­la­ge der Besteue­rung sein, wenn die Ver­mu­tung der sach­li­chen Rich­tig­keit vom der Finanz­be­hör­de wider­legt wird. Fehlt z. B. ledig­lich der Sta­tis­tik­teil im Aus­le­ge­strei­fen eines Glücks­spiel­ge­rä­tes, muss die Behör­de die steu­er­li­che Aus­wir­kung detail­liert dar­le­gen (FG Nie­der­sach­sen, Urteil v. 11.10.2019, I V 91/19).

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Geschäftsführer-privat: Zulässigkeit der Doppelbesteuerung von Renten

Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg hält die sog. Dop­pel­be­steue­rung der Ren­ten (Bei­trags­zah­lung zur Ren­ten­ver­si­che­rung aus ver­steu­er­tem Ein­kom­men und Besteue­rung der aus­ge­zahl­ten Ren­te gemäß steu­er­pflich­ti­gem Besteue­rungs­an­teil von 54 %) wei­ter­hin für ver­fas­sungs­recht­lich unbe­denk­lich (Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 1.10.2019, 8 K 3195/16).

Inter­es­sant: Das Finanz­ge­richt hat aus­drück­lich Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) zuge­las­sen. Der BFH wird dazu also noch ein­mal abschlie­ßend urtei­len. Bereits im Vor­ver­fah­ren hat­te der BFH das ergeb­nis­glei­che Urteil zur Nach­ver­hand­lung zurück­ge­wie­sen. Unter­des­sen hat sich ein nam­haf­ter BFH-Rich­ter des für die Ren­ten­be­steue­rung zustän­di­gen Sena­tes des BFH zur Sache geäu­ßert. Er teilt durch­aus ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken gegen die Dop­pel­be­steue­rung. Even­tu­ell muss der Gesetz­ge­ber nach­bes­sern – bzw. die Dop­pel­be­steue­rung rückabwickeln.
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Gewusst wie: Alles wissen über die eigene GmbH

Ob Bran­chen­wis­sen, Preis­ver­glei­che oder die pri­va­te Urlaubs­pla­nung: Die Inter­net-Recher­che mit Goog­le gehört für die meis­ten Kollegen/Innen zum All­tag. Nur weni­ge nut­zen aber die Goog­le-Alerts („Alarm“)-Funktion. Vor­teil: Wird Ihre Fir­ma z. B. in einem Pres­se­ar­ti­kel genannt, wer­den Sie auto­ma­tisch per E‑Mail dar­über infor­miert. Das gilt für alle Such­be­grif­fe, die Sie inter­es­sie­ren (Kon­kur­ren­ten, Per­so­nen usw.). Anmel­dung unter: http://www.google.com/alerts. Am bes­ten ver­wen­den Sie nicht Ihre per­sön­li­che E‑Mail son­dern rich­ten sich eine zusätz­li­che E‑Mail bei einem der bekann­ten E‑Mail-Anbie­ter ein (web.de, goog­le-Mail, gmx).

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In eigener Sache: Pflegen Sie Ihren persönlichen Medienspiegel

Die meis­ten Kollegen/Innen sind in pro­fes­sio­nel­len sozia­len Netz­wer­ken (XING, Lin­ke­dIn, Bran­chen-Netz­wer­ke) regis­triert. Nur weni­ge Kollegen/Innen hal­ten das für „über­flüs­sig” oder „läs­tig”. Rich­tig ist, dass Sie sich mit einem aus­sa­ge­kräf­ti­gen Pro­fil immer auch einer öffent­li­chen Trans­pa­renz aus­set­zen – was immer auch miss­braucht wer­den kann. Den­noch: Als Geschäfts­füh­rer sind Sie das Gesicht der GmbH und ste­hen in der Öffentlichkeit.

Hilf­reich ist ein öffent­li­ches Gesicht immer dann, wenn Sie eine neue Aufgabe/Herausforderung suchen. Fast alle Per­so­nal­be­ra­tun­gen recher­chie­ren unter­des­sen in den Sozia­len Netz­wer­ken nach geeig­ne­ten Füh­rungs­kräf­ten, auch Geschäfts­füh­rern, und bah­nen dar­über den Kon­takt an. Wei­te­re Erkennt­nis­se ver­schaf­fen sich die Per­so­nal­be­ra­ter über eine zusätz­li­che Goog­le-Suche (alle, Fotos, Vide­os) mit dem Namen des poten­zi­el­len Kan­di­da­ten – etwa zu Publi­ka­tio­nen, Preis­ver­lei­hun­gen oder sons­ti­gen öffent­li­chen Auf­trit­ten. Aller­dings haben Sie kaum Ein­fluss auf die Aus­wahl und die dort ange­leg­te Prio­ri­tät Ihrer Google-„Auftritte”. Sie sind dem Goog­le-Algo­rith­mus aus­ge­lie­fert – womög­lich sind hier auch Anläs­se gelis­tet, die Sie nicht im bes­ten Licht erschei­nen las­sen. Dar­auf haben Sie (lei­der) nach wie vor kei­nen Einfluss.

Sie kön­nen den Spieß aber auch her­um­dre­hen und als zusätz­li­ches Bewer­bungs­ma­te­ri­al für eine neue Stel­le einen sog. per­sön­li­chen Medi­en­spie­gel anle­gen, den Sie zusätz­lich mit Ihrer Bewer­bungs­map­pe ein­rei­chen. Dar­in sam­meln  Sie ihre PR-Akti­vi­tä­ten und alle öffent­li­chen Erwäh­nun­gen in den Print- und elek­tro­ni­schen Medi­en, z. B. über ihr gesell­schaft­li­ches und/oder sozia­les Engagement.

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Geschäftsführer-Gehalt: Ein gutes Geschäftsjahr – moderater Verdienst

Laut BBE-Media-Stu­die 2019 haben GmbH-Geschäfts­füh­rer auch im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr wie­der gut bis sehr gut ver­dient. Das Gehalt des „durch­schnitt­li­chen” GmbH-Geschäfts­füh­rers sta­gniert auf hohem Niveau bei rund 171.000 € Jah­res­ge­samt­ver­dienst. Die guten Erträ­ge und Umsät­ze führ­ten dazu, dass die erfolgs­ab­hän­gig gezahl­ten Tan­tie­men in vol­ler Höhe fäl­lig wur­den. Die von der BBE-Media ver­öf­fent­lich­ten Ver­gleichs­zah­len für Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter sind aber nicht nur wich­tig zur Beur­tei­lung der eige­nen Ver­gü­tungs­si­tua­ti­on. Sol­che Ver­gleichs­zah­len wer­den auch zur Beur­tei­lung der steu­er­li­chen Ange­mes­sen­heit des Gehalts des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers her­an­ge­zo­gen. Für 2018/19 ermit­tel­ten die Ana­lys­ten der Gehalts-Stu­die bei leicht zurück­ge­hen­der Auf­trags- und Ertrags­la­ge Zurückhaltung:

  • die meis­ten Geschäfts­füh­rer gönn­ten sich im Ver­gleich zu zum Vor­jahr nur unwe­sent­li­che Gehaltserhöhungen.
  • Zusatz­ge­halt gab es über­wie­gend auf­grund der guten GmbH-Zah­len, wenn der Geschäfts­füh­rer einen ver­trag­li­chen Anspruch auf Tan­tie­me hat und die guten Zah­len jetzt für ihn sprechen.
  • schlecht ver­dient wird im Kfz-Han­del – die Ver­un­si­che­rung der Bran­che wir.
  • Die star­ke Nach­fra­ge nach Immo­bi­li­en wirkt auf die Gehäl­ter im Hand­werk. Davon pro­fi­tier­ten auch die Chefs von Hand­werks-GmbHs (vgl. dazu Nr. 48/2019).

Die Mehr­zahl der Geschäfts­füh­rer, die sich an der Stu­die betei­ligt haben, hat­te in den ver­gan­ge­nen Jah­ren bereits den Betriebs­prü­fer in der GmbH. Dabei spielt regel­mä­ßig das The­ma Geschäfts­füh­rer-Gehalt eine wich­ti­ge Rol­le. Hier wird vom Betriebs­prü­fer per Sche­ma nach­ge­rech­net, ob das Gehalt des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers „ange­mes­sen“ ist. Bei jeder zwei­ten die­ser Betriebs­prü­fun­gen wur­de die Gehalts­hö­he bean­stan­det. Auch in 2020 wird es wie­der bei Betriebs­prü­fun­gen in vie­len GmbHs zu Bean­stan­dun­gen in Sachen Geschäfts­füh­rer-Gehalt kommen.

Gegen die damit ver­bun­de­ne Zusatz­be­steue­rung kön­nen sich Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer absi­chern. Hier­in liegt u. a. der Nut­zen der Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tungs­stu­di­en. So ist es Pra­xis der Finanz­ge­rich­te, sich bei der Ein­schät­zung der „ange­mes­se­nen“ Gehalts­hö­he an den Ver­gleichs­zah­len aner­kann­ter Ver­gü­tungs­stu­di­en zu ori­en­tie­ren. Eine ers­te Ein­schät­zung, ob Sie als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer beim Gehalt in der „Band­brei­te“ lie­gen, kön­nen Sie anhand der unten dar­ge­stell­ten gro­ben Durch­schnitts­wer­te vor­neh­men. Lie­gen hier deut­li­che Abwei­chun­gen nach oben vor und gab es in den letz­ten Jah­ren kei­ne Betriebs­prü­fung, in der das Geschäfts­füh­rer-Gehalt bereits über­prüft wur­de, soll­ten Sie das Gehalt im Hin­blick auf Höhe und Zusam­men­set­zung zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter überprüfen.

Wirt­schafts­sek­tor

Jah­res­ver­dienst 2017/18

Jah­res­ver­dienst 2018/19

Dienst­leis­tung

143.000 EUR

145.000 EUR

Hand­werk

124.000 EUR

130.000 EUR

Ein­zel­han­del

135.000 EUR

136.000 EUR

Groß­han­del

155.000 EUR

162.000 EUR

Indus­trie

155.000 EUR

191.000 EUR

Quelle: BBE Media, GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen 2019, eigene Recherchen, Werte gerundet auf TSD EUR
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Geschäftsführer-Perspektive: Alle Kapitalgesellschaften sind gleich – zumindest auf dem Papier

Ist Ihr Geschäfts­füh­rer-Gehalt zu hoch, müs­sen Sie auf die ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) nach­träg­lich Kör­per­schaft­steu­er zah­len. Und, weil die „GmbH” an sich gewer­be­steu­er­pflich­tig ist, Gewer­be­steu­er. Mehr noch: Weil die „GmbH” eine Kapi­tal­ge­sell­schaft ist, muss sie jetzt, mor­gen und über­mor­gen auch noch Soli­da­ri­täts­zu­schlag zah­len. Das hat die Bun­des­re­gie­rung jetzt noch­mals aus­drück­lich bestä­tigt (Ant­wort der Bun­des­re­gie­rung auf klei­ne Anfra­ge der FDP, 19/13785). Da wer­den alle Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten gleich behan­delt. Alle? NEIN: Für den Vor­stand einer Akti­en­ge­sell­schaft gibt es kei­ne steu­er­li­che Ange­mes­sen­heits­prü­fung des Gehalts. Hier regiert der Markt. Mal schau­en, was die Finanz­be­hör­den dazu sagen. Wir haben dazu jetzt die OFD Karls­ru­he ange­fragt, wann die Ange­mes­sen­heits­prü­fung für GmbH-Geschäfts­füh­rer „fällt”. Auf die Ant­wort sind wir gespannt. Mit freund­li­chen Grüßen.

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Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt veranlassen müssen

Betrifft …

Dar­um geht es …

to do …

Mit­ar­bei­ter     Jobticket

Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 wird für Job­ti­ckets rück­wir­kend ab 2019 eine Pau­schal­steu­er (25 %) ohne Anrech­nung auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le ein­ge­führt. Das geht auch dann, wenn die Zusatz­leis­tung nicht zusätz­lich zum Arbeits­lohn, son­dern aus einer Gehalts­um­wand­lung erbracht wird. Die Bezü­ge sind sozialversicherungsfrei.

Infor­mie­ren Sie die Mit­ar­bei­ter und bie­ten Sie die­se Mög­lich­keit offen­siv an ..

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Digitales: Rein in die Nischen

Ob Net­flix, Face­book oder Insta­gram: Die Gro­ßen der Bran­che set­zen – mehr oder weni­ger erfolg­reich – auf Main­stream und Mas­se. Aber auch mit der Nische lässt sich gut ver­die­nen. So wie das Start­Up Bun­to TV der deutsch-tür­ki­schen Digi­tal-Grün­de­rin Ecem Yük­sel. Dabei han­delt es sich um eine Strea­ming-Platt­form, die nicht auf „eng­lisch” setzt, son­dern regio­na­le Märk­te bedient. Im ers­ten Schritt hat sich die Video-Platt­form Bun­to TV die Rech­te von tür­ki­schen Seri­en zur Allein­ver­mark­tung gesi­chert. Spä­ter sol­len rus­sisch- und ara­bisch­spra­chi­ge Seri­en ver­trag­lich gesi­chert und auch im deutsch­spra­chi­gen Raum mit Unter­ti­tel oder Syn­chron­über­set­zun­gen ange­bo­ten wer­den. Wich­ti­ge Deter­mi­nan­te im Geschäfts­mo­dell: Seri­en, die über die Platt­form Bun­to TV im Inter­net aus­ge­spielt wer­den, wer­den – ver­trag­lich abge­si­chert – in kei­nem ande­ren Video-Kanal, in kei­nem ande­ren Strea­ming-Dienst und auch nicht über You­tube auf­ge­ru­fen wer­den kön­nen. Die Video-Platt­form Bun­to TV hat sich sich die allei­ni­gen Ver­mark­tungs­rech­te gesichert. 

Die Erfolgs­ge­schich­te ist auch ein Beleg für ein gene­ra­ti­ons­über­grei­fen­des Geschäfts­mo­dell. Der Vater ist IT-Exper­te und stellt das tech­ni­sche Know-How für die Umset­zung. Die Toch­ter kennt die media­len Gewohn­hei­ten der nächs­ten Gene­ra­ti­on, erkennt die Lücken der Main­stream-Anbie­ter und ist so in der Lage, neue Nischen aus­zu­ma­chen und mit ent­spre­chen­den digi­ta­len Pro­duk­ten zu bedienen.