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Volkelt-Briefe

Mitarbeiter: Arbeitnehmer dürfen Verstöße/Mängel anzeigen

Seit 16.12.2019 gel­ten euro­pa­weit ein­heit­li­che Stan­dards zum Schutz von Whist­le­b­lo­wern – also auch von Mit­ar­bei­tern, die Verstöße/Mängel im betrieb­li­chen Ablauf anpran­gern bzw. öffent­lich machen. Jetzt haben die Mit­glieds­staa­ten 2 Jah­re Zeit, ent­spre­chen­de Rege­lun­gen in natio­na­les Recht umzu­set­zen. Ab dem 17.12.2021 sol­len sich Whist­le­b­lower auf „siche­re Kanä­le” zur Infor­ma­ti­ons­wei­ter­ga­be sowohl inner­halb von Unter­neh­men als auch gegen­über den Behör­den ver­las­sen kön­nen. Sie kön­nen vor­bau­en – etwa durch Benen­nung einer unab­hän­gi­gen Schieds­per­son oder einer exter­nen Stel­le – etwa Ihres Hausjuristen