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Arbeitsrecht/Haftung: Auskünfte müssen eindeutig und vollständig

Infor­miert der Arbeit­ge­ber sei­ne Mit­ar­bei­ter im Zusam­men­hang mit einer Ent­gelt­um­wand­lung nicht dar­über, dass mit der (Ein­mal-) Aus­zah­lung Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge fäl­lig wer­den, haf­tet der Arbeit­ge­ber für Schä­den, die dem Arbeit­neh­mer auf­grund der feh­ler­haf­ten Aus­kunft ent­ste­hen (BAG, Urteil v. 18.2.2020, 3 AZR 206/18).

Im Urteils­fall ging es um die Umwand­lung von Gehalt in Bei­trä­ge zu einer Pen­si­ons­kas­se zur betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung. Auf einer Betriebs­ver­samm­lung infor­mier­te ein Fach­be­ra­ter der Spar­kas­se die Arbeit­neh­mer der GmbH über Chan­cen und Mög­lich­kei­ten der Ent­gelt­um­wand­lung als Vor­sor­ge über die Pen­si­ons­kas­se. Nicht aber dar­über, dass bei einer Ein­mal­zah­lung die oben genann­ten Bei­trä­ge zu zah­len sind. ACHTUNG: Der Arbeit­ge­ber „GmbH” haf­tet für den Scha­den aus der unvoll­stän­di­gen Information
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Geschäftsführer-Vertrag: Ist kein „individueller Arbeitsvertrag”

Laut Euro­päi­schem Gerichts­hof (EuGH) ist der Anstel­lungs­ver­trag mit dem GmbH-Geschäfts­füh­rer nicht als sog. „indi­vi­du­el­ler Arbeits­ver­trag” ein­zu­stu­fen, wenn der die Bedin­gun­gen des Ver­tra­ges selbst bestim­men kann oder tat­säch­lich bestimmt und wenn er die Kon­trol­le bzw. Auto­no­mie in Bezug auf das Tages­ge­schäft der GmbH und die Durch­füh­rung der eige­nen Auf­ga­ben hat. Das gilt auch dann, wenn die Gesell­schaf­ter der GmbH den Ver­trag (jeder­zeit) been­den kön­nen (EuGH, Urteil v. 11.4.2019, C‑603/17).

Das hat Fol­gen für die ver­trag­li­che Ein­bin­dung des (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rers. Ent­schei­dend ist sei­ne tat­säch­li­che „Macht­fül­le” – so wie es sich aus den kon­kre­ten ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen erge­ben. Wie­weit gibt es Wei­sungs­rech­te? Wie umfang­reich ist der Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te? Gibt es Ein­grif­fe der Gesell­schaf­ter in das Tages­ge­schäft? Der Fremd-Geschäfts­füh­rer in arbeit­neh­mer­ähn­li­cher Abhän­gig­keit kann dar­aus umge­kehrt zusätz­li­chen Rechts­schutz ableiten
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Menschen: Eine Frauenquote auch für den Vorstand

Bild: Bun­des­re­gie­rung / Jes­co Denzel

Nach der Frau­en­quo­te für den Auf­sichts­rat bör­sen­no­tier­ter Akti­en­ge­sell­schaf­ten lässt Bun­des­fa­mi­li­en­mi­nis­te­rin Fran­zis­ka Gif­fey jetzt einen Geset­zes­vor­schlag erar­bei­ten, der eine Quo­te auch für den Vor­stand die­ser Akti­en­ge­sell­schaf­ten vor­sieht. Danach wer­den bör­sen­no­tier­te Unter­neh­men mit 2.000 und mehr Mit­ar­bei­tern und mit 4 Vor­stands­mit­glie­dern ver­pflich­tet, min­des­tens eine Frau in den Vor­stand zu beru­fen. Laut DIW sind in den 200 umsatz­stärks­ten deut­schen Unter­neh­men gera­de ein­mal 94 von 907 Vor­stands­pos­ten mit einer Frau besetzt. Das ent­spricht einem Anteil von knapp 10 %.

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Firmen-Diesel: Auch das OLG Saarbrücken bestätigt Herstellerhaftung

Ein vom Abga­skan­dal betrof­fe­ner Käu­fer kann vom Her­stel­ler des Motors Scha­dens­er­satz (gemäß § 826 BGB) in Form der Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses gegen Rück­ga­be des Fahr­zeugs ver­lan­gen, wobei er sich eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung anrech­nen las­sen muss. (OLG Saar­brü­cken, Urteil v. 14.2.2020, 2 U 104/18).

Das Gericht hat Revi­si­on zuge­las­sen. Den­noch: Die Rei­he der Urtei­le, die die Her­stel­ler­haf­tung im Grund­satz beja­hen, wird immer län­ger – die Fol­gen für VW wer­den immer schwie­ri­ger ein­zu­schät­zen (vgl. zuletzt Nr. 31/2019).
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Kommunale GmbHs: Geschäftsführer-Gehälter immer transparenter

Immer mehr Kom­mu­nen set­zen die Ver­pflich­tung zur Trans­pa­renz der Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter, die in den GmbHs mit kom­mu­na­ler Betei­li­gung gezahlt wer­den, um. Unter­des­sen wur­den in vie­len Anstel­lungs­ver­trä­gen ent­spre­chen­de Ver­öf­fent­li­chungs­klau­seln umge­setzt und prak­ti­ziert. So z. B. in Frei­burg – hier ver­öf­fent­licht auch die Pres­se regel­mä­ßig die Ver­gü­tungs­si­tua­ti­on. Spit­zen­ver­die­ner sind hier die Geschäfts­füh­rer des regio­na­len Ener­gie­ver­sor­gers, der sei­nem 3‑köpfigen Füh­rungs­team ein Jah­res­ge­halt von ins­ge­samt 1,3 Mio. EUR zahlt. Die Frei­bur­ger Stadt­bau zahlt ihren bei­den Geschäfts­füh­rern ins­ge­samt 466.000 EUR, der allei­ni­ge Geschäfts­füh­rer der Abfall- und Ent­sor­gungs-GmbH erhält danach rund 220.000 EUR.

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Corona: Geld oder Leben

Die Bil­lio­nen-Ret­tung”so die pro­vo­kan­te Head­line im  Han­dels­blatt. Vor­ab: Die huma­nis­ti­sche Sicht­wei­se ist in der Coro­na-Kri­se der Maß­stab. Die medi­zi­ni­sche Sicht­wei­se setzt ande­re Schwer­punk­te. Die öko­no­mi­sche rückt wie­der­um ande­re Maß­stä­be in den Vor­der­grund. Zumal eine öko­no­mi­sche Kri­se zumeist auch direk­te Aus­wir­kun­gen auf die gesam­te Befind­lich­keit einer Gesell­schaft hat. Erin­nert sei an die Welt­wirt­schafts­kri­se der 30er-Jah­re – die von vie­len his­to­ri­schen Ana­ly­ti­kern als eigent­li­che Ursa­che des Tota­li­ta­ris­mus und des­sen Fol­gen betrach­tet wird. So weit muss man gar nicht gehen, um durch­aus schwer­wie­gen­de Fol­gen in der Öko­no­mie der betrof­fe­nen Volks­wirt­schaf­ten zu dia­gnos­ti­zie­ren. Etwa in Sachen Geld­po­li­tik. Dem mas­sen­haf­ten Zufluss von Liqui­di­tät steht kei­ne wirk­li­che wirt­schaft­li­che Leis­tung gegen­über. Nicht nur in der Theo­rie bedeu­tet das: Infla­ti­on – Geld­ent­wer­tung. Die Prei­se steigen.

Die meis­ten Öko­no­men sind Rea­lis­ten. Man ori­en­tiert sich an Zah­len, Fak­ten und Men­gen. Die Euro­päi­sche Zen­tral­bank (EZB) hält eine Infla­ti­ons­ra­te von 2,0 % für einen der Garan­ten wirt­schaft­li­cher Sys­tem­sta­bi­li­tät. Über 2 % ist nicht gut. Der Druck auf den Immo­bi­li­en­markt ist ohne­hin schon enorm. Die hoch ver­schul­de­ten Staa­ten sind nur hand­lungs­fä­hig, weil der Preis für Geld bei Null liegt. Eine abseh­bar – stark – stei­gen­de Zahl von Insol­ven­zen wird auf den Arbeits­markt und und die Bin­nen­nach­fra­ge wir­ken. Die sen­si­ble Sta­bi­li­tät kann sehr leicht aus dem Gleich­ge­wicht gera­ten. Mit Bil­lio­nen soll­te Wirt­schafts­po­li­tik aus­ge­spro­chen weit­sich­tig und ver­ant­wort­lich umgehen.

Erschwe­rend kommt hin­zu: Es meh­ren sich die kri­ti­schen Stim­men, die die gesam­te Aus­gangs­ein­schät­zung der medi­zi­ni­schen Indi­ka­ti­on für falsch oder zumin­dest für unan­ge­mes­sen halten.

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GF-Kompetenzen: Führung in schwierigen Zeiten

Wenn es gut läuft, lässt sich auch Unter­neh­mens­kul­tur gut leben. Alle Betei­lig­ten pro­fi­tie­ren. Kun­den erle­ben ent­ge­gen­kom­men, Mit­ar­bei­ter Wert­schät­zung und auch Ihnen als Unter­neh­mer tut Gut­tun gut. Schwie­ri­ger ist das, wenn weni­ger ver­dient wird. Noch schwie­ri­ger wird das, wenn dazu auch noch ein Para­dig­men­wech­sel kommt. Etwa wie in der Ban­ken­bran­che. Genau­er: In der Fin­Tech-Bran­che. Hier gilt es, den schma­len Grat zwi­schen nach­hal­ti­gem Invest und Ren­di­te zu fin­den. Ein The­ma, das sich auch die Macher der zwei­ten Staf­fel der ZDF-Serie Bad Banks ange­nom­men haben und allen dabei auf­tre­ten­den mensch­li­chen Makel akri­bisch her­aus­ge­ar­bei­tet haben. Die Rea­li­tät ist aller­dings facet­ten­rei­cher und braucht kei­ne Über­trei­bun­gen, um Ziel­kon­flik­te offenzulegen.

Hier kommt es auf wirk­li­che „Füh­rung” an.  Zumal für den GmbH-Geschäfts­füh­rer meist auch die per­sön­li­che Exis­tenz mit auf dem Spiel steht und Fehl­ein­schät­zun­gen der wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on, Feh­ler und Ver­säum­nis­se in der Restruk­tu­rie­rung und im Sanie­rungs­ver­fah­ren schnell das Ende der Fir­ma bedeu­ten kön­nen. Das gilt auch für Feh­ler im Umgang mit den Mit­ar­bei­tern. Wer kein Ver­trau­en in die Füh­rung hat, ver­lässt das sin­ken­de Schiff und hin­ter­lässt eine hilf­lo­se Mannschaft.

Natür­lich geht es nicht dar­um, in der wirt­schaft­li­chen Kri­se der Fir­ma einen Schön­heits­preis zu gewin­nen. Aber: Ent­schei­dun­gen kön­nen grund­sätz­lich immer auch sach­lich kom­mu­ni­ziert wer­den. Das ist der schwie­ri­ge Part Ihrer Auf­ga­be. Und das macht Unter­neh­mer-Per­sön­lich­keit aus. Das soll­ten Sie kei­nem Drit­ten überlassen.

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Gesellschafter-Ausschluss: Und immer noch kein Ende des Konflikts …

Es geht nicht mehr. Wir müs­sen einen unse­rer Gesell­schaf­ter aus der GmbH aus­schlie­ßen. Wor­auf müs­sen wir dabei ach­ten?”. So die Anfra­ge eines Kol­le­gen, deren Mit-Gesell­schaf­ter sich im Lau­fe der Jah­re „aus­ein­an­der­ge­lebt” haben und zwi­schen denen es kei­ne Gemein­sam­kei­ten mehr gibt. ACHTUNG: Wol­len Sie einen GmbH-Gesell­schaf­ter per Gesell­schaf­ter­be­schluss oder per Gerichts­ur­teil aus der GmbH aus­schlie­ßen, muss das Vor­ge­hen juris­tisch abge­si­chert sein und Unwäg­bar­kei­ten mög­lichst aus­ge­schlos­sen wer­den. Zum Bei­spiel: Was pas­siert, wenn die GmbH den ein­ge­zo­ge­nen Geschäfts­an­teil nicht bezah­len kann oder es kei­nen ande­ren Käu­fer für den Anteil gibt?

Pro­blem: Darf der (aus­ge­schlos­se­ne) Gesell­schaf­ter bei Nicht-Zah­lung der Abfin­dung sei­ne Gesell­schaf­ter­rech­te (Gewinn­be­zugs­recht, Stimm­recht) doch wahr­neh­men? Die Rechts­la­ge zu die­ser Fra­ge ist nicht ein­deu­tig. Da gibt es auch gegen­sätz­li­che Urtei­le des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH). Je nach Ein­zel­fall und beson­de­ren Vor­aus­set­zun­gen müs­sen Sie also davon aus­ge­hen, dass der Kon­flikt mit dem Ex-Gesell­schaf­ter mit dem Aus­schluss­be­schluss längst noch nicht aus­ge­stan­den ist. Selbst die Rich­ter inner­halb des BGH ver­tre­ten hier unter­schied­li­che Positionen:

Hat die GmbH die Abfin­dung auf den Geschäfts­an­teil nicht bezahlt, blei­ben die Gesell­schaf­ter­rech­te bestehen. Der aus­zu­schlie­ßen­de Gesell­schaf­ter hat wei­ter­hin Anspruch auf sei­nen Gewinn­an­teil bzw. auf sein Stimm­recht. Der ein­zel­ne Gesell­schaf­ter hat damit eine Sicher­heit, dass er nicht leer aus­geht. Laut BGH kann aber im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH ver­ein­bart wer­den, dass der Gesell­schaf­ter sei­ne Stel­lung sofort nach der Beschluss­fas­sung ver­liert, also noch vor Zah­lung der Abfin­dung (vgl. zuletzt BGH, Beschluss v. 8.12.2008, II ZR 263/07).

Noch GmbH-freund­li­cher ist ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2012. Danach gilt: Wenn ein Ein­zie­hungs­be­schluss weder nich­tig ist noch für nich­tig erklärt wird, wird die Ein­zie­hung mit der Mit­tei­lung des Beschlus­ses an den betrof­fe­nen Gesell­schaf­ter und nicht erst mit der Leis­tung der Abfin­dung wirk­sam (BGH, Urteil v. 24.1.2012, II ZR 109/11).

In der Regel dro­hen Nach­tei­le für alle Betei­lig­ten, also für die GmbH und den aus­ge­schie­de­nen Gesell­schaf­ter, wenn im Gesell­schafts­ver­trag kei­ne kla­ren Rege­lun­gen zum Aus­schluss des Gesell­schaf­ters ver­ein­bart sind. Prü­fen Sie Ihren Gesell­schafts­ver­trag anhand fol­gen­der Kri­te­ri­en: Ist die Mög­lich­keit des Aus­schlus­ses über­haupt ver­trag­lich gere­gelt? Wer­den Aus­schluss­grün­de auf­ge­führt? Wie wird der GmbH-Anteil für die Ermitt­lung der Abfin­dung ent­schä­digt? In wel­che Höhe und in wel­cher Zah­lungs­wei­se (sofort, voll­stän­dig, in Raten) wird die Abfin­dung für den Geschäfts­an­teil bezahlt? Was pas­siert, wenn die GmbH nicht zah­len kann? Soll es ein Vor­kaufs­recht für einen ande­ren Gesell­schaf­ter geben? Nur, wenn Sie alle die­se Fra­gen klar im Gesell­schafts­ver­trag gere­gelt haben, kön­nen Sie davon aus­ge­hen, dass das Risi­ko für lang­wie­ri­ge Aus­ein­an­der­set­zun­gen um den Aus­schluss des Mit­ge­sell­schaf­ters gering bleibt. Wir emp­feh­len auf jeden Fall, die­sen Pas­sus des Gesell­schafts­ver­tra­ges regel­mä­ßig zu prü­fen und ggf. an neue Erkennt­nis­se anzupassen.
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Geschäftsführer-Perspektive: Die A1-Bürokratie 

Wer – wie die meis­ten Unter­neh­men – euro­pa­weit unter­wegs ist, weiß was eine A1-Beschei­ni­gung ist, wie man sie bekommt und wann man sie nicht bekommt und was pas­siert, wenn ein Mit­ar­bei­ter ohne A1-Beschei­ni­gung arbei­ten­der Wei­se ent­deckt wird. Da geht ganz schnell um Schwarz­ar­beit und Geld­wä­sche – ver­bun­den mit allen nur denk­ba­ren Unan­nehm­lich­kei­ten, über Anhö­run­gen, Geld­bu­ßen bis hin zum Aus­schluss von öffent­li­chen Aus­schrei­bun­gen – nur um ein­mal die Band­brei­te mög­li­cher Ver­ge­hen und juris­ti­scher Kon­se­quen­zen auf­zu­zei­gen. Was vie­le nicht wis­sen: Um die A1-Beschei­ni­gung wird der­zeit hin­ter Euro­pas Kulis­sen hef­tig gestrit­ten. Die EU-Volks­ver­tre­ter wol­len errei­chen, dass euro­pa­weit A1-Beschei­ni­gun­gen nicht mehr nach­ge­reicht wer­den dür­fen, son­dern bereits vor Antritt einer Aus­lands­tä­tig­keit eine  sol­che Beschei­ni­gung aus­ge­stellt sein muss. Peter Alt­mai­er for­dert dage­gegn, dass Tätig­kei­ten von maxi­mal 7 bis 30 Tagen ohne A1-Beschei­ni­gung mög­lich wer­den sol­len. Na dann. Erfreu­lich: Seit 1.1.2020 ist die sog. „Aus­druck­pflicht der A1-Beschei­ni­gung” ent­fal­len. Wie in vie­len ande­ren EU-Län­dern bereits üblich, kön­nen jetzt auch deut­sche Arbeit­ge­ber die A1-Beschei­ni­gung dem Arbeit­neh­mer in elek­tro­ni­scher Form über­mit­teln bzw. zukom­men las­sen. Mit die­sem letz­ten Schritt – so kom­men­tiert das Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um im bes­ten deut­schen Amts­deutsch – besteht jetzt ein voll­stän­di­ges, medi­en­bruch­frei­es elek­tro­ni­sches Ver­fah­ren. Mit freund­li­chen Grüßen.

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Geschäftsführer/Compliance: Was SIE noch erledigen sollten …

 

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Fuhr­park Wer sei­nen Fuhr­park in den nächs­ten Jah­ren auf E‑Mobilität umstellt, wird groß­zü­gig geför­dert. Und zwar mit einer ein­ma­li­gen Son­der­ab­schrei­bung von 50% und zwar zusätz­lich zur übli­chen Abschrei­bung (§ 7 c EStG‑E, Jah­res­teu­er­ge­setz 2019, gilt nicht für Hybrid-Fahrzeuge). Unter­des­sen wird das Post-Modell StreetS­coo­ter auch für exter­ne Kun­den pro­du­ziert, Preis ca. 40.000 EUR