Informiert der Arbeitgeber seine Mitarbeiter im Zusammenhang mit einer Entgeltumwandlung nicht darüber, dass mit der (Einmal-) Auszahlung Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig werden, haftet der Arbeitgeber für Schäden, die dem Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft entstehen (BAG, Urteil v. 18.2.2020, 3 AZR 206/18).
Kategorie: Volkelt-Briefe
Laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) ist der Anstellungsvertrag mit dem GmbH-Geschäftsführer nicht als sog. „individueller Arbeitsvertrag” einzustufen, wenn der die Bedingungen des Vertrages selbst bestimmen kann oder tatsächlich bestimmt und wenn er die Kontrolle bzw. Autonomie in Bezug auf das Tagesgeschäft der GmbH und die Durchführung der eigenen Aufgaben hat. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschafter der GmbH den Vertrag (jederzeit) beenden können (EuGH, Urteil v. 11.4.2019, C‑603/17).
Nach der Frauenquote für den Aufsichtsrat börsennotierter Aktiengesellschaften lässt Bundesfamilienministerin Franziska Giffey jetzt einen Gesetzesvorschlag erarbeiten, der eine Quote auch für den Vorstand dieser Aktiengesellschaften vorsieht. Danach werden börsennotierte Unternehmen mit 2.000 und mehr Mitarbeitern und mit 4 Vorstandsmitgliedern verpflichtet, mindestens eine Frau in den Vorstand zu berufen. Laut DIW sind in den 200 umsatzstärksten deutschen Unternehmen gerade einmal 94 von 907 Vorstandsposten mit einer Frau besetzt. Das entspricht einem Anteil von knapp 10 %.
Ein vom Abgaskandal betroffener Käufer kann vom Hersteller des Motors Schadensersatz (gemäß § 826 BGB) in Form der Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen, wobei er sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muss. (OLG Saarbrücken, Urteil v. 14.2.2020, 2 U 104/18).
Immer mehr Kommunen setzen die Verpflichtung zur Transparenz der Geschäftsführer-Gehälter, die in den GmbHs mit kommunaler Beteiligung gezahlt werden, um. Unterdessen wurden in vielen Anstellungsverträgen entsprechende Veröffentlichungsklauseln umgesetzt und praktiziert. So z. B. in Freiburg – hier veröffentlicht auch die Presse regelmäßig die Vergütungssituation. Spitzenverdiener sind hier die Geschäftsführer des regionalen Energieversorgers, der seinem 3‑köpfigen Führungsteam ein Jahresgehalt von insgesamt 1,3 Mio. EUR zahlt. Die Freiburger Stadtbau zahlt ihren beiden Geschäftsführern insgesamt 466.000 EUR, der alleinige Geschäftsführer der Abfall- und Entsorgungs-GmbH erhält danach rund 220.000 EUR.
Corona: Geld oder Leben
„Die Billionen-Rettung” – so die provokante Headline im Handelsblatt. Vorab: Die humanistische Sichtweise ist in der Corona-Krise der Maßstab. Die medizinische Sichtweise setzt andere Schwerpunkte. Die ökonomische rückt wiederum andere Maßstäbe in den Vordergrund. Zumal eine ökonomische Krise zumeist auch direkte Auswirkungen auf die gesamte Befindlichkeit einer Gesellschaft hat. Erinnert sei an die Weltwirtschaftskrise der 30er-Jahre – die von vielen historischen Analytikern als eigentliche Ursache des Totalitarismus und dessen Folgen betrachtet wird. So weit muss man gar nicht gehen, um durchaus schwerwiegende Folgen in der Ökonomie der betroffenen Volkswirtschaften zu diagnostizieren. Etwa in Sachen Geldpolitik. Dem massenhaften Zufluss von Liquidität steht keine wirkliche wirtschaftliche Leistung gegenüber. Nicht nur in der Theorie bedeutet das: Inflation – Geldentwertung. Die Preise steigen.
Die meisten Ökonomen sind Realisten. Man orientiert sich an Zahlen, Fakten und Mengen. Die Europäische Zentralbank (EZB) hält eine Inflationsrate von 2,0 % für einen der Garanten wirtschaftlicher Systemstabilität. Über 2 % ist nicht gut. Der Druck auf den Immobilienmarkt ist ohnehin schon enorm. Die hoch verschuldeten Staaten sind nur handlungsfähig, weil der Preis für Geld bei Null liegt. Eine absehbar – stark – steigende Zahl von Insolvenzen wird auf den Arbeitsmarkt und und die Binnennachfrage wirken. Die sensible Stabilität kann sehr leicht aus dem Gleichgewicht geraten. Mit Billionen sollte Wirtschaftspolitik ausgesprochen weitsichtig und verantwortlich umgehen.
Erschwerend kommt hinzu: Es mehren sich die kritischen Stimmen, die die gesamte Ausgangseinschätzung der medizinischen Indikation für falsch oder zumindest für unangemessen halten.
Wenn es gut läuft, lässt sich auch Unternehmenskultur gut leben. Alle Beteiligten profitieren. Kunden erleben entgegenkommen, Mitarbeiter Wertschätzung und auch Ihnen als Unternehmer tut Guttun gut. Schwieriger ist das, wenn weniger verdient wird. Noch schwieriger wird das, wenn dazu auch noch ein Paradigmenwechsel kommt. Etwa wie in der Bankenbranche. Genauer: In der FinTech-Branche. Hier gilt es, den schmalen Grat zwischen nachhaltigem Invest und Rendite zu finden. Ein Thema, das sich auch die Macher der zweiten Staffel der ZDF-Serie Bad Banks angenommen haben und allen dabei auftretenden menschlichen Makel akribisch herausgearbeitet haben. Die Realität ist allerdings facettenreicher und braucht keine Übertreibungen, um Zielkonflikte offenzulegen.
Hier kommt es auf wirkliche „Führung” an. Zumal für den GmbH-Geschäftsführer meist auch die persönliche Existenz mit auf dem Spiel steht und Fehleinschätzungen der wirtschaftlichen Situation, Fehler und Versäumnisse in der Restrukturierung und im Sanierungsverfahren schnell das Ende der Firma bedeuten können. Das gilt auch für Fehler im Umgang mit den Mitarbeitern. Wer kein Vertrauen in die Führung hat, verlässt das sinkende Schiff und hinterlässt eine hilflose Mannschaft.
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„Es geht nicht mehr. Wir müssen einen unserer Gesellschafter aus der GmbH ausschließen. Worauf müssen wir dabei achten?”. So die Anfrage eines Kollegen, deren Mit-Gesellschafter sich im Laufe der Jahre „auseinandergelebt” haben und zwischen denen es keine Gemeinsamkeiten mehr gibt. ACHTUNG: Wollen Sie einen GmbH-Gesellschafter per Gesellschafterbeschluss oder per Gerichtsurteil aus der GmbH ausschließen, muss das Vorgehen juristisch abgesichert sein und Unwägbarkeiten möglichst ausgeschlossen werden. Zum Beispiel: Was passiert, wenn die GmbH den eingezogenen Geschäftsanteil nicht bezahlen kann oder es keinen anderen Käufer für den Anteil gibt?
Problem: Darf der (ausgeschlossene) Gesellschafter bei Nicht-Zahlung der Abfindung seine Gesellschafterrechte (Gewinnbezugsrecht, Stimmrecht) doch wahrnehmen? Die Rechtslage zu dieser Frage ist nicht eindeutig. Da gibt es auch gegensätzliche Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH). Je nach Einzelfall und besonderen Voraussetzungen müssen Sie also davon ausgehen, dass der Konflikt mit dem Ex-Gesellschafter mit dem Ausschlussbeschluss längst noch nicht ausgestanden ist. Selbst die Richter innerhalb des BGH vertreten hier unterschiedliche Positionen:
Hat die GmbH die Abfindung auf den Geschäftsanteil nicht bezahlt, bleiben die Gesellschafterrechte bestehen. Der auszuschließende Gesellschafter hat weiterhin Anspruch auf seinen Gewinnanteil bzw. auf sein Stimmrecht. Der einzelne Gesellschafter hat damit eine Sicherheit, dass er nicht leer ausgeht. Laut BGH kann aber im Gesellschaftsvertrag der GmbH vereinbart werden, dass der Gesellschafter seine Stellung sofort nach der Beschlussfassung verliert, also noch vor Zahlung der Abfindung (vgl. zuletzt BGH, Beschluss v. 8.12.2008, II ZR 263/07).
Noch GmbH-freundlicher ist ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2012. Danach gilt: Wenn ein Einziehungsbeschluss weder nichtig ist noch für nichtig erklärt wird, wird die Einziehung mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter und nicht erst mit der Leistung der Abfindung wirksam (BGH, Urteil v. 24.1.2012, II ZR 109/11).
Wer – wie die meisten Unternehmen – europaweit unterwegs ist, weiß was eine A1-Bescheinigung ist, wie man sie bekommt und wann man sie nicht bekommt und was passiert, wenn ein Mitarbeiter ohne A1-Bescheinigung arbeitender Weise entdeckt wird. Da geht ganz schnell um Schwarzarbeit und Geldwäsche – verbunden mit allen nur denkbaren Unannehmlichkeiten, über Anhörungen, Geldbußen bis hin zum Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen – nur um einmal die Bandbreite möglicher Vergehen und juristischer Konsequenzen aufzuzeigen. Was viele nicht wissen: Um die A1-Bescheinigung wird derzeit hinter Europas Kulissen heftig gestritten. Die EU-Volksvertreter wollen erreichen, dass europaweit A1-Bescheinigungen nicht mehr nachgereicht werden dürfen, sondern bereits vor Antritt einer Auslandstätigkeit eine solche Bescheinigung ausgestellt sein muss. Peter Altmaier fordert dagegegn, dass Tätigkeiten von maximal 7 bis 30 Tagen ohne A1-Bescheinigung möglich werden sollen. Na dann. Erfreulich: Seit 1.1.2020 ist die sog. „Ausdruckpflicht der A1-Bescheinigung” entfallen. Wie in vielen anderen EU-Ländern bereits üblich, können jetzt auch deutsche Arbeitgeber die A1-Bescheinigung dem Arbeitnehmer in elektronischer Form übermitteln bzw. zukommen lassen. Mit diesem letzten Schritt – so kommentiert das Wirtschaftsministerium im besten deutschen Amtsdeutsch – besteht jetzt ein vollständiges, medienbruchfreies elektronisches Verfahren. Mit freundlichen Grüßen.
Betrifft … | Darum geht es … | to do … |
Fuhrpark | Wer seinen Fuhrpark in den nächsten Jahren auf E‑Mobilität umstellt, wird großzügig gefördert. Und zwar mit einer einmaligen Sonderabschreibung von 50% und zwar zusätzlich zur üblichen Abschreibung (§ 7 c EStG‑E, Jahresteuergesetz 2019, gilt nicht für Hybrid-Fahrzeuge). | Unterdessen wird das Post-Modell StreetScooter auch für externe Kunden produziert, Preis ca. 40.000 EUR |