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Volkelt-Briefe

Neu: Zulässigkeit von Fernseh-Werbung

Für eini­ge Ver­wun­de­rung sorg­te in den letz­ten Wochen die Fern­seh-Wer­bung für ein Glück­spiel­an­ge­bot. Beson­der­heit: Im Wer­be­spot wur­de aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die­ses Ange­bot nur für Zuschau­er aus Schles­wig-Hol­stein gilt. Dazu hat das Land­ge­richt (LG) Köln jetzt ent­schie­den: „Es ist unver­ständ­lich, wenn die Glücks­spiel­be­trei­ber mit einem so hohen Auf­wand für Glücks­spiel wer­ben wür­den, an dem nur die Spie­ler mit Wohn­sitz in Schles­wig-Hol­stein teil­neh­men dürf­ten”. Der Wer­be­spot darf bis auf wei­te­res nicht aus­ge­strahlt wer­den (LG Köln, Urteil v. 18.2.2020, 31 O 152/19).

In der Pra­xis ist es näm­lich nicht mög­lich zu kon­trol­lie­ren, ob der Teil­neh­mer am Glücks­spiel aus Schles­wig-Hol­stein stammt oder nicht. Einen sol­chen Frei­raum darf es laut Gericht nicht geben. Danach gilt: „Die Aus­strah­lung von Wer­be­spots im Fern­se­hen, die mit­tel­bar eine Sym­pa­thie­wer­bung für in Deutsch­land ver­bo­te­ne Online-Glücks­spie­le ent­fal­ten, bleibt bis zu einer Neu­re­ge­lung der maß­geb­li­chen Bestim­mun­gen des Glücks­spiel­staats­ver­tra­ges ab 1.7.2021 ver­bo­ten”. Den bis­he­ri­ge Glücks­spiel­staats­ver­trag gilt nach wie vor in allen Bun­des­län­dern – mit Aus­nah­me von Schles­wig-Hol­stein. Den­noch: In leicht modi­fi­zier­ter Form läuft der Spot auf eini­gen pri­va­ten Sen­dern (Sport1) weiter.

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