Nur knapp 10 % aller kleineren, familien-geführten Unternehmen werden vom Sohn oder der Tochter des Gründers weiter geführt. 60 % der Söhne und Töchter – so eine Studie der Universität St.Gallen/Ernest & Young – wollen lieber als Angestellte in einem anderen Unternehmen arbeiten, weitere 30 % möchten lieber ihr eigenes Unternehmen gründen. Das sind keine guten Aussichten für die/den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die in den nächsten Jahren die Nachfolge regeln wollen – und zwar am liebsten innerhalb der Familie. Dabei gibt es wirklich gute Gründe, die Firma in der Familie zu belassen. Familiengeführte Unternehmen sind erfolgreicher als Unternehmen, die von einem „Managment” geführt werden. Und zwar auf der ganzen Linie – also unter Zugrundelegung aller Kriterien, die für die Bewertung von Unternehmen von Bedeutung sind. So belegt in einer Studie der Stiftung Familiengesellschaften – die zwar nicht ganz uneigennützig erstellt wurde, an deren Ergebnissen man allerdings in der Praxis nicht herumkommen dürfte. Dazu wurden familiengeführte börsennotierte Unternehmen mit Nicht-Familien-Unternehmen. Zum Beispiel in Sachen Ertragskraft. Familienunternehmen erwirtschafteten danach zwischen 2009 und 2018 eine jährliche Rendite aus Kurs- und Dividendengewinnen von 23,2 %. Bei Nicht-Familienunternehmen waren es nur 15,2 %. Familienunternehmen steigerten in diesem Zeitraum ihren Umsatz um 122 %, Nicht-Familienfirmen nur um 50 %. Familien-Unternehmen steigerten im Zeitraum ihre Mitarbeiterzahl um 77 %, Nicht-Familienfirmen lediglich um 63 %. Fazit der Studie: „Je stärker der Familieneinfluss auf das Unternehmen, desto höher ist die operative Performance“. An den Zahlen kann es also nicht liegen, wenn die Familie die Nachfolge verweigert. Gelegentlich klappt die Übergabe erst im zweiten Anlauf – wenn der Nachfolger feststellt, dass es mit Fremd-Anstellung oder der Gründung eines eigenen Unternehmens doch nicht so einfach ist wie vorgestellt. Wichtig ist, Distanz und eigene Erfahrungen zuzulassen, Geduld zu haben und – nicht zu unterschätzen – mitzuteilen, was Ihnen persönlich das Unternehmen bringt. Mit all seinen Facetten und Herausforderungen. Emotional Kommunizieren und gespannt Zuhören.
Autor: volkelt
| Betrifft … | Darum geht es … | to do … |
| Strafrecht für Unternehmen | Im Bundesjustizministerium laufen derzeit die Vorbereitungen für einen Gesetzentwurf zur Verschärfung des Unternehmens-Strafrechts (Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität). Wesentlicher Bestandteil der Überlegungen: Bei Verstößen sollen die Strafen drastisch erhöht werden. Dazu können Bußgelder bis zur Höhe von 10 % eines Jahresumsatz verhängt werden. Bei „besonderer Gefährlichkeit” sollen Unternehmen aufgelöst werden können (sog. Verbandsauflösung). Möglich wäre das z. B. bei mehrfachen Steuerdelikten. | Die Wirtschaftsverbände laufen Sturm. Auch die CDU/CSU wird das Gesetz so nicht mittragen. Das könnte sich aber nach der nächsten Bundestagswahl mit Rot/Rot/Grün ändern. Abwarten und Beobachten. |
„Wir arbeiten als Geschäftsführung im Team und stimmen alle Entscheidungen miteinander ab. Bin ich dann Mitglied in der gesetzlichen Pflichtversicherung?”. So die Anfrage eines Kollegen, der auf keinen Fall als Mitglied in der gesetzlichen Sozialversicherung (Rente) eingestuft werden will.
Antwort: Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben sich schon vor einiger Zeit darauf verständigt, dass alleine die vertragliche Vereinbarung (Gesellschaftsvertrag) und die sich daraus ergebende Rechtsmacht des Gesellschafter-Geschäftsführers entscheidend für die Mitgliedschaft in der Pflichtversicherung ist.
Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung > 50%) ist damit auch dann nicht Pflichtmitglied, wenn er im Alltagsgeschäft alle Entscheidungen mit seinen Mit-Gesellschaftern abspricht (vgl. dazu Anlage 3 zum Rundschreiben zur Statusfeststellung vom 9.4.2014).
Mit der offiziellen Zulassung der E‑Scooter wird in Deutschland auch eine neue Runde für Plattformen für das Mobilitäts-Management eröffnet: Lukasz Gadowski, Gründer des E‑Scooter-Verleihers Circ, will seine Verleih-Plattform sukzessive zu einer Plattform für die gesamte regionale Mobilität ausbauen. Ziel ist es, den gesamten Personen-Nahverkehr in eine Plattform einzubinden – bis hin zum Buchungssystem für Tickets und Reservierungen. Ziel ist es auch, „Mobility Inside” – der gemeinsamen Buchungsplattform für Busse und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs in Deutschland – Konkurrenz zu machen.
Absehbar ist, dass diese Entwicklung auch für den Personenbeförderer Uber neue Perspektiven bieten wird. In den USA kann man mit der Uber-App für´s Smartphone bereits sämtliche Tickets für den Personen-Nahverkehr, für Mietwagen und Flugreisen bestellen und bezahlen. Vorteil für Kunden und Geschäftsreisende: Sie brauchen für ihr Mobilitäts-Mangement in absehbarer Zzukunft nur noch eine einzige App – das macht Sinn und kürzt Mobilität ab.
Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster kann der aus Altergründen zunächst abberufene Geschäftsführer, dem seine Pensionsbezüge ausgezahlt werden, daneben ein zusätzliches Gehalt gezahlt werden, wenn er erneut für die GmbH als Geschäftsführer tätig wird. Im Urteilsfall erhielt er ein Gehalt, das gerade einmal 10 % des zuletzt von ihm bezogenen Geschäftsführer-Gehalts ausmachte. In diesem und vergleichbaren Fällen ist das Finanzamt nicht berechtigt, eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu unterstellen und entsprechend nachzuversteuern (FG Münster, Urteil v. 25.7.2019, 10 K 1583/19K).
In der Regel bleibt ein Darlehensvertrag zwischen einer Tochtergesellschaft und der beherrschenden Muttergesellschaft auch dann noch ein Darlehensvertrag, wenn eine Vereinbarung über den Rückzahlungszeitpunkt und/oder zu gewährende Sicherheiten fehlt. Das Fehlen der Ernsthaftigkeit einer behaupteten Darlehensvereinbarung kann aber dann anzunehmen sein, wenn – entgegen der vertraglichen Vereinbarung – keine nennenswerten Tilgungsleistungen und Zinszahlungen durch den Gesellschafter erfolgen, so dass auch aufgrund der steigenden Zinsbelastung nicht in absehbarer Zeit mit einer Rückzahlung gerechnet werden kann (FG Münster, Urteil v. 15.5.2019, 13 K 2556/15 K, G).
Volkelt-Brief 37/2019
Konflikte in der 2‑Personen-GmbH: Der Anwalt gewinnt auf jeden Fall + Personal: Was tun, wenn sich ein Mitarbeiter „umschaut“? + Geschäftsführer-Perspektive: Schon wieder ein Mitarbeitergespräch… + GmbH/Recht: Was Sie als Geschäftsführer veranlassen müssen + Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten + Formsache: Warum Sie immer lesbar unterschreiben sollten + Versorgung: Anspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine Zusage + GmbH/Image: Schlechte Noten für Familienunternehmen + Steuern: Zahlen zum Solidaritätszuschlag + GmbH-Recht: Geschäftsführung darf nicht „einfach so” entlastet werden + Nachfolge: Öffnungsklausel ermöglicht fakultativen Aufsichtsrat
Wenn eine Ehe scheitert und jede Partei einen Anwalt mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragt, gewinnt auf jeden Fall der Anwalt. Inwieweit dabei ein sachgerechtes Ergebnis herauskommt, ist von untergeordneter Bedeutung. Die Zeit wird´s richten. Nicht anders geht es in der 2‑Personen-GmbH, wenn die Interessen auseinander laufen und es zu Konflikten zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführern kommt. „Kann ich meinen Mit-Gesellschafter-Geschäftsführer abberufen? Kann ich ihn aus der GmbH ausschließen?”. Fragen, die genau genommen nur der Anwalt beantworten kann. Und das auch immer nur unter dem Vorbehalt, dass die Richter des jeweils zuständigen Landgerichts das auch so sehen.
Einen Vorteil hat die „GmbH” gegenüber der Ehe: …
Dass sich der ein oder andere Mitarbeiter in Zeiten der Vollbeschäftigung und des Fachkräftemangels nach einer neuen Herausforderung umschaut, ist nachvollziehbar. Selbst dann, wenn das Betriebsklima stimmt, der Arbeitsplatz sicher ist, die Aufgabe abwechslungsreich ist und die Bezahlung stimmt. Konkret wird ein solches Anliegen aber spätestens dann, wenn der Mitarbeiter um ein Gespräch bittet und konkrete Forderungen auf den Tisch legt. Fakt ist: Wer frühzeitig erkennt, wer von den Mitarbeitern sich über einen Wechsel Gedanken macht, kann gegensteuern. …
Wie halten Sie es mit Mitarbeitergesprächen? Mit jedem? Zum Jahresanfang oder zum Jahresende? Situativ – so wie oben beschrieben, wenn der Mitarbeiter darum bittet? Keine Zeit? Unter den Experten jedenfalls wird derzeit wieder einmal heftig über Sinn und Nutzen solcher Gespräche diskutiert. Bei SAP hat man umgestellt: Vom Jahresgespräch mit konkreten Zielvereinbarungen zum situativen Gespräch. Eine groß angelegte Studie zum Personal-Management (Linked Personnel Panel) belegt allerdings das Gegenteil. Danach steigert das jährliche Personalgespräch die Arbeitszufriedenheit und die Zustimmung zum Arbeitgeber. Manko der meisten Studien: Untersucht werden in der Regel große Unternehmen, in denen die Hierarchie über mehrere Ebenen reicht und ein starkes mittleres Management implementiert ist. Das trifft für die meisten mittelständischen Unternehmen aber so nicht zu. Fakt ist: Auch in zwei von drei kleineren Unternehmen werden regelmäßig Leistungsbeurteilungs-Gespräche geführt. Und die Mitarbeiter honorieren das. Dort, wo miteinander gesprochen wird, gibt es eine höhere Arbeitszufriedenheit, die Mitarbeiter sind engagierter, die Zustimmung zum Arbeitgeber ist größer (Commitment), die Wechselbereitschaft ist geringer und die Mitarbeiter haben ein höheres Interesse an der weiteren Entwicklung der eigenen Firma. Es spricht also doch Einiges dafür, das Gespräch als Führungsinstrument zu nutzen. Also: Auf jeden Fall jetzt schon Termine vormerken.