Einige, vor allem Großunternehmen arbeiten bereits „kurz”. Die Unternehmensleitungen haben schnell reagiert und ihr personalpolitisches Instrumentarium unverzüglich umgesetzt. Die meisten mittelständischen Unternehmen haben aber zunächst einmal abgewartet, noch nichts unternommen oder zunächst einmal auf ihre Leiharbeitskräfte verzichtet. Das ist verständlich. Man will bewährte und qualifizierte Fachkräfte so lange wie möglich halten. Dennoch: Kurzarbeit ist für nahezu alle Unternehmen möglich, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und nachgewiesen werden können. Kurzarbeitergeld wird für max. 12 Monate (Verlängerungsoption: 24 Monate) gezahlt – bei Antragsgewährung zum 1.12.2019 also bis längstens zum 31.11.2020. Bis dahin sollte die Konjunktur wieder Auftrieb erhalten. Unterdessen steigt der Druck auch auf mittelständische Unternehmen, Maßnahmen zu ergreifen. Aus diesem Grund hier nochmals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld (Kug) (vgl. Nr. 21/2019): …
Autor: volkelt
Sie sind Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft im Konzernverbund? Hand auf´s Herz: Kennen Sie die konzern-internen Compliance-Vorschriften? Und sind Sie sicher, dass sie diese auch jederzeit und in jedem Fall einhalten? Zum Beispiel, wenn es um vorbeugende Maßnahmen gegen Korruption geht. Etwa die strenge Einhaltung des Vieraugen-Prinzips, wenn es um Geschäftsabschlüsse geht. Oder wenn es um Provisionsabsprachen mit Dritten geht.
Faktische Rechtsprechung ist: …
| Betrifft … | Darum geht es … | to do … |
| Anspruch auf einen Home-Office-Tag | Bis Ende des Monats wird das Bundesarbeitsministerium (BMAS) einen konkreten Vorschlag dazu vorlegen, wonach Arbeitnehmern ein gesetzlich verbriefter Anspruch auf eine Home-Office-Tätigkeit eingeräumt werden muss. Ob das im Gesetzgebungsverfahren umsetzbar ist, bleibt allerdings abzuwarten. | Halten Sie das nicht für sinnvoll, müssen Sie das mit betrieblichen Gründen belegen. |
Plattformen ergänzen den Handel oder ersetzen sogar ganze Großhandelsbetriebe. Aber nicht nur im Vertrieb von Produkten, auch bei der Auftragsvergabe setzen Plattformen neue Signale – etwa bei der Suche nach Öffentlichen Aufträgen (vgl. Nr. 40/2019). Eine ausgesprochen handliche Plattform gibt es jetzt für die Bauindustrie. Das StartUp Building Radar setzt auf Künstliche Intelligenz, um Baufirmen und Immobilien-Ausstattern eine gezielte Auftragsbeschaffung zu ermöglichen. Die Software zeigt weltweit offene Bauprojekte an. Zu den Referenzkunden gehören Viesmann oder Vitra, die der Plattform erstaunlich gute Noten ausstellen. Die Branche honoriert solche Angebote: Bereits im laufenden Jahr wird die Plattform über 1 Mio. EUR Umsatz nur aus der Vermittlung erzielen. Im nächsten Jahr soll sich der Umsatz verdreifachen. Wie das funktioniert, zeigt eine kostenlose Recherche-Demo > https://buildingradar.com/de .
In vielen mittelständischen GmbHs ist per Gesellschaftsvertrag einer der Gesellschafter – in der Regel der Mehrheits-Gesellschafter – zum Leiter der Gesellschafterversammlung bestimmt. Damit soll der ordnungsgemäße und professionelle Ablauf der Gesellschafterversammlung sichergestellt werden. Das gibt auch immer dann Sinn, wenn die übrigen Gesellschafter keine oder nur wenig geschäftliche Erfahrung haben und sich auch nicht weiter in der GmbH engagieren wollen. Eine solche Regelung führt aber dann zu Problemen, wenn es in der GmbH zwischen den Gesellschaftern zu Konflikten kommt – z. B. wenn mehrere Familien-Stämme im Laufe der Jahre unterschiedliche Positionen einnehmen. Ist im Gesellschaftsvertrag ein Sonderrecht zur Leitung der Gesellschafterversammlung eingeräumt, müssen Sie ein Urteil des Bundesgerichtshofs beachten.
Danach gilt: „Will ein Gesellschafter den Versammlungsleiter abwählen, hat der per Gesellschaftsvertrag zur Versammlungsleitung beauftragte Gesellschafter grundsätzlich Stimmrecht“. Auch, wenn es bei der bevorstehenden Gesellschafterversammlung um Tagesordnungspunkte geht, die ihn betreffen – also z. B. seine Abberufung als Geschäftsführer oder die Einziehung seines GmbH-Anteils (so zuletzt BGH, Urteil v. 21.6.2010, II ZR 230/08). Also auch dann, wenn der Gesellschafter indirekt in eigener Sache abstimmt, hat er Stimmrecht, wenn es um die Besetzung der Versammlungsleitung geht. Faktisch heißt das: Ist der Mehrheitsgesellschafter (Anteil > 50 %) per Gesellschaftsvertrag zum Versammlungsleiter bestellt, ist er nicht abwählbar. Er hat damit alle Möglichkeiten, kraft seines Amtes als Versammlungsleiter – auch zum Manipulieren, etwa bei der Zuteilung des Rederechts, bei Beschlussanträgen usw. und er kann Einfluss auf die Protokollführung nehmen.
Besitzt die GmbH eine WEG-Immobilie muss nicht der Geschäftsführer die GmbH auf der Eigentümerversammlung vertreten. Es genügt, wenn ein bevollmächtigter Mitarbeiter der GmbH die Interessen der GmbH auf der Eigentümerversammlung vertritt. So gefasst Beschlüsse sind wirksam und rechtlich zulässig (BGH, Urteil v. 28.9.2019, V ZR 250/18).
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 26.9.2019 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vorgelegt. Darin geregelt werden die Anzeigenpflichten im Einzelnen und die Informationspflichten der ausländischen Finanzbehörden gegenüber den deutschen Finanzbehörden (Quelle: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen).
Wird die aus einem üblichen Austauschgeschäft (Verkauf) herrührende Forderung eines Gesellschafters über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zugunsten der GmbH gestundet, handelt es sich um eine „darlehensgleiche Forderung”. Folge: In der wirtschaftlichen Krise der GmbH gelten die Vorgaben für Gesellschafter-Darlehen. Die Forderung wird nachrangig behandelt und kann über ein Jahr rückwirkend eingefordert werden (BGH, Urteil v. 11.7.2019, IX ZR 210/18).
Wie das Bundesfinanzministerium (BMF) mitteilt, haben sich die Vertreter von Bund und Ländern darauf geeinigt, den Termin für die geplanten Kassenumstellung für Händler und Gastronomen zu verschieben. Insgesamt geht es um 2,1 Millionen Registrierkassen, die eigentlich bis zum 1.1.2020 umgestellt werden müssen. Bis Ende September 2020 wird aber nicht beanstandet, wenn die Kasse noch nicht umgerüstet ist.
Volkelt-Brief 40/2019
Öffentliche Aufträge: Nicht nur Berater können gutes Geld verdienen + Geschäftsführer/Ausscheiden: Auf das Kleingedruckte kommt es an … + Geschäftsführer-Perspektive: Auf den Strompreis kommt es an + Wirtschafts-Trends: Was Geschäftsführer veranlassen müssen … + Digitales: Weniger Fleischkonsum – der Markt wächst + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Oktober 2019 + Neue Rechtslage: Befristung des Urlaubsanspruch + Folgen der EuGH-Rechtsprechung zur Arbeitszeiterfassung + Geschäftsführer-Firmenwagen: Steuerschädliche Verzögerung beim Fahrtenbuch + Geschäftsführer: Beendigung eines unwirksamen Anstellungsvertrages +