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GmbH/Recht: Stimmrechtsvollmacht eines ausländischen GmbH- Gesellschafters

Wird zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der GmbH eine in chi­ne­si­scher Spra­che abge­fass­te Stimm­rechts­voll­macht vor­ge­legt, dann genügt dies zur ord­nungs­ge­mä­ßen Ver­tre­tung eines Gesell­schaf­ters, wenn die­se von einem ver­ei­dig­ten Dol­met­scher über­setzt und die Über­set­zung eben­falls nota­ri­ell beur­kun­det wird (OLG Bre­men, Beschluss v. 14.2.2019, 2 W 66/18).

Zu beach­ten sind aller­dings zusätz­li­che Vor­ga­ben für eine Ver­tre­tungs­re­ge­lung aus dem Gesell­schafts­ver­trag der GmbH. Das kön­nen sein: beson­de­re Fach­kennt­nis­se, der Ver­tre­ter einer bestimm­ten Berufs­grup­pen (RA, WP, StB) oder ein bestimm­ter Per­so­nen­kreis (Mit-Gesell­schaf­ter, IHK Ver­tre­ter). Der Ver­tre­ter hat kein eige­nes Teil­nah­me­recht. Er ver­tritt ledig­lich den abwe­sen­den Gesell­schaf­ter und stimmt in des­sen Auf­trag und Namen bei der Beschluss­fas­sung ab – sofern der Gegen­stand im Vor­feld mit dem abwe­sen­den Gesell­schaf­ter abge­spro­chen wer­den konnte.

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Beratung: Rechtsanwalt muss auch Steuerberatung können

Ein Rechts­an­walt haf­tet für ver­meid­ba­re steu­er­lich nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen einer von ihm emp­foh­le­nen Ver­trags­ge­stal­tung grund­sätz­lich auch dann, wenn eine Bera­tung in steu­er­recht­li­cher Hin­sicht nicht aus­drück­lich Inhalt des ihm erteil­ten Man­dats gewe­sen ist. Im Urteils­fall ging es um die Fol­ge­wir­kun­gen einer Schei­dung bzw. einer Tren­nungs- und Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung. Nach Über­las­sung der Immo­bi­li­en an die Ehe­frau setz­te das Finanz­amt einen Ver­äu­ße­rungs­ge­winn fest und berech­ne­te dafür Ein­kom­men­steu­er. Der Anwalt hät­te auf die­se Steu­er­fol­ge von sich aus hin­wei­sen müs­sen. Jetzt muss er den ent­stan­de­nen Scha­den wegen feh­ler­haf­ter Bera­tung auf­kom­men. Das gilt auch für dazu ent­stan­de­ne zusätz­li­che Gut­ach­ter­kos­ten  (OLG Ros­tock, Urteil v. 26.2.2019, 24 U 1/17).

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Volkelt-Brief 46/2019

GF-Job: Die neu­en Her­aus­for­de­run­gen + GmbH-Pla­nung 2020: End­spurt um die GF-Alters­vor­sor­ge Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: War­um soll­te es Start­Ups bes­ser gehen? + Trends im Unter­neh­mens-Recht: Was Sie als GF ver­an­las­sen müs­sen Digi­ta­les: Mit dem Fir­men­wa­gen in die Stadt ACHTUNG: Min­der­heits-Gesell­schaf­ter aus­ge­trickst – was tun? + GmbH/Steuer: Feh­ler bei der Umset­zung eines Ergeb­nis­ab­füh­rungs­ver­tra­ges + BFH-aktu­ell: Steu­er­li­che Behand­lung einer Kar­tell­stra­fe GmbH-Ver­trag: Prü­fen Sie die Nach­fol­ge­klau­seln in alten GmbH-Ver­trä­gen + GF-Auf­ga­be: Abga­be einer eides­statt­li­chen Ver­si­che­rung für die GmbH

 

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GF-Aufgaben: Das sind die neuen Herausforderungen

Das Rad dreht schnel­ler und der Abstand zwi­schen den Tritt­stu­fen ist grö­ßer gewor­den“. Mit die­sem anschau­li­chen Bild brach­te neu­lich ein Kol­le­ge die Fra­ge nach der Tätig­keit von Geschäfts­füh­rern in einem sich wan­deln­den Umfeld auf den knap­pen Nen­ner. Womit er Recht hat: Unter­des­sen hat das Inter­net in allen Bran­chen digi­ta­le Kon­kur­renz geschaf­fen. Alles ist schnel­ler und öko­no­mi­scher gewor­den. Das gilt auch und ins­be­son­de­re für die Geschäfts­füh­rung. Dort wird mehr, schnel­ler und con­trol­ling-ori­en­tier­ter ent­schie­den. Die Ren­di­te-Ori­en­tie­rung hat deut­lich zuge­nom­men. Nur um einen Arbeits­platz zu haben, grün­det oder führt heu­te kei­ner mehr ein Unter­neh­men. Es muss sich rechnen.

Die neue Start­Up-Kul­tur ermög­licht es, … 

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GmbH-Planung 2020: Endspurt um die GF-Altersvorsorge

Nach wie vor ist die Pen­si­ons­zu­sa­ge für den (nicht pflicht­ver­si­cher­ten) Geschäfts­füh­rer eine gute und meist not­wen­di­ge Form der Zukunfts­si­che­rung. Damit ist es mög­lich, Bei­trä­ge zur Zukunfts­si­che­rung als Betriebs­aus­ga­ben anzu­set­zen und durch die Bil­dung einer Rück­stel­lung in der Bilanz den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn der GmbH dau­er­haft zu drücken.

In der Pra­xis ach­tet der Steu­er­be­ra­ter dar­auf, dass alle Vor­aus­set­zun­gen für die steu­er­li­che Aner­ken­nung ein­ge­hal­ten wer­den. Den­noch kommt es immer wie­der zu Pro­ble­men mit dem Finanz­amt. Unter­des­sen hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ein wei­te­res wich­ti­ges Grund­satz­ur­teil zur sog. Erdie­nensdau­er ent­schie­den. Dass betrifft alle die beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die bereits älter sind und noch kei­ne Pen­si­ons­zu­sa­ge zur Siche­rung ihrer Alters­ein­künf­te ver­ein­bart haben (BFH, Urteil vom 20.7.2016, I R 33/15). Danach gilt: … 

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Geschäftsführer-Perspektive: Warum sollte es StartUps besser gehen?

Aus dem „Start­Up Moni­to­ring 2019”: Erfolg­rei­che Start­Up-Grün­der sind im Durch­schnitt 35 Jah­re alt. Zwei Drit­tel der 20.000 befrag­ten Grün­der sehen mit Opti­mis­mus in die geschäft­li­che Zukunft und erwar­ten für 2019 eine noch bes­se­re Geschäfts­la­ge. Jede 5. Start­Up-Grün­dung erziel­te nach dem 2. Geschäfts­jahr einen Umsatz von „bis zu 2 Mio. EUR im Jahr”. Nicht ver­wun­der­lich – denn in die­ser Zahl sind auch alle die Start­Ups erfasst, die kei­nen oder nur ganz wenig Umsatz machen. Immer­hin: Jede 10. Grün­dung erlös­te laut Moni­to­ring in die­sem Zeit­raum einen Umsatz zwi­schen 2 und 10 Mio. EUR. 80 % der Grün­der finan­zie­ren sich aus „Erspar­tem”, 40 % zusätz­lich aus öffent­li­chen Mit­teln. Pri­va­te Equi­ty und Risi­ko-Invests spie­len in Deutsch­land kei­ne erwäh­nens­wer­te Rol­le. Größ­tes Wachs­tums­hin­der­nis sind für die Grün­der die büro­kra­ti­schen Hür­den und Hin­der­nis­se. So gese­hen teilt die aktu­el­le Grün­der­ge­nera­ti­on ihr Schick­sal mit allen klei­nen und mit­tel­gro­ßen Unter­neh­men (KMU) in Deutsch­land. Mit den bes­ten Grüßen.

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Trends im Unternehmens-Recht: Was Sie als GF veranlassen müssen

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Fir­men­wa­gen Wer den Fir­men­wa­gen pri­vat nutzt und die dafür fäl­li­ge Lohn­steu­er nach der (u. U. teue­ren) 1%-Methode ermit­telt, kann zum Jah­res­wech­sel auf die even­tu­ell güns­ti­ge­re – und in der elek­tro­ni­schen Ver­si­on durch­aus kom­for­ta­blen – Fahr­ten­buch-Lösung umstellen.

Nut­zen Sie dazu den Lex­wa­re-Ver­gleichs­rech­ner online unter https://www.lexoffice.de/service/rechner-fahrtenbuch-1-regelung/

Ter­min­sa­che: Der Wech­sel der Nach­weis-Metho­de ist nur zum vol­len Kalen­der­jahr mög­lich – also ab 1.1.2020

 

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Digitales: Mit dem Firmenwagen in die Stadt

Wer mit dem Pri­vat­wa­gen oder dem Fir­men-Pkw in einer deut­schen Innen­stadt einen Park­platz sucht, muss dafür im Durch­schnitt 10 Minu­ten ein­pla­nen. Zusätz­lich müs­sen dafür 4,5 Km zurück­ge­legt wer­den und die Umwelt wird zusätz­lich mit 1,3 Kg CO2-Aus­stoß belas­tet. Die Lösung: Der Park­haus­be­trei­ber Apcoa hat mit der App Apcoa Flow eine digi­ta­le Platt­form ent­wi­ckelt, mit der die Park­platz­su­che opti­miert wird. Der Park­platz­su­chen­de kann damit 200 Apcoa-Par­häu­ser mit rund 100.000 Stell­plät­zen ansteu­ern. Vor­teil: Die App fin­det das nächst­ge­le­ge­ne Park­haus zum gewünsch­ten Ziel, er kann ohne Ticket ein- und aus­fah­ren. Das Sys­tem erkennt das Fahr­zeug berüh­rungs­los und die Schran­ken öff­nen auto­ma­tisch. Bezahlt wird bar­geld­los. Zusätz­li­cher Ser­vice des Anbie­ters: In den Park­häu­sern wer­den E‑Bikes und E‑Scooter zur Ver­fü­gung gestellt. Wer mit dem Elek­tro- oder Hybrid-Fahr­zeug ein­parkt, fin­det hier leis­tungs­fä­hi­ge Lade­sta­tio­nen vor. Die Nut­zung der App ist kos­ten­los. Sie zah­len ledig­lich die anfal­len­den Parkgebühren.

Down­load und Regis­trie­rung zur App gibt es unter https://flow.apcoa.de/#. Die App ist ein gutes Bei­spiel für das neue Geschäfts­feld Smart City – dar­un­ter  wer­den digi­ta­le Lösun­gen für eine opti­mier­te Orga­ni­sa­ti­on des städ­ti­schen Lebens zusam­men­ge­fasst. Vor­bild mit dem höchs­ten Digi­ta­li­sie­rungs­grad ist die spa­ni­sche Stadt San­tan­der. In der Stadt gibt es ca. 12.000 Sen­so­ren, die alle nur denk­ba­ren Daten erfas­sen – vom Ver­kehrs­fluss bis zur vol­len Mülltonne.

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GmbH/Steuer: Fehler bei der Umsetzung eines Ergebnisabführungsvertrages

Der zwi­schen einer Organ­ge­sell­schaft und einer Organ­trä­ge­rin abge­schlos­se­ne Ergeb­nis­ab­füh­rungs­ver­trag wird nicht tat­säch­lich durch­ge­führt, wenn die Organ­ge­sell­schaft den ihr gegen­über der Organ­trä­ge­rin zuste­hen­den Anspruch auf Ver­lust­über­nah­me in ihrer Bilanz nicht aus­weist. Das gilt auch dann, wenn die Organ­trä­ge­rin der Organ­ge­sell­schaft den Ver­lust tat­säch­lich erstat­tet (Finanz­ge­richt Schles­wig-Hol­stein, Urteil v. 6.6.2019, 1 K 113/17, nicht rechtskräftig).

Beson­ders ärger­lich war im Ent­schei­dungs­fall, dass der Bilanz­feh­ler erst im fünf­ten Jahr der Durch­füh­rung des Ergeb­nis­ab­füh­rungs­ver­tra­ges von den Finanz­be­hör­den moniert und die steu­er­li­che Aner­ken­nung über die gesam­te Lauf­zeit nach­träg­lich aberkannt wur­de. Damit war es nicht mehr mög­lich, den Feh­ler (wäh­rend der Lauf­zeit) nach­zu­bes­sern, um die steu­er­li­che Aner­ken­nung zu sichern.

 

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BFH-aktuell: Steuerlichen Behandlung einer Kartellstrafe

Grund­sätz­lich min­dert eine Kar­tell­geld­bu­ße den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn einer GmbH nicht. Jetzt hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) dazu klar­ge­stellt: Wird der wirt­schaft­li­che Vor­teil, der durch den Kar­tell­ver­stoß erlangt wur­de, mit der Kar­tell­stra­fe abge­schöpft, muss die dar­auf bereits gezahl­te Kör­per­schaft- bzw. Ein­kom­men­steu­er ver­rech­net wer­den – das ent­spricht einer antei­li­gen Berück­sich­ti­gung als Betriebs­aus­ga­be (BFH, Urteil v. 22.5.2019, XI R 40/17).