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Gewinnanspruch

Laut GmbH-Gesetz hat der Gesell­schaf­ter Anspruch dar­auf, dass der von der GmbH erwirt­schaf­te­te Gewinn in vol­ler Höhe aus­ge­zahlt – steu­er­tech­nisch heißt das: aus­ge­schüt­tet – wird. Die Gesell­schaf­ter kön­nen aber beschlie­ßen, dass der Gewinn der GmbH ver­bleibt und dort als Gewinn­rück­stel­lung oder Gewinn­vor­trag ver­bucht wird (§ 29 Nr. 2 GmbH-Gesetz).

Für die Aus­ge­stal­tung eines Gesell­schafts­ver­tra­ges bedeu­tet das aus der Sicht des Gesellschafters:

  • Wer­den im Gesell­schafts­ver­trag kei­ne Ver­ein­ba­run­gen zur Ergeb­nis­ver­wen­dung getrof­fen, haben Sie als Gesell­schaf­ter das oben gezeig­te Recht auf Vollausschüttung.
  • Wol­len Sie aber, dass Tei­le des Gewinns in der GmbH ver­blei­ben, kön­nen Sie dies mit der im Gesell­schafts­ver­trag dafür vor­ge­se­he­nen Mehr­heit beschlie­ßen. Sofern der Gesell­schafts­ver­trag kei­ne beson­de­re Beschluss-Mehr­heit ver­langt, genügt ein­fa­che Stimmen-Mehrheit.

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Gewerbesteuer

Die GmbH gilt steu­er­lich als Gewer­be­be­trieb. Sie unter­liegt damit grund­sätz­lich in vol­lem Umfang der Gewer­be­steu­er. Dies gilt auch für die GmbH & Co. KG als gewerb­lich gepräg­te Per­so­nen­ge­sell­schaft. Die Gewer­be­steu­er ist eine Gemein­de­steu­er und wird je nach Gemein­de in unter­schied­li­cher Höhe erho­ben. Die Gewer­be­steu­er ist Betriebs­aus­ga­be der GmbH und min­dert die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Ermitt­lung der Kör­per­schaft­steu­er. Die GmbH ist mit Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter gewerbesteuerpflichtig.

Nimmt sie bereits vor­her den Geschäfts­be­trieb auf und erwirt­schaf­tet die GmbH gewer­be­steu­er­pflich­ti­ge Gewinn, so unter­lie­gen auch die­se der Gewer­be­steu­er. Kommt die Ein­tra­gung der GmbH nicht zustan­de, wer­den die Gewin­ne und Ver­lus­te den Gesell­schaf­tern zuge­schrie­ben und unter­lie­gen damit u. U. nicht der Gewer­be­steu­er. Die Gewer­be­steu­er­pflicht endet mit Liqui­da­ti­on bzw. Auf­lö­sung der GmbH.

Weiterführende Informationen:

Gewer­be­steu­er-Rech­ner

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Gesellschafter-Darlehen

Neben Kre­di­ten von Ban­ken, Dar­le­hen von Drit­ten kön­nen auch Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) die eige­ne GmbH mit Dar­le­hen finan­zie­ren, dem sog. Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen. Das ist vorteilhaft,

  1. wenn die GmbH nur einen vor­über­ge­hen­den Kre­dit­be­darf hat und Sie nicht dau­er­haft Kapi­tal (Stamm­ka­pi­tal) zufüh­ren wollen,
  2. wenn Sie von Ihrer GmbH gewer­be­steu­er­freie Zins­zah­lun­gen erhal­ten wollen.

Bei Betriebs­prü­fun­gen wer­den Dar­le­hens­ver­ein­ba­run­gen zwi­schen den Gesell­schaf­tern und der GmbH beson­ders kri­tisch geprüft.

Im Grund­satz gilt: Das Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen muss so aus­ge­stal­tet sein, wie es auch zwi­schen Fremden/Dritten ver­ein­bart wür­de. Also: Der Dar­le­hens­ver­trag muss ins­ge­samt übli­che Kon­di­tio­nen ent­hal­ten. Die Finanz­be­hör­den ori­en­tie­ren sich bei der steu­er­recht­li­chen Beur­tei­lung sol­cher Ver­trags­wer­ke an den zugrun­de lie­gen­den zivil­recht­li­chen Ver­ein­ba­run­gen bzw. der dazu ergan­ge­nen Rechtsprechung.

In den letz­ten Jah­ren haben die Zivil­ge­rich­te Dar­le­hens­ver­ein­ba­run­gen auch dann aner­kannt, wenn nicht alle rege­lungs­be­dürf­ti­gen Sach­ver­hal­te im Ver­trag ange­spro­chen waren. Nach dem MoMi-Gesetz gilt: Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen haf­ten grund­sätz­lich wie Eigenkpai­tal. Sie haben damit kei­nen Anspruch auf Quo­te im Insolvenzverfahren.

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Gesellschafterbeschluss

Die Gesell­schaf­ter der GmbH kön­nen jeder­zeit Beschlüs­se zur GmbH fas­sen. Dazu muss eine Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­be­ru­fen und abge­hal­ten wer­den. Je nach Gegen­stand der Beschluss­fas­sung sind unter­schied­li­che Mehr­hei­ten zur wirk­sa­men Beschluss­fas­sung not­wen­dig. Ände­run­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges müs­sen in der Regel ein­stim­mig gefasst wer­den. Das GmbH-Gesetz ver­langt für man­che Beschlüs­se (z. B. Kapi­tal­erhö­hung) eine 3/4‑Mehrheit. Lie­gen kei­ne Son­der­ver­ein­ba­run­gen vor, ist in der Regel für die sons­ti­ge Beschluss­fas­sung die ein­fa­che Mehr­heit – das ist eine Stim­me mehr als die Hälf­te der abge­ge­be­nen Stim­men – ausreichend.

Im GmbH-Gesetz gibt es kei­ne aus­drück­li­chen Vor­schrif­ten zur Beschluss­fä­hig­keit der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung. Es genügt, wenn die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fen ist. Beschlüs­se der GmbH wer­den mit den anwe­sen­den Stim­men gefasst. Selbst wenn nur ein Gesell­schaf­ter anwe­send ist, kann er wirk­sam für die GmbH beschlie­ßen. Um damit ver­bun­de­ne Zufalls-Ent­schei­dun­gen und ‑Beschlüs­se zu ver­hin­dern, muss die Beschluss­fä­hig­keit der GmbH im Gesell­schafts­ver­trag unbe­dingt näher bestimmt werden.

Bei­spiel: Man ver­ein­bart ein bestimm­tes Min­dest­ka­pi­tal für die Beschluss­fas­sung. Beschluss­un­fä­hig­keit führt zur Hand­lungs­un­fä­hig­keit der GmbH, wenn die erfor­der­li­che Stim­men­an­zahl zur Beschluss­fas­sung auf­grund regel­mä­ßi­ger Abwe­sen­hei­ten nicht erreicht wird. Um das zu ver­hin­dern, emp­fiehlt sich eine Bestim­mung im Gesell­schafts­ver­trag, wonach bei der 2. Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung mit der ursprüng­li­chen Tages­ord­nung eine Beschluss­fas­sung mit den Stim­men der anwe­sen­den Gesell­schaf­ter erfolgt.

Weiterführende Informationen:

Rech­ner: Beschluss-Mehrheiten

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Geschäftsordnung

Vor­aus­set­zung für einen ord­nungs­ge­mä­ßen und effek­ti­ven Ablauf des Geschäfts­be­triebs der GmbH ist, dass die Auf­ga­ben­ver­tei­lung zwi­schen Gesell­schaf­tern und Geschäfts­füh­rern und zwi­schen meh­re­ren Geschäfts­füh­rern ver­trag­lich klar gere­gelt ist. Dazu gehört: Auf­lis­tung eines Kata­lo­ges zustim­mungs­be­dürf­ti­ger Geschäf­te im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH, Defi­ni­ti­on der Res­sorts im Anstel­lungs­ver­trag der Geschäfts­füh­rer. Dies ist Auf­ga­be der Gesellschafter.

Fremd-Geschäfts­füh­rer, die hier Män­gel sehen, müs­sen die Gesell­schaf­ter auf ver­trag­li­che Miss­stän­de hin­zu­wei­sen und die­se in Zusam­men­ar­beit mit exter­nen Bera­tern zu behe­ben. Außer­dem ist fest­zu­le­gen, wie sich die Geschäfts­füh­rer unter­ein­an­der infor­mie­ren bzw. abstim­men müs­sen. Die genau­en Moda­li­tä­ten sind im Rah­men einer Geschäfts­ord­nung zu ver­ein­ba­ren (Sit­zungs­lei­tung, Abstim­mungs­mo­da­li­tä­ten, Pro­to­koll usw.).

Die Geschäfts­füh­rer bil­den inner­halb der Orga­ni­sa­ti­on GmbH ein Team: Das Füh­rungs­team. Das bedeu­tet: Zu einer effek­ti­ven Zusam­men­ar­beit kommt es, wenn die Grund­sät­ze für Team­ar­beit kon­se­quent ange­wandt werden.

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Größenklassen

Nach Han­dels­recht wer­den Unter­neh­men in der Rechts­form GmbH je nach Grö­ße unter­schied­lich behan­delt. Man unter­schei­det klei­ne, mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbH (§ 267 HGB).

kleins­te GmbH

Bilanz­sum­me bis 450.000 €

Umsatz­er­lö­se bis 900.000 €

Mit­ar­bei­ter bis 10

klei­ne GmbH

Bilanz­sum­me bis 7.500.000 €

Umsatz­er­lö­se bis 15.000.000 €

Mit­ar­bei­ter bis 50

mit­tel–          gro­ße GmbH

Bilanz­sum­me 7.500.000 € bis 25.000.000 €

Umsatz­er­lö­se 15.000.000 € bis 50.000.000 €

Mit­ar­bei­ter 51 – 250

gro­ße GmbH

Bilanz­sum­me mehr als 25.000.000 €

Umsatz­er­lö­se mehr als 50.000.000 €

Mit­ar­bei­ter mehr als 250

Die Zuord­nung, ob eine GmbH klein, mit­tel­groß oder groß ist, rich­tet sich danach, das jeweils zwei der drei genann­ten Kri­te­ri­en an zwei Abschluss­tich­ta­gen hin­ter­ein­an­der über- oder unter­schrit­ten wer­den. Bei Umwand­lung oder Neu­grün­dung wird nicht auf zwei hin­ter­ein­an­der fol­gen­de Stich­ta­ge abge­stellt. Die Gesell­schaft wird dann bereits als klein oder mit­tel­groß ein­ge­stuft, wenn die ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen zum Abschluss­tich­tag vorliegen.

Son­der­fäl­le:

  1. Die Bilanz­sum­me ist um einen auf der Aktiv­sei­te aus­ge­wie­se­nen Fehl­be­trag zu kürzen.
  2. Umsatz­er­lö­se sind die Erlö­se aus den typi­schen Geschäfts­tä­tig­kei­ten minus Erlös­schmä­le­run­gen und Umsatzsteuer.

Bei der Zahl der Mit­ar­bei­ter wird auf den Jah­res­durch­schnitt abge­stellt. Als durch­schnitt­li­che Zahl der Arbeit­neh­mer gilt der vier­te Teil der Sum­me aus den Zah­len der jeweils am 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mern ein­schließ­lich der im Aus­land beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mer, ohne Auszubildende.

Weiterführende Informationen:

Der GmbH-Jah­res­ab­schluss

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Geschäftsführer

Der Geschäfts­füh­rer ( > Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer) der GmbH wird von den Gesell­schaf­tern in das Amt bestellt. Er ver­tritt die GmbH nach außen gegen­über Kun­den, Lie­fe­ran­ten, Gläu­bi­gern, Ban­ken usw. (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Mit der Bestel­lung wird der Geschäfts­füh­rer zum hand­lungs­be­voll­mäch­tig­ten Organ der GmbH. Unab­hän­gig davon ent­steht zwi­schen der GmbH und dem Geschäfts­füh­rer ein Rechts­ver­hält­nis – ein Anstel­lungs­ver­hält­nis – , des­sen Inhalt im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag bestimmt wird. Der Geschäfts­füh­rer wird für die GmbH im Rah­men die­ses Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses (Mus­ter: Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag) im Innen­ver­hält­nis tätig. Dar­in wer­den alle Rech­te und Pflich­ten fest­ge­legt. Bei ent­gelt­li­cher Tätig­keit des Geschäfts­füh­rers han­delt es sich um einen Geschäfts­be­sor­gungs­ver­trag, auf den die Regeln eines Dienst­ver­tra­ges Anwen­dung fin­den. Wird der Geschäfts­füh­rer (die Geschäfts­füh­rung) unent­gelt­lich tätig, han­delt es sich um ein Auf­trags­ver­hält­nis (§§ 662 ff. BGB).

GmbH-Geschäfts­füh­rer sind nach all­ge­mei­ner Auf­fas­sung kei­ne Arbeit­neh­mer. Für den GmbH-Geschäfts­füh­rer gilt nicht:

  • der Kün­di­gungs­schutz (§ 14 Abs. 1 Nr. KSchG)
  • die Rech­te der Arbeit­neh­mer gemäß Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG)
  • die Rech­te der lei­ten­den Ange­stell­ten (§ 1 Abs. 1 SpAuG)
  • das arbeits­ge­richt­li­che Ver­fah­ren (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG)
  • die Vor­schrif­ten des Mit­be­stim­mungs­ge­set­zes (§ 3 Abs. 1 Satz 1 MitbestG)

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt behan­delt den GmbH-Geschäfts­füh­rer aus­nahms­wei­se als Arbeit­neh­mer, wenn die kon­kre­te Ver­trags­ge­stal­tung sei­ne Befug­nis­se außer­ge­wöhn­lich stark ein­schränkt bzw. er stark per­sön­lich abhän­gig ist. Das ist der Fall, wenn der GmbH-Geschäfts­füh­rer regel­mä­ßig einem bezüg­lich Zeit, Dau­er, Art und Ort der Aus­füh­rung sei­ner Tätig­keit umfas­sen­den Direk­ti­ons­recht unterliegen.

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Gesamtvertretung

Nach § 35 GmbH-Gesetz wird die Gesell­schaft durch einen oder meh­re­re Geschäfts­füh­rer ver­tre­ten. Die­se Ver­tre­tungs­be­fug­nis ist nicht beschränk­bar ( § 37 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Die Ver­tre­tungs­macht für die GmbH wirkt nach außen und nach innen – der Geschäfts­füh­rer hat also auch in der GmbH unein­ge­schränk­te Wei­sungs­be­fug­nis zu allen Sach­ver­hal­ten und gegen­über allen Mit­ar­bei­tern. Ist Gesamt­ver­tre­tungs­be­fug­nis ver­ein­bart, kön­nen nur alle ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Geschäfts­füh­rer gemein­sam für die GmbH handeln.

Gebräuch­lich ist auch die unech­te Gesamt­ver­tre­tung mit einem Pro­ku­ris­ten. Hier wird ein Geschäfts­füh­rer in Ver­bin­dung mit einem Pro­ku­ris­ten zur Ver­tre­tung ermäch­tigt. Dabei muss gewähr­leis­tet sein, dass der oder die Geschäfts­füh­rer ohne den Pro­ku­ris­ten die GmbH ver­tre­ten kön­nen. Mög­lich ist auch die Rege­lung, dass zwei Geschäfts­füh­rer (zusam­men) gesamt­ver­tre­tungs­be­rech­tigt sind, eben­so ein Geschäfts­füh­rer in Gemein­schaft mit einem Prokuristen.

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Gemeinnützige GmbH

Als gemein­nüt­zi­ge Gesell­schafts­zwe­cke einer GmbH wer­den nach § 52 AO anerkannt:

  • Wis­sen­schaft und Forschung
  • Kunst und Kulturförderung
  • Umwelt- und Landschaftsschutz
  • Sport – Jugend – oder Altenhilfe.

Ein oder meh­re­re sol­cher Gesell­schafts­zwe­cke muss im Gesell­schafts­ver­trag nie­der­ge­legt sein. Eben­so muss eine Bestim­mung ent­hal­ten sein, die die Maß­nah­men beschreibt, mit denen die­ser Zweck erreicht wer­den soll. Um die steu­er­li­chen Ver­güns­ti­gun­gen zu errei­chen, muss die Tätig­keit der GmbH auf die selbst­lo­se För­de­rung der All­ge­mein­heit gerich­tet sein. Der Kreis der geför­der­ten Per­so­nen darf daher nicht abge­schlos­sen sein.

Im Gesell­schafts­ver­trag muss dar­über hin­aus eine Klau­sel fest­ge­legt wer­den, wonach die Mit­tel der GmbH allein für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Gesell­schaf­ter dür­fen kei­ne Gewinn­an­tei­le erhal­ten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO). Der Gesell­schafts­ver­trag muss auch eine Rege­lung dar­über ent­hal­ten, was mit dem Geschäfts­an­teil bei Aus­schei­den eines Gesell­schaf­ters oder Auf­lö­sung der Gesell­schaft geschieht. Kein Gesell­schaf­ter darf dabei mehr zurück erhal­ten, als er als Ein­la­ge geleis­tet hat (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 und Abs. 2 Nr. 2 AO). Im Fal­le der Auf­lö­sung ist es not­wen­dig, dass Tei­le des Gesell­schafts­ver­mö­gens auch für einen Zeit­raum nach Auf­lö­sung der GmbH oder auch Weg­fall des bis­he­ri­gen steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­ckes gebun­den wer­den (  55 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 61 AO).

Für eine als gemein­nüt­zig aner­kann­te GmbH erfolgt eine weit­ge­hen­de Kör­per­schaft­steu­er- und Ver­mö­gen­steu­er­be­frei­ung. Dane­ben erge­ben sich Ver­güns­ti­gun­gen im Bereich der Erbschaft‑, Grundstück‑, und Umsatz­steu­er. Von beson­de­rer Bedeu­tung ist auch der Spen­den­ab­zug für Drit­te gemäß § 10b EStG. Um Gemein­nüt­zig­keit zu erlan­gen, muss eine GmbH steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke im Sin­ne des § 52 Abga­ben­ord­nung (AO) verfolgen.

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Gegenstand der GmbH

Der Unter­neh­mens­ge­gen­stand der GmbH beschreibt die kon­kre­te Tätig­keit der Gesell­schaft. Als Bestand­teil des Gesell­schafts­ver­tra­ges ( § 3 Abs. 1 GmbHG) wird damit erreicht,

  1. dass sich poten­ti­el­le Geschäfts­part­ner über die Art und den Umfang der Geschäfts­tä­tig­keit infor­mie­ren können,
  2. dass sich das Regis­ter­ge­richt dar­über ver­ge­wis­sern kann, ob geneh­mi­gungs­pflich­ti­ge oder gewer­be­recht­li­che Vor­schrif­ten zu beach­ten sind bzw. beach­tet werden,
  3. dass Ihnen als Geschäfts­füh­rer eine mög­lichst exak­te Beschrei­bung Ihres Auf­ga­ben­be­rei­ches ermög­licht ist,
  4. damit die Gesell­schaf­ter die Mög­lich­keit haben, Geschäf­te, die nicht durch die­se GmbH getä­tigt wer­den, ander­wei­tig zu tätigen.

Der Unter­neh­mens­ge­gen­stand der GmbH ist in das Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen. Eine Ände­rung des Unter­neh­mens­ge­gen­stan­des ist eine Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges. Die­se ist ord­nungs­ge­mäß zu beschlie­ßen, nota­ri­ell zu beur­kun­den, dem Regis­ter­ge­richt anzu­mel­den und ins Han­dels­re­gis­ter einzutragen.

Wei­ter­füh­ren­de Informationen:

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