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§ 57j Verteilung der Geschäftsanteile

Die neu­en Geschäfts­an­tei­le ste­hen den Gesell­schaf­tern im Ver­hält­nis ihrer bis­he­ri­gen Geschäfts­an­tei­le zu. Ein ent­ge­gen­ste­hen­der Beschluss der Gesell­schaf­ter ist nichtig.

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§ 57i Anmeldung des Erhöhungsbeschlusses; Registergericht

(1) Der Anmel­dung des Beschlus­ses über die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter ist die der Kapi­tal­erhö­hung zugrun­de geleg­te, mit dem Bestä­ti­gungs­ver­merk der Prü­fer ver­se­he­ne Bilanz, in den Fäl­len des § 57f außer­dem die letz­te Jah­res­bi­lanz, sofern sie noch nicht ein­ge­reicht ist, bei­zu­fü­gen. Die Anmel­den­den haben dem Regis­ter­ge­richt gegen­über zu erklä­ren, dass nach ihrer Kennt­nis seit dem Stich­tag der zugrun­de geleg­ten Bilanz bis zum Tag der Anmel­dung kei­ne Ver­mö­gens­min­de­rung ein­ge­tre­ten ist, die der Kapi­tal­erhö­hung ent­ge­gen­stün­de, wenn sie am Tag der Anmel­dung beschlos­sen wor­den wäre.

(2) Das Regis­ter­ge­richt darf den Beschluss nur ein­tra­gen, wenn die der Kapi­tal­erhö­hung zugrun­de geleg­te Bilanz für einen höchs­tens acht Mona­te vor der Anmel­dung lie­gen­den Zeit­punkt auf­ge­stellt und eine Erklä­rung nach Absatz 1 Satz 2 abge­ge­ben wor­den ist.

(3) Zu der Prü­fung, ob die Bilan­zen den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ent­spre­chen, ist das Gericht nicht verpflichtet.

4) Bei der Ein­tra­gung des Beschlus­ses ist anzu­ge­ben, dass es sich um eine Kapi­tal­erhö­hung aus Gesell­schafts­mit­teln handelt.

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§ 57h Arten der Kapitalerhöhung

(1) Die Kapi­tal­erhö­hung kann vor­be­halt­lich des § 57l Abs. 2 durch Bil­dung neu­er Geschäfts­an­tei­le oder durch Erhö­hung des Nenn­be­trags der Geschäfts­an­tei­le aus­ge­führt wer­den. Die neu­en Geschäfts­an­tei­le und die Geschäfts­an­tei­le, deren Nenn­be­trag erhöht wird, müs­sen auf einen Betrag gestellt wer­den, der auf vol­le Euro lautet.

(2) Der Beschluss über die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals muss die Art der Erhö­hung ange­ben. Soweit die Kapi­tal­erhö­hung durch Erhö­hung des Nenn­be­trags der Geschäfts­an­tei­le aus­ge­führt wer­den soll, ist sie so zu bemes­sen, dass durch sie auf kei­nen Geschäfts­an­teil, des­sen Nenn­be­trag erhöht wird, Beträ­ge ent­fal­len, die durch die Erhö­hung des Nenn­be­trags des Geschäfts­an­teils nicht gedeckt wer­den können.

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§ 57g Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses

Die Bestim­mun­gen des Gesell­schafts­ver­trags über die vor­he­ri­ge Bekannt­ga­be des Jah­res­ab­schlus­ses an die Gesell­schaf­ter sind in den Fäl­len des § 57 ent­spre­chend anzuwenden.

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§ 57f Anforderungen an die Bilanz

(1) Wird dem Beschluss nicht die letz­te Jah­res­bi­lanz zugrun­de gelegt, so muss die Bilanz den Vor­schrif­ten über die Glie­de­rung der Jah­res­bi­lanz und über die Wert­an­sät­ze in der Jah­res­bi­lanz ent­spre­chen. Die Beschluss­fas­sung ist nur zuläs­sig, wenn die neu­en Geschäfts­an­tei­le über­nom­men, kei­ne Sach­ein­la­gen fest­ge­setzt sind und wenn auf jeden neu­en Geschäfts­an­teil die Ein­zah­lung geleis­tet ist, die nach § 56a zur Zeit der Anmel­dung der Kapi­tal­erhö­hung bewirkt sein muss.

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(2) Die Bilanz ist, bevor über die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals Beschluss gefasst wird, durch einen oder meh­re­re Prü­fer dar­auf zu prü­fen, ob sie dem Absatz 1 ent­spricht. Sind nach dem abschlie­ßen­den Ergeb­nis der Prü­fung kei­ne Ein­wen­dun­gen zu erhe­ben, so haben die Prü­fer dies durch einen Ver­merk zu bestä­ti­gen. Die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals kann nicht ohne die­se Bestä­ti­gung der Prü­fer beschlos­sen werden.

(3) Die Prü­fer wer­den von den Gesell­schaf­tern gewählt; falls nicht ande­re Prü­fer gewählt wer­den, gel­ten die Prü­fer als gewählt, die für die Prü­fung des letz­ten Jah­res­ab­schlus­ses von den Gesell­schaf­tern gewählt oder vom Gericht bestellt wor­den sind. Im üÜb­ri­gen sind, soweit sich aus der Beson­der­heit des Prü­fungs­auf­trags nichts ande­res ergibt, § 318 Abs. 1 Satz 2, § 319 Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und die § 321 und § 323 des Han­dels­ge­setz­buchs anzu­wen­den. Bei Gesell­schaf­ten, die nicht gro­ße im Sin­ne des § 267 Abs. 3 des Han­dels­ge­setz­buchs sind, kön­nen auch ver­ei­dig­te Buch­prü­fer zu Prü­fern bestellt werden.

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§ 57e Zugrundelegung der letzten Jahresbilanz; Prüfung

(1) Dem Beschluss kann die letz­te Jah­res­bi­lanz zugrun­de gelegt wer­den, wenn die Jah­res­bi­lanz geprüft und die fest­ge­stell­te Jah­res­bi­lanz mit dem unein­ge­schränk­ten Bestä­ti­gungs­ver­merk der Abschluss­prü­fer ver­se­hen ist und wenn ihr Stich­tag höchs­tens acht Mona­te vor der Anmel­dung des Beschlus­ses zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter liegt.

(2) Bei Gesell­schaf­ten, die nicht gro­ße im Sin­ne des § 267 Abs. 3 des Han­dels­ge­setz­buchs sind, kann die Prü­fung auch durch ver­ei­dig­te Buch­prü­fer erfol­gen; die Abschluss­prü­fer müs­sen von der Ver­samm­lung der Gesell­schaf­ter gewählt sein.

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§ 57d Ausweisung von Kapital- und Gewinnrücklagen

(1) Die Kapi­tal- und Gewinn­rück­la­gen, die in Stamm­ka­pi­tal umge­wan­delt wer­den sol­len, müs­sen in der letz­ten Jah­res­bi­lanz und, wenn dem Beschluss eine ande­re Bilanz zugrun­de gelegt wird, auch in die­ser Bilanz unter „Kapi­tal­rück­la­ge” oder „Gewinn­rück­la­gen” oder im letz­ten Beschluss über die Ver­wen­dung des Jah­res­er­geb­nis­ses als Zufüh­rung zu die­sen Rück­la­gen aus­ge­wie­sen sein.

(2) Die Rück­la­gen kön­nen nicht umge­wan­delt wer­den, soweit in der zugrun­de geleg­ten Bilanz ein Ver­lust, ein­schließ­lich eines Ver­lust­vor­trags, aus­ge­wie­sen ist.

(3) Ande­re Gewinn­rück­la­gen, die einem bestimm­ten Zweck zu die­nen bestimmt sind, dür­fen nur umge­wan­delt wer­den, soweit dies mit ihrer Zweck­be­stim­mung ver­ein­bar ist.

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§ 57c Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

(1) Das Stamm­ka­pi­tal kann durch Umwand­lung von Rück­la­gen in Stamm­ka­pi­tal erhöht wer­den (Kapi­tal­erhö­hung aus Gesellschaftsmitteln).

(2) Die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals kann erst beschlos­sen wer­den, nach­dem der Jah­res­ab­schluss für das letz­te vor der Beschluss­fas­sung über die Kapi­tal­erhö­hung abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr (letz­ter Jah­res­ab­schluss) fest­ge­stellt und über die Ergeb­nis­ver­wen­dung Beschluss gefasst wor­den ist.

(3) Dem Beschluss über die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals ist eine Bilanz zugrun­de zu legen.

(4) Neben den § 53 und § 54 über die Abän­de­rung des Gesell­schafts­ver­trags gel­ten die § 57d bis § 57o.

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§ 57b Bekanntmachung der Eintragung der Kapitalerhöhung (aufgehoben)

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§ 57a Ablehnung der Eintragung

Für die Ableh­nung der Ein­tra­gung durch das Gericht fin­det § 9c Abs. 1 ent­spre­chen­de Anwendung.

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