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GmbH-Gesetz

§ 50 Minderheitsrechte

(1) Gesell­schaf­ter, deren Geschäfts­an­tei­le zusam­men min­des­tens dem zehn­ten Teil des Stamm­ka­pi­tals ent­spre­chen, sind berech­tigt, unter Anga­be des Zwecks und der Grün­de die Beru­fung der Ver­samm­lung zu verlangen.

(2) In glei­cher Wei­se haben die Gesell­schaf­ter das Recht zu ver­lan­gen, daß Gegen­stän­de zur Beschluss­fas­sung der Ver­samm­lung ange­kün­digt werden.

(3) Wird dem Ver­lan­gen nicht ent­spro­chen oder sind Per­so­nen, an wel­che das­sel­be zu rich­ten wäre, nicht vor­han­den, so kön­nen die in Absatz 1 bezeich­ne­ten Gesell­schaf­ter unter Mit­tei­lung des Sach­ver­hält­nis­ses die Beru­fung oder Ankün­di­gung selbst bewir­ken. Die Ver­samm­lung beschließt, ob die ent­stan­de­nen Kos­ten von der Gesell­schaft zu tra­gen sind.

Das Ein­be­ru­fungs­ver­lan­gen der Gesell­schaf­ter ist schrift­lich oder münd­lich an die Geschäfts­füh­rung zu rich­ten. Im Antrag muss die 10 %-Min­der­heit legi­ti­miert wer­den, der Gegen­stand der Beschluss­fas­sung genannt  und die Eil­be­dürf­tig­keit des Anlie­gens begrün­det wer­den. Wird der Geschäfts­füh­rer dar­auf­hin nicht tätig, dann löst dies nach einer ange­mes­se­nen Frist (1 Monat) ein Selbst­hil­fe­recht der Gesell­schaf­ter-Min­der­heit aus. Die­se kön­nen damit selbst wirk­sam zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung laden.

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§ 49 Einberufung der Gesellschafterversammlung

(1) Die Ver­samm­lung der Gesell­schaf­ter wird durch die Geschäfts­füh­rer berufen.

(2) Sie ist außer den aus­drück­lich bestimm­ten Fäl­len zu beru­fen, wenn es im Inter­es­se der Gesell­schaft erfor­der­lich erscheint.

(3) Ins­be­son­de­re muss die Ver­samm­lung unver­züg­lich beru­fen wer­den, wenn aus der Jah­res­bi­lanz oder aus einer im Lau­fe des Geschäfts­jah­res auf­ge­stell­ten Bilanz sich ergibt, dass die Hälf­te des Stamm­ka­pi­tals ver­lo­ren ist.

Die Hälf­te des Stamm­ka­pi­tals ist ver­lo­ren, wenn das Net­to­ak­tiv­ver­mö­gen der GmbH in sei­nem Wert nicht mehr die Hälf­te des Stamm­ka­pi­tals deckt. Ob das der Fall ist, muss anhand einer Bilanz ermit­telt wer­den. Dar­aus ergibt sich für Sie als Geschäfts­füh­rer die Ver­pflich­tung, in der Kri­se der GmbH u. U. eine Zwi­schen­bi­lanz erstel­len zu las­sen. Nach wel­chem Prin­zip die Bilanz zu erstel­len ist (going con­cern oder Zer­schla­gungs­wer­te) bestimmt sich nach den Ergeb­nis­sen einer pflicht­ge­mä­ßen Fortbestehensprognose.

Geschäfts­füh­rung „prak­tisch”: Ablauf und Füh­rung der Gesellschafterversammlung

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§ 48 Gesellschafterversammlung

(1) Die Beschlüs­se der Gesell­schaf­ter wer­den in Ver­samm­lun­gen gefasst.

(2) Der Abhal­tung einer Ver­samm­lung bedarf es nicht, wenn sämt­li­che Gesell­schaf­ter in Text­form mit der zu tref­fen­den Bestim­mung oder mit der schrift­li­chen Abga­be der Stim­men sich ein­ver­stan­den erklären.

(3) Befin­den sich alle Geschäfts­an­tei­le der Gesell­schaft in der Hand eines Gesell­schaf­ters oder dane­ben in der Hand der Gesell­schaft, so hat er unver­züg­lich nach der Beschluss­fas­sung eine Nie­der­schrift auf­zu­neh­men und zu unterschreiben.

Eini­ge Ent­schei­dun­gen müs­sen zwin­gend in Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen – ver­bun­den mit der Ein­hal­tung der dafür vor­ge­se­he­nen gesetz­li­chen Bestim­mun­gen (§§ 49 – 51) – getrof­fen wer­den. Das sind: Die Ver­schmel­zung von GmbH, die Spal­tung einer GmbH, Form­wech­sel einer GmbH. Alle ande­ren Ent­schei­dun­gen – auch Ände­run­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges – kön­nen im schrift­li­chen Ver­fah­ren beschlos­sen werden.

Geschäfts­füh­rung „prak­tisch”: Ablauf und Füh­rung der Gesellschafterversammlung

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§ 47 Abstimmung

(1) Die von den Gesell­schaf­tern in den Ange­le­gen­hei­ten der Gesell­schaft zu tref­fen­den Bestim­mun­gen erfol­gen durch Beschluß­fas­sung nach der Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäfts­an­teils gewährt eine Stimme.

(3) Voll­mach­ten bedür­fen zu ihrer Gül­tig­keit der Textform.

(4) Ein Gesell­schaf­ter, wel­cher durch die Beschluss­fas­sung ent­las­tet oder von einer Ver­bind­lich­keit befreit wer­den soll, hat hier­bei kein Stimm­recht und darf ein sol­ches auch nicht für ande­re aus­üben. Das­sel­be gilt von einer Beschluss­fas­sung, wel­che die Vor­nah­me eines Rechts­ge­schäfts oder die Ein­lei­tung oder Erle­di­gung eines Rechts­strei­tes gegen­über einem Gesell­schaf­ter betrifft.

Grund­sätz­lich genügt zur Beschluss­fas­sung in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung die ein­fa­che Mehr­heit, d. h. die Hälf­te der abge­ge­be­nen Stim­men muss um eine Stim­me über­schrit­ten wer­den. Im Gesell­schafts­ver­trag kön­nen ande­re Mehr­hei­ten ver­langt wer­den, etwa die ¾‑Mehrheit (genau ¾ der abge­ge­be­nen Stim­men), abso­lu­te Mehr­heit (das ist mehr als die Hälf­te aller abstim­mungs­be­rech­tig­ten Stim­men) oder sogar Ein­stim­mig­keit. Zuläs­sig ist auch eine Bestim­mung, wonach die Zustim­mung eines bestimm­ten Gesell­schaf­ters vor­lie­gen muss. Die ¾‑Mehrheit ist zwin­gend vor­ge­schrie­ben für Sat­zungs­än­de­run­gen (§ 53 Abs. 2 GmbHG) und für die Auf­lö­sung der Gesell­schaft (§ 60 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Für die­se Beschlüs­se kann der Gesell­schafts­ver­trag auch Ein­stim­mig­keit vorschreiben.

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§ 46 Aufgaben der Gesellschafter

Der Bestim­mung der Gesell­schaf­ter unterliegen:

1. die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses und die Ver­wen­dung des Ergebnisses;

2. die Ein­for­de­rung der Einlagen;

3. die Rück­zah­lung von Nachschüssen;

4. die Tei­lung, die Zusam­men­le­gung sowie die Ein­zie­hung von Geschäftsanteilen;

5. die Bestel­lung und die Abbe­ru­fung von Geschäfts­füh­rern sowie die Ent­las­tung derselben;

6. die Maß­re­geln zur Prü­fung und Über­wa­chung der Geschäftsführung;

7. die Bestel­lung von Pro­ku­ris­ten und von Hand­lungs­be­voll­mäch­tig­ten zum gesam­ten Geschäftsbetrieb;

8. die Gel­tend­ma­chung von Ersatz­an­sprü­chen, wel­che der Gesell­schaft aus der Grün­dung oder Geschäfts­füh­rung gegen Geschäfts­füh­rer oder Gesell­schaf­ter zuste­hen, sowie die Ver­tre­tung der Gesell­schaft in Pro­zes­sen, wel­che sie gegen die Geschäfts­füh­rer zu füh­ren hat.

Bei den genann­ten Zustän­dig­kei­ten han­delt es um einen umfas­sen­den Kata­log der Zustän­dig­kei­ten, die von der Gesell­schaf­ter-Gesamt­heit bestimmt wer­den. Die Gesell­schaf­ter kön­nen die­se Auf­ga­ben auch an ein ande­res Organ oder einem Drit­ten über­tra­gen. Nur weni­ge Auf­ga­ben (Ände­run­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges § 53 GmbHG, Auf­lö­sung der Gesell­schaft § 60 GmbHG) sind zwin­gend der Gesell­schaf­ter-Gesamt­heit vor­be­hal­ten. Aber auch, wenn die Gesell­schaf­ter bestimm­te Auf­ga­ben z. B. auf den Geschäfts­füh­rer über­tra­gen haben, kön­nen Sie die­se Dele­ga­ti­on jeder­zeit durch einen ent­spre­chen­den Beschluss rück­gän­gig machen.

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§ 45 Rechte der Gesellschafter

(1) Die Rech­te, wel­che den Gesell­schaf­tern in den Ange­le­gen­hei­ten der Gesell­schaft, ins­be­son­de­re in bezug auf die Füh­rung der Geschäf­te zuste­hen, sowie die Aus­übung der­sel­ben bestim­men sich, soweit nicht gesetz­li­che Vor­schrif­ten ent­ge­gen­ste­hen, nach dem Gesellschaftsvertrag.

(2) In Erman­ge­lung beson­de­rer Bestim­mun­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges fin­den die Vor­schrif­ten der § 46 bis § 51 Anwendung.

Die Gesell­schaf­ter­ge­samt­heit bil­det das obers­te Will­lens­bil­dungs­or­gan der GmbH. Sie kön­nen – sofern Sie nicht gegen gesetz­li­che Bestim­mun­gen oder Ver­ein­ba­run­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges ver­sto­ßen – alle Ange­le­gen­hei­ten der GmbH jeder­zeit bestim­men und Ihnen als Geschäfts­füh­rer ent­spre­chen­de Wei­sun­gen ertei­len (§ 37 GmbHG). Ver­sto­ßen sol­che Wei­sun­gen gegen die wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen der GmbH selbst, kön­nen Sie dage­gen nur vor­ge­hen, wenn Sie zugleich auch Gesell­schaf­ter der GmbH sind und damit in Ihren Gesell­schaf­ter­rech­ten ein­ge­schränkt sind.

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§ 44 Stellvertreter von Geschäftsführern

Die für die Geschäfts­füh­rer gege­be­nen Vor­schrif­ten gel­ten auch für Stell­ver­tre­ter von Geschäftsführern.

Drit­ten gegen­über haf­tet der Stell­ver­tre­ter wie der ordent­li­che Geschäfts­füh­rer. Der Stell­ver­tre­ter muss also ins Han­dels­re­gis­ter wie ein ordent­li­cher Geschäfts­füh­rer ein­ge­tra­gen sein. Es ist aber mög­lich, die Befug­nis­se eine Geschäfts­füh­rers im Innen­ver­hält­nis kraft Geschäfts­ord­nung auf eine fak­ti­sche Stell­ver­tre­tung zu beschränken.

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§ 43a Kredit aus Gesellschaftsvermögen

Den Geschäfts­füh­rern, ande­ren gesetz­li­chen Ver­tre­tern, Pro­ku­ris­ten oder zum gesam­ten Geschäfts­be­trieb ermäch­tig­ten Hand­lungs­be­voll­mäch­tig­ten darf Kre­dit nicht aus dem zur Erhal­tung des Stamm­ka­pi­tals erfor­der­li­chen Ver­mö­gen der Gesell­schaft gewährt wer­den. Ein ent­ge­gen Satz 1 gewähr­ter Kre­dit ist ohne Rück­sicht auf ent­ge­gen­ste­hen­de Ver­ein­ba­run­gen sofort zurückzugewähren.

Ent­schei­dend für den Rück­zah­lungs­an­spruch der GmbH ist der Zeit­punkt der Kre­dit­ge­wäh­rung. Gewährt die Gesell­schaft z. B. einen Kre­dit über 10 Jah­re und gerät die GmbH nach fünf Jah­ren in die Kri­se, so fällt der Kre­dit nicht unter die­se Rege­lung und muss nicht sofort zurück­ge­zahlt werden.

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§ 43 Haftung der Geschäftsführer

(1) Die Geschäfts­füh­rer haben in den Ange­le­gen­hei­ten der Gesell­schaft die Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­man­nes anzuwenden.

(2) Geschäfts­füh­rer, wel­che ihre Oblie­gen­hei­ten ver­let­zen, haf­ten der Gesell­schaft soli­da­risch für den ent­stan­de­nen Schaden.

(3) Ins­be­son­de­re sind sie zum Ersat­ze ver­pflich­tet, wenn den Bestim­mun­gen des § 30 zuwi­der Zah­lun­gen aus dem zur Erhal­tung des Stamm­ka­pi­tals erfor­der­li­chen Ver­mö­gen der Gesell­schaft gemacht oder den Bestim­mun­gen des § 33 zuwi­der eige­ne Geschäfts­an­tei­le der Gesell­schaft erwor­ben wor­den sind. Auf den Ersatz­an­spruch fin­den die Bestim­mun­gen in § 9b Abs. 1 ent­spre­chen­de Anwen­dung. Soweit der Ersatz zur Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger der Gesell­schaft erfor­der­lich ist, wird die Ver­pflich­tung der Geschäfts­füh­rer dadurch nicht auf­ge­ho­ben, dass die­sel­ben in Befol­gung eines Beschlus­ses der Gesell­schaf­ter gehan­delt haben.

(4) Die Ansprü­che auf Grund der vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen ver­jäh­ren in fünf Jahren.

In der Regel haf­ten Sie als Geschäfts­füh­rer der Gesell­schaft gegen­über, aber nur im Aus­nah­me­fall gegen­über ein­zel­nen Gesell­schaf­ter oder gegen­über Drit­ten. Die­sen gegen­über kön­nen Sie nur dann zur Haf­tung her­an­ge­zo­gen wer­den, wenn Sie ein beson­de­res per­sön­li­ches Ver­trau­en in Anspruch neh­men. Beson­der­hei­ten gel­ten für Sie bei der Haf­tung für Steu­ern und Sozialabgaben.

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§ 42 Bilanz

(1) In der Bilanz des nach den § 242, § 264 des Han­dels­ge­setz­buchs auf­zu­stel­len­den Jah­res­ab­schlus­ses ist das Stamm­ka­pi­tal als gezeich­ne­tes Kapi­tal auszuweisen.

(2) Das Recht der Gesell­schaft zur Ein­zie­hung von Nach­schüs­sen der Gesell­schaf­ter ist in der Bilanz inso­weit zu akti­vie­ren, als die Ein­zie­hung bereits beschlos­sen ist und den Gesell­schaf­tern ein Recht, durch Ver­wei­sung auf den Geschäfts­an­teil sich von der Zah­lung der Nach­schüs­se zu befrei­en, nicht zusteht. Der nach­zu­schie­ßen­de Betrag ist auf der Aktiv­sei­te unter den For­de­run­gen geson­dert unter der Bezeich­nung „Ein­ge­for­der­te Nach­schüs­se” aus­zu­wei­sen, soweit mit der Zah­lung gerech­net wer­den kann. Ein dem Aktiv­pos­ten ent­spre­chen­der Betrag ist auf der Pas­siv­sei­te in dem Pos­ten „Kapi­tal­rück­la­ge” geson­dert auszuweisen.

(3) Aus­lei­hun­gen, For­de­run­gen und Ver­bind­lich­kei­ten gegen­über Gesell­schaf­tern sind in der Regel als sol­che jeweils geson­dert aus­zu­wei­sen oder im Anhang anzu­ge­ben; wer­den sie unter ande­ren Pos­ten aus­ge­wie­sen, so muss die­se Eigen­schaft ver­merkt werden.

Der Jah­res­ab­schluss (Bilanz, GuV, Lage­be­richt, Anhang) ist grund­sätz­lich drei Mona­te nach Abschluss des Geschäfts­jah­res auf­zu­stel­len. Für klei­ne GmbH beträgt die Frist 6 Mona­te. Die ein­zel­nen Bestim­mun­gen erge­ben sich aus den Vor­schrif­ten des HGB (§§ 242 ff.). Gro­ße und mit­tel­gro­ße GmbH müs­sen den Jah­res­ab­schluss von einem unab­hän­gi­gen Prü­fer prü­fen las­sen. Der Prü­fer darf nicht an der Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses mit­ge­wirkt haben.

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