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GmbH-Gesetz

§ 57d Ausweisung von Kapital- und Gewinnrücklagen

(1) Die Kapi­tal- und Gewinn­rück­la­gen, die in Stamm­ka­pi­tal umge­wan­delt wer­den sol­len, müs­sen in der letz­ten Jah­res­bi­lanz und, wenn dem Beschluss eine ande­re Bilanz zugrun­de gelegt wird, auch in die­ser Bilanz unter „Kapi­tal­rück­la­ge” oder „Gewinn­rück­la­gen” oder im letz­ten Beschluss über die Ver­wen­dung des Jah­res­er­geb­nis­ses als Zufüh­rung zu die­sen Rück­la­gen aus­ge­wie­sen sein.

(2) Die Rück­la­gen kön­nen nicht umge­wan­delt wer­den, soweit in der zugrun­de geleg­ten Bilanz ein Ver­lust, ein­schließ­lich eines Ver­lust­vor­trags, aus­ge­wie­sen ist.

(3) Ande­re Gewinn­rück­la­gen, die einem bestimm­ten Zweck zu die­nen bestimmt sind, dür­fen nur umge­wan­delt wer­den, soweit dies mit ihrer Zweck­be­stim­mung ver­ein­bar ist.

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Der Prak­ti­ker-Kurz-Kom­men­tar zum GmbH-Gesetz

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§ 57c Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

(1) Das Stamm­ka­pi­tal kann durch Umwand­lung von Rück­la­gen in Stamm­ka­pi­tal erhöht wer­den (Kapi­tal­erhö­hung aus Gesellschaftsmitteln).

(2) Die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals kann erst beschlos­sen wer­den, nach­dem der Jah­res­ab­schluss für das letz­te vor der Beschluss­fas­sung über die Kapi­tal­erhö­hung abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr (letz­ter Jah­res­ab­schluss) fest­ge­stellt und über die Ergeb­nis­ver­wen­dung Beschluss gefasst wor­den ist.

(3) Dem Beschluss über die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals ist eine Bilanz zugrun­de zu legen.

(4) Neben den § 53 und § 54 über die Abän­de­rung des Gesell­schafts­ver­trags gel­ten die § 57d bis § 57o.

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§ 57b Bekanntmachung der Eintragung der Kapitalerhöhung (aufgehoben)

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§ 57a Ablehnung der Eintragung

Für die Ableh­nung der Ein­tra­gung durch das Gericht fin­det § 9c Abs. 1 ent­spre­chen­de Anwendung.

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§ 57 Anmeldung der Erhöhung

(1) Die beschlos­se­ne Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals ist zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter anzu­mel­den, nach­dem das erhöh­te Kapi­tal durch Über­nah­me von geschäfts­an­tei­len gedeckt ist.

(2) In der Anmel­dung ist die Ver­si­che­rung abzu­ge­ben, daß die Ein­la­gen auf das neue Stamm­ka­pi­tal nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bewirkt sind und daß der Gegen­stand der Leis­tun­gen sich end­gül­tig in der frei­en Ver­fü­gung der Geschäfts­füh­rer befin­det. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Anmel­dung sind beizufügen:

1. die in § 55 Abs. 1 bezeich­ne­ten Erklä­run­gen oder eine beglau­big­te Abschrift derselben;

2. eine von den Anmel­den­den unter­schrie­be­ne Lis­te der Per­so­nen, wel­che die neu­en Geschäfts­an­tei­le über­nom­men haben; aus der Lis­te müs­sen die nenn­be­trä­ge der von jedem über­nom­me­nen Geschäfts­an­tei­le ersicht­lich sein;

3. bei einer Kapi­tal­erhö­hung mit Sach­ein­la­gen die Ver­trä­ge, die den Fest­set­zun­gen nach § 56 zugrun­de lie­gen oder zu ihrer Aus­füh­rung geschlos­sen wor­den sind.

(4) Für die Ver­ant­wort­lich­keit der Geschäfts­füh­rer, wel­che die Kapi­tal­erhö­hung zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter ange­mel­det haben, fin­den § 9a Abs. 1 und 3, § 9b ent­spre­chen­de Anwendung.

Bei fal­schen oder unrich­ti­gen Anga­ben zur Ein­tra­gung haf­ten Sie als Geschäfts­füh­rer gegen­über der GmbH. Ste­hen Ihnen z. B. Geld­ein­la­gen oder Sach­ein­la­gen tat­säch­lich nicht zur Ver­fü­gung, wird grund­sätz­lich Ihr Ver­schul­den unter­stellt. Sie müs­sen dann bele­gen kön­nen, dass Sie Ihre Sorg­falts­pflich­ten nicht ver­letzt haben. Dabei haf­tet nicht nur der Geschäfts­füh­rer, der die fal­schen Anga­ben gemacht hat, son­dern alle Geschäfts­füh­rung gemein­sam als Gesamt­schuld­ner. Beson­der­hei­ten zur Kapi­tal­erhö­hung: In den §§ 57a bis 57o sind Beson­der­hei­ten zur Kapi­tal­erhö­hung gere­gelt. Die­se Vor­schrif­ten gel­ten seit 1980, sind zumeist Spe­zi­al­vor­schrif­ten für Son­der­fäl­le, die an die­ser Stel­le nicht wei­ter aus­ge­führt werden.

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§ 56a Leistungen auf das neue Stammkapital

Für die Leis­tun­gen der Ein­la­gen auf das neue Stamm­ka­pi­tal fin­den § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 19 Abs. 5 ent­spre­chen­de Anwendung.

Wich­tig zur Anmel­dung ist, dass die Sach­ein­la­gen Ihnen als Geschäfts­füh­rer zur frei­en Ver­fü­gung ste­hen, dass Sie also in der Lage sind, die­se in den Geschäfts­pro­zess ein­zu­be­zie­hen und ggf. wirt­schaft­lich zu ver­wer­ten (Maschi­nen, Teil­be­trieb). Für die Erbrin­gung der Bar­ein­la­ge ist der Ein­gang auf einem debi­to­ri­schen Kon­to der GmbH bei der Kapi­tal­erhö­hung aus­rei­chend (BGH, Az: II ZR 363/00).

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§ 56 Kapitalerhöhung aus Sacheinlagen

(1) Sol­len Sach­ein­la­gen geleis­tet wer­den, so müs­sen ihr Gegen­stand und der Nenn­be­trag des Geschäfts­an­teils, auf den sich die Sach­ein­la­ge bezieht, im Beschluss über die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals fest­ge­setzt wer­den. Die Fest­set­zung ist in die in § 55 Abs. 1 bezeich­ne­te Erklä­rung des Über­neh­mers aufzunehmen.

(2) Die § 9 und § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 fin­den ent­spre­chen­de Anwendung.

Die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals aus Sach­ein­la­gen ent­spricht prak­tisch und recht­lich der Sach­grün­dung, ent­spre­chend sind die Vor­schrif­ten aus § 5 GmbHG zu beach­ten. Das betrifft das Ver­fah­ren, aber auch die Grund­sät­ze zur Ein­la­ge­fä­hig­keit und Bewer­tung von Sach­ein­la­gen. Ein Sach­grün­dungs­be­richt muss nicht not­wen­di­ger­wei­se vor­ge­legt wer­den. Zur Ein­tra­gung not­wen­dig ist den­noch ein inhalt­li­che Dar­le­gungs­pflicht zum Wert der ein­ge­brach­ten Ein­la­ge. Bei Gegen­stän­den des Anla­ge­ver­mö­gens ist regel­mä­ßig der Wie­der­be­schaf­fungs­wert anzusetzen.

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§ 55 Erhöhung des Stammkapitals

(1) Wird eine Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals beschlos­sen, so bedarf es zur Über­nah­me jedes Geschäfts­an­teils an dem erhöh­ten Kapi­tal einer nota­ri­ell auf­ge­nom­me­nen oder beglau­big­ten Erklä­rung des Übernehmers.

(2) Zur Über­nah­me eines Geschäfts­an­teils kön­nen von der Gesell­schaft die bis­he­ri­gen Gesell­schaf­ter oder ande­re Per­so­nen, wel­che durch die Über­nah­me ihren Bei­tritt zu der Gesell­schaft erklä­ren, zuge­las­sen wer­den. Im letz­te­ren Fal­le sind außer dem Nenn­be­trag des Geschäfts­an­teils auch sons­ti­ge Leis­tun­gen, zu wel­chen der Bei­tre­ten­de nach dem Gesell­schafts­ver­tra­ge ver­pflich­tet sein soll, in der in Absatz 1 bezeich­ne­ten Urkun­de ersicht­lich zu machen.

(3) Wird von einem der Gesell­schaft bereits ange­hö­ren­den Gesell­schaf­ter ein Geschäfts­an­teil an dem erhöh­ten Kapi­tal über­nom­men, so erwirbt der­sel­be einen wei­te­ren Geschäftsanteil.

(4) Die Bestim­mun­gen in § 5 Abs. 2 und 3 über die Nenn­be­trä­ge der Geschäfts­an­tei­le sowie die Bestim­mun­gen in § 19 Abs. 6 über die Ver­jäh­rung des Anspruchs der Gesell­schaft auf Leis­tung der Ein­la­gen sind auch hin­sicht­lich der an dem erhöh­ten Kapi­tal über­nom­me­nen Geschäfts­an­tei­le anzuwenden.

Für die Kapi­tal­erhö­hung gel­ten je nach Grün­dungs­jahr unter­schied­li­che Vor­schrif­ten. Hat die Gesell­schaft bereits vor dem 01.01.1999 bestan­den, dann kann eine Kapi­tal­erhö­hung auch in DM nach den alten Regeln vor­ge­nom­men wer­den. Das gilt auch für GmbH, die von der Mög­lich­keit des § 85 Abs. 2 Gebrauch gemacht haben und nach dem 01.01.1999 gegrün­det wur­den. Gesell­schaf­ten, die nach dem 01.01.1999 gegrün­det wur­den oder ihr Stamm­ka­pi­tal in Euro umge­stellt haben, kön­nen eine Kapi­tal­erhö­hung nur in Euro vor­neh­men. Ach­tung: Wird eine Kapi­tal­erhö­hung nach dem 01.01.2002 durch­ge­führt, muss das noch in DM-aus­ge­zeich­ne­te Stamm­ka­pi­tal zunächst in Euro umge­wan­delt wer­den, damit die Kapi­tal­erhö­hung ein­ge­tra­gen wer­den kann.

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§ 54 Anmeldung und Eintragung

(1) Die Abän­de­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges ist zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter anzu­mel­den. Der Anmel­dung ist der voll­stän­di­ge Wort­laut des Gesell­schafts­ver­trags bei­zu­fü­gen; er muß mit der Beschei­ni­gung eines Notars ver­se­hen sein, daß die geän­der­ten Bestim­mun­gen des Gesell­schafts­ver­trags mit dem Beschluß über die Ände­rung des Gesell­schafts­ver­trags und die unver­än­der­ten Bestim­mun­gen mit dem zuletzt zum Han­dels­re­gis­ter ein­ge­reich­ten voll­stän­di­gen Wort­laut des Gesell­schafts­ver­trags übereinstimmen.

(2) Bei der Ein­tra­gung genügt, sofern nicht die Abän­de­rung die in § 10 Abs. 1 und 2 bezeich­ne­ten Anga­ben betrifft, die Bezug­nah­me auf die bei dem Gericht ein­ge­reich­ten Urkun­den über die Abän­de­rung. Die öffent­li­che Bekannt­ma­chung fin­det in betreff aller Bestim­mun­gen statt, auf wel­che sich die in § 10 Abs. 3 und in § 13b Abs. 4 des Han­dels­ge­setz­buchs vor­ge­schrie­be­nen Ver­öf­fent­li­chun­gen beziehen.

(3) Die Abän­de­rung hat kei­ne recht­li­che Wir­kung, bevor sie in das Han­dels­re­gis­ter des Sit­zes der Gesell­schaft ein­ge­tra­gen ist.

Grund­sätz­lich wirkt eine beschlos­se­ne Sat­zungs­än­de­rung erst mit ihrer Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter. Die Anmel­dung erfolgt durch die Geschäfts­füh­rer in ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Anzahl. Zur Erhö­hung und Her­ab­set­zung des Stamm­ka­pi­tals gel­ten Son­der­be­stim­mun­gen. Bestehen Zweig­nie­der­las­sun­gen, müs­sen Sie dar­auf ach­ten, dass die ein­ge­tra­ge­nen Sat­zun­gen mit­ein­an­der in Ein­klang ste­hen, und ent­spre­chen­de Unter­la­gen auch zum Han­dels­re­gis­ter der Zweig­nie­der­las­sung ein­rei­chen. Eine auf einem nich­ti­gen Beschluss beru­hen­de Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges darf nicht ein­ge­tra­gen wer­den. Die Gesell­schaf­ter kön­nen nach den­noch erfolg­ter Anmel­dung die Ein­tra­gungs­fä­hig­keit durch einen neu­en und jetzt form­wirk­sa­men Gesell­schaf­ter­be­schluss herbeiführen.

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§ 53 Form der Satzungsänderung

(1) Eine Abän­de­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges kann nur durch Beschluß der Gesell­schaf­ter erfolgen.

(2) Der Beschluss muss nota­ri­ell beur­kun­det wer­den, der­sel­be bedarf einer Mehr­heit von drei Vier­tei­len der abge­ge­be­nen Stim­men. Der Gesell­schafts­ver­trag kann noch ande­re Erfor­der­nis­se aufstellen.

(3) Eine Ver­meh­rung der den Gesell­schaf­tern nach dem Gesell­schafts­ver­trag oblie­gen­den Leis­tun­gen kann nur mit Zustim­mung sämt­li­cher betei­lig­ter Gesell­schaf­ter beschlos­sen werden.

Sat­zungs­än­de­run­gen sind alle Ände­run­gen, die den fakul­ta­ti­ven Inhalt des Gesell­schafts­ver­tra­ges betref­fen. Kei­ne Sat­zungs­än­de­run­gen sind danach: die Ver­äu­ße­rung des Unter­neh­mens, der Abschluss von Unter­neh­mens­ver­trä­gen, Umwand­lung, Ver­schmel­zung oder Spal­tung der GmbH. Da die­se Vor­gän­ge jedoch die in die Rech­te der Gesell­schaf­ter grund­sätz­lich ein­grei­fen, müs­sen Sie die­se recht­lich wie Sat­zungs­än­de­run­gen behan­deln und die dafür vor­ge­se­he­nen Form­vor­schrif­ten zur ordent­li­chen Beschluss­fas­sung ein­hal­ten. Der Ände­rungs­be­schluss muss mit min­des­tens ¾ der abge­ge­be­nen Stim­men gefasst wer­den. Der Beschluss zur Sat­zungs­än­de­rung kann auch im schrift­li­chen Abstim­mungs­ver­fah­ren erfolgen.

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