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Lexikon

Gesellschafterbeschluss

Die Gesell­schaf­ter der GmbH kön­nen jeder­zeit Beschlüs­se zur GmbH fas­sen. Dazu muss eine Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­be­ru­fen und abge­hal­ten wer­den. Je nach Gegen­stand der Beschluss­fas­sung sind unter­schied­li­che Mehr­hei­ten zur wirk­sa­men Beschluss­fas­sung not­wen­dig. Ände­run­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges müs­sen in der Regel ein­stim­mig gefasst wer­den. Das GmbH-Gesetz ver­langt für man­che Beschlüs­se (z. B. Kapi­tal­erhö­hung) eine 3/4‑Mehrheit. Lie­gen kei­ne Son­der­ver­ein­ba­run­gen vor, ist in der Regel für die sons­ti­ge Beschluss­fas­sung die ein­fa­che Mehr­heit – das ist eine Stim­me mehr als die Hälf­te der abge­ge­be­nen Stim­men – ausreichend.

Im GmbH-Gesetz gibt es kei­ne aus­drück­li­chen Vor­schrif­ten zur Beschluss­fä­hig­keit der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung. Es genügt, wenn die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fen ist. Beschlüs­se der GmbH wer­den mit den anwe­sen­den Stim­men gefasst. Selbst wenn nur ein Gesell­schaf­ter anwe­send ist, kann er wirk­sam für die GmbH beschlie­ßen. Um damit ver­bun­de­ne Zufalls-Ent­schei­dun­gen und ‑Beschlüs­se zu ver­hin­dern, muss die Beschluss­fä­hig­keit der GmbH im Gesell­schafts­ver­trag unbe­dingt näher bestimmt werden.

Bei­spiel: Man ver­ein­bart ein bestimm­tes Min­dest­ka­pi­tal für die Beschluss­fas­sung. Beschluss­un­fä­hig­keit führt zur Hand­lungs­un­fä­hig­keit der GmbH, wenn die erfor­der­li­che Stim­men­an­zahl zur Beschluss­fas­sung auf­grund regel­mä­ßi­ger Abwe­sen­hei­ten nicht erreicht wird. Um das zu ver­hin­dern, emp­fiehlt sich eine Bestim­mung im Gesell­schafts­ver­trag, wonach bei der 2. Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung mit der ursprüng­li­chen Tages­ord­nung eine Beschluss­fas­sung mit den Stim­men der anwe­sen­den Gesell­schaf­ter erfolgt.

Weiterführende Informationen:

Rech­ner: Beschluss-Mehrheiten

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht