Nach dem Willen der Koalitionsparteien wird die Abgeltungsteuer für Zinserträge abgeschafft (vgl. Nr. 4/2018). Kleinere GmbHs, die sich mit Gesellschafterdarlehen finanzieren oder Zahlungen für die GmbH aus eigener Tasche über ein Gesellschafter-Konto verrechnen, sollten im Laufe des Jahres zusammen mit dem Steuerberater prüfen, ob eine Finanzierung über eine Stille Beteiligung die Steuer-günstigere Alternative bietet. Damit können Sie u. U. verhindern, dass das Finanzamt fiktive Zinsen für Ihr Gesellschafter-Darlehen als einkommensteuerpflichtige Einnahmen besteuert. Hier besteht kein aktueller Handlungsbedarf. Die angekündigte Steuererhöhung für Zinsen wird u. E. frühestens zum 1.1.2019 umgesetzt
Autor: volkelt
Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Kartellstrafen
Noch immer ist nicht geklärt, inwieweit der Geschäftsführer für Kartellabsprachen und dafür entstandenen Schaden (Bußgeld, Umsatzrückgang) persönlich haftet (hier: Schienenkartell). Das LAG Düsseldorf lässt zunächst die kartellrechtlichen Voraussetzungen durch das LG Dortmund prüfen. Erst dann ist eine Entscheidung in Sachen Haftung des Geschäftsführers möglich (LAG Düsseldorf, Beschluss v. 29.1.2018, 14 Sa 591/17).
In Ausgabe 3/2018 haben wir Sie auf ein Urteil des BGH (Urteil v. 26.1.2017, IX ZR 285/14) hingewiesen, wonach Ihr Steuerberater ausdrücklich verpflichtet ist, Sie auf eine Insolvenzgefährdung hinzuweisen. Doch so eindeutig wie die Rechtslage dort umrissen ist, ist es nicht.
Jetzt heißt es in einem Urteil für den Fall einer wirtschaftlichen Krise: …
Volkelt-Brief 05/2018
Recht: Wer zahlt, wenn Sie falsch beraten werden? + Im Überblick: Urteile 2017 zur vGA, die SIE kennen sollten … + Karneval/Fasching: So halten Sie die Narren im Zaum + Geschäftsführer-Haftung: Gericht macht aus Treuhand Untreue + Kein Kündigungsschutz für den GF einer Management-Beratung + Altersvorsorge: ACHTUNG bei Auszahlung der Pensionszusage + Finanzen: Zuschuss zur betriebswirtschaftlichen Beratung
BISS … die Wirtschaft-Satire
Als GmbH-Praktiker wissen Sie, dass die sog. verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) eines der immer wiederkehrenden, ärgerlichen und meist ziemlich teuren Steuerthemen in der GmbH ist. Ob überhöhte Gehaltszahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer, zu hohe Zinsen für ein Gesellschafter-Darlehen oder Fehler in den Vertragsformalien: Die Praxis der Finanzbehörden ist und bleibt nur schwer zu durchschauen. Ihr Steuerberater ist gefordert. Hier ein Überblick über die vGA-Themen, die in 2017 von den deutschen Finanzgerichten entschieden wurden und in der Praxis beachtet werden sollten: …
Sie müssen ja nicht gleich Spaßverderber sein. Wichtig ist aber, dass auch in der närrischen Zeit einige Grundregeln eingehalten werden. Dazu – so die einschlägigen Urteile – gehören:
- Arbeiten: Wenn Sie regelmäßig am Rosenmontag eine Arbeitsbefreiung unter Vorbehalt gewähren, führt das nicht zu einer betrieblichen Übung und einem Anspruch auf Arbeitsbefreiung.
- Urlaub: Wer unbedingt an Karneval feiern will, muss dafür unbezahlten Urlaub nehmen. Als Arbeitgeber sind Sie nicht verpflichtet, Urlaub zu gewähren. Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht nicht.
- Kleidung: Wenn es Bekleidungsvorgaben gibt, müssen die eingehalten werden (auch: Schutzkleidung, Anzug, Außendienst). Die Vorgaben müssen dem Arbeitnehmer aber eine gewisse Individualität einräumen.
- Krawatten: Auch an Weiberfastnacht führt das Abschneiden der Krawatte nur mit Einwilligung nicht zur Schadensersatzpflicht.
- Alkohol: Es gelten die Vorgaben aus dem Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung. Gibt es keine Vorgaben und ist es üblich, gelegentlich in der Firma mit Alkohol zu feiern, kann das auch an Fasching so gehandhabt werden. Besser: Sagen Sie klar an, was in der Firma geht (Anweisung). Bei Verstößen sollten Sie abmahnen.
- Autofahren: Wenn Sie an den närrischen Tagen mit dem Auto unterwegs sind, müssen Sie damit rechnen, dass unvorsichtigen Fußgänger unterwegs sind. Unter Umständen haften Sie mit für einen entstandenen Schaden.
Sie erinnern sich: In Ausgabe Nr. 48/2017 hatten wir über ein vor dem Landgericht Freiburg laufendes Verfahren gegen einen türkischen Staatsbürger berichtet, der die Geschäfte einer in Deutschland eingetragenen GmbH führt (20 Ls 460 Js 18496/17). Problem: Er hatte mit Geldern der GmbH Grundstücke in der Türkei erworben – auf die er als Besitzer eingetragen wurde.
Begründung: …
Aufpassen müssen Sie, wenn Sie Ihren Pensionsanspruch aus der Geschäftsführungs-Tätigkeit als Einmalzahlung beziehen wollen. Der BFH unterscheidet: Erhalten Sie die Einmalzahlung aus einer Pensionskasse, müssen Sie den Betrag im Jahr der Auszahlung voll versteuern (BFH, Urteil v. 20.9.2016, X R 23/15). Anders beurteilen die Richter des VI. Senats den Vorgang, wenn Sie die Einmalzahlung direkt von der GmbH erhalten. Dann handelt es sich um einen „Einmalzufluss” von Arbeitslohn (BFH, Urteil v. 23.8.2017, VI R 4/16). Damit liegen die Voraussetzung dafür vor, dass Sie die Einnahmen auf 5 Jahre verteilt versteuern können (Anwendung der sog. Fünftelregelung). Hier müssen Sie also aufpassen und der Steuerberater muss die Voraussetzungen bei eine Einmalzahlung des Pensionsanspruchs prüfen.
Ist der zum Geschäftsführer bestellte – aber nicht ins Handelsregister als solcher eingetragener – nicht weisungsgebunden tätig (Monatsverdienst: 91.000 EUR) und wird der vormalige Anstellungsvertrag mit der Bestellung ausdrücklich beendet, ist der Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer einzustufen. Für ihn gelten die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes nicht (LAG Köln, Urteil v. 18.1.2018, 7 Sa 292/17).
