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Geschäftsführer Geburtstag 2018: Hier schaut der Prüfer ganz genau hin

Zum Jah­res­be­ginn berich­ten wir an die­ser Stel­le regel­mä­ßig zum „Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für Fei­er­lich­kei­ten anläss­lich des Geburts­ta­ges (oder eines Jubi­lä­ums) des (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rers“. Fakt ist, dass Steu­er-Sach­be­ar­bei­ter die­sen Pos­ten ger­ne und ganz genau unter die Lupe neh­men. Fakt ist auch, dass unter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen des Steu­er­be­ra­ters und des Finanz­amts zur Sache regel­mä­ßig die Finanz­ge­rich­te beschäftigen.… 

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Gastro-GmbH: Z‑Bon als Bemessungsgrundlage für die nächste Steuerschätzung

Laut Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf ist es nicht zu bean­stan­den, wenn das Finanz­amt einen zufäl­lig im Alt­pa­pier gefun­de­nen Z‑Bon (sum­mier­te Tages­auf­zeich­nun­gen) als Bemes­sungs­grund­la­ge für die Schät­zung der Jah­res­um­sät­ze zugrun­de legt. Ein sol­cher Ver­gleich ist aus­sa­ge­kräf­ti­ger als z. B. ein exter­ner Betriebs­ver­gleich (FG Düs­sel­dorf, Urteil v.  24.11.2017, 13 K 3811/15 G,U).

Die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof ist aus­drück­lich zuge­las­sen. Aller­dings soll­ten Sie davon aus­ge­hen, dass der BFH die­se Rechts­auf­fas­sung bestä­ti­gen wird. Beson­ders nach­tei­lig ist das aller­dings, wenn der zugrun­de geleg­te Z‑Bon sich auf einen außer­ge­wöhn­lich guten Tages­um­satz bezieht – etwa ein lau­war­mer Som­mer­abend im Bier­gar­ten und das noch an einem lan­gen Brü­cken­tag-Wochen­en­de. Das soll­ten Sie im Nach­hin­ein prü­fen und ggf. beanstanden.

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Formfrage: Die GmbH spendiert Fußball-Dauerkarten

Laut Finanz­ge­richt (FG) Bre­men stellt „die Ver­schaf­fung der Gele­gen­hei­ten zum Besuch eines Spiels erlang­te Vor­teil bei den betref­fen­den Arbeit­neh­mern der Klä­ge­rin Arbeits­lohn dar”. Aber: Das Finanz­amt darf die Auf­wen­dun­gen für die Ein­tritts­kar­ten nach § 37b EStG in vol­lem Umfang der Pau­schal­steu­er unter­wer­fen  (FG Bre­men, Urteil v. 21.9.2017, 1 K 20/17).

Das gilt für alle Leis­tun­gen, die im Zusam­men­hang mit der Über­las­sung einer Dau­er­kar­te ver­bun­den sind – also z. B. den Besuch und die Bewir­tung in der VIP-Lounge, Vor­kaufs­rech­te für Son­der­spie­le, die Bereit­stel­lung des Park­plat­zes und eines Hos­tes­sen-Begleit­ser­vice. Höchst­gren­ze für die Pau­schal­steu­er (30%) ist ein Betrag von jähr­lich 10.000 EUR.

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Volkelt-Brief 07/2018

Team-Hun­ting: Auch im Mit­tel­stand wird gewil­dert + Im Über­blick: Urtei­le 2017, die SIE als Geschäfts­füh­rer betref­fen… (II) + Digi­tal: Hand­wer­ker-GmbHs nut­zen das Kom­pe­tenz-Zen­trum + Arbeits­recht: Kün­di­gung aus meh­re­ren Grün­den + Steu­er: Geschäfts­füh­rung muss fal­schen Bescheid monie­ren + Ver­bun­de­ne Unter­neh­men: Steu­er­fal­len im Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag + GmbH-Recht: Form­vor­schrif­ten für die Bestel­lung eines Bei­rats +

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Team-Hunting: Auch im Mittelstand wird gewildert

Von der Ban­ken­bran­che, Ver­si­che­run­gen und den IT-Grö­ßen oder inter­na­tio­na­len Con­sul­ting-Gesell­schaf­ten wird Team-Hun­ting schon län­ger prak­ti­ziert – mal mit gutem finan­zi­el­len Erfolg für die abge­wor­be­nen Teams und Team-Mit­glie­der, mal mit zähl­ba­rem Erfolg für das abwer­ben­de Unter­neh­men. Selbst noch so gewief­te Klau­seln um Fris­ten und Wett­be­werbs­ver­bo­te in den Arbeits­ver­trä­gen kön­nen sol­chen Raub­bau kaum ver­hin­dern. Der Wett­be­werb um gute Fach- und Füh­rungs­kräf­te ist eröff­net, lässt die Sit­ten rau­er und die Ban­da­gen här­ter werden.

Auch aus dem Mittelstand … 

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Im Überblick: Urteile, die SIE als Geschäftsführer betreffen (II)

Als Sum­ma­ry unse­rer Bericht­erstat­tung für GmbH-Geschäfts­füh­rer geben wir Ihnen an die­ser Stel­le noch­mals einen kur­zen Über­blick über die Urtei­le aus 2017, die spe­zi­ell Ihre Posi­ti­on und Ver­ant­wor­tung als für die GmbH han­deln­des Organ betref­fen. Die genann­ten Urtei­le haben z. T. weit rei­chen­de Aus­wir­kun­gen und grund­sätz­li­che Bedeu­tung. Sie sind gut bera­ten, die­se Recht­spre­chung in Ihrer Pra­xis zu berück­sich­ti­gen bzw. ent­spre­chend umzusetzen: … 

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Arbeitsrecht: Kündigung mit mehreren Gründen hat Vorteile

Bei einer mehr­fa­chen Begrün­dung der Kün­di­gung bedarf es zunächst einer gründ­li­chen Prü­fung der ein­zel­nen Kün­di­gungs­grün­de und der Wür­di­gung, ob nicht bereits ein Grund die Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nis­ses unzu­mut­bar macht. Wenn bei die­ser Ein­zel­prü­fung kein wich­ti­ger Grund anzu­er­ken­nen ist, muss geprüft wer­den, ob die ein­zel­nen Kün­di­gungs­grün­de in ihrer Gesamt­heit das Arbeits­ver­hält­nis so belas­ten, dass dem Kün­di­gen­den die Fort­set­zung nicht zuzu­mu­ten ist (LAG Hes­sen, Urteil v. 17.10.2017, 8 Sa 1444/16). …

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Digital: Handwerks-GmbHs nutzen Kompetenz-Zentrum

Der Zen­tral­ver­band des deut­schen Hand­werks (ZDH) hat ein Kom­pe­tenz­zen­trum Digi­ta­les Hand­werk ein­ge­rich­tet. Hier kön­nen Sie Ihr Geschäfts­mo­dell auf den digi­ta­len Prüf­stand stel­len und Geschäfts­pro­zes­se auf digi­ta­len Anpas­sungs­be­darf opti­mie­ren las­sen. Auch in Sachen Infor­ma­ti­on, Kom­mu­ni­ka­ti­on und Mar­ke­ting-Stra­te­gien gibt es hilf­rei­che Tipps und Anre­gun­gen. Die Spe­zia­lis­ten des Kom­pe­tenz­zen­trums bera­ten auch in IT-Fra­gen – etwa zur Doku­men­ta­ti­on, zur IT-Sicher­heit und zum Daten­schutz – also zu den The­men, zu denen Sie als Geschäfts­füh­rer gefor­dert sind und die Wei­chen stel­len müssen.

Zusätz­lich gibt es… 

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Steuer: Geschäftsführer muss falschen Bescheid monieren

Wird eine Steu­er­for­de­rung gegen eine GmbH wider­spruchs­los zur Insol­venz­ta­bel­le fest­ge­stellt, ist der Geschäfts­füh­rer der GmbH im Ver­fah­ren gegen die Höhe der Steu­er­for­de­rung (gemäß § 166 AO) aus­ge­schlos­sen, wenn er der For­de­rung hät­te wider­spre­chen kön­nen, dies aber unter­las­sen hat (BFH, Urteil vom 27.9.2017, XI R 9/16).

Es kommt also auch in der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH ent­schei­dend dar­auf an, dass Sie als Geschäfts­füh­rer jeder­zeit ihre steu­er­li­chen Pflich­ten erfül­len – dazu gehört die Auf­ga­be, For­de­run­gen des Finanz­amts auf Rich­tig­keit zu prü­fen und gegen feh­ler­haf­te Steu­er­be­schei­de Ein­spruch ein­zu­le­gen. Feh­ler gehen dann zu Ihren Las­ten, sie­he oben. Fol­ge: Sie haben dann kei­ne Mög­lich­keit mehr, in das Ver­fah­ren einzugreifen.

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Verbundene Unternehmen: Steuerfallen beim Gewinnabführungsvertrag

Die Finanz­be­hör­den ori­en­tie­ren sich bei der steu­er­li­chen Wirk­sam­keit eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges am Datum der Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter. Dazu der Bun­des­fi­nanz­hof: „Das ist zuläs­sig und vom Gesetz­ge­ber so gewollt”. Und zwar selbst dann, wenn die Ein­tra­gung auf­grund von Feh­lern des Han­dels­re­gis­ters erst ver­spä­tet erfolgt (BFH, Urteil v. 23.8.2017, I R 80/15).

 Der Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag wur­de Ende Okto­ber zur Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter ange­mel­det. Das Regis­ter­ge­richt nahm die Ein­tra­gung aber erst im Janu­ar des Fol­ge­jah­res vor. Unan­ge­neh­me Fol­ge: Das Finanz­amt erkann­te die Gewinn­ab­füh­rung an die Ober­ge­sell­schaft steu­er­lich nicht an. Die Unter­ge­sell­schaft muss­te auf den Gewinn Kör­per­schaft­steu­er zah­len. Zu prü­fen ist in einem sol­chen Fall, ob Ansprü­che gegen das Regis­ter­ge­richt erho­ben und durch­ge­setzt wer­den können.