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Steuerprüfung/Kassennachschau: Wundern Sie sich nicht, wenn der Prüfer als Testkäufer kommt

Seit 1.1.2018 gibt es sie – die unan­ge­kün­dig­te Betriebs­prü­fung. Wir haben an die­ser Stel­le bereits aus­führ­lich zur sog. Kas­sen­nach­schau berich­tet (vgl. Nr. 49/2017, 2/2018). Jetzt hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) nach­ge­legt und detail­liert vor­ge­ge­ben, wel­che Rech­te und Pflich­ten für den Steu­er­bür­ger – also für Ihr Unter­neh­men – damit gel­ten (BMF-Schrei­ben vom 29.5.2018, IV A 4 – S 0316/13/10005 :054). Wich­ti­ges Detail: Die Kas­sen­nach­schau wird nicht ange­kün­digt (Zif­fer 2). Und: Die Kas­sen-Nach­schau kann auch außer­halb der Geschäfts­zei­ten vor­ge­nom­men wer­den, wenn im Unter­neh­men noch oder schon gear­bei­tet wird (Zif­fer 3).

Wei­te­res inter­es­san­tes Detail: …

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Konflikte in der GmbH: Ressort-Interesse oder GmbH-Wohl – was tun?

Pla­nung ist Pla­nung und Geschäft ist Geschäft. Auf die­sen Nen­ner lässt sich ein typi­scher Geschäfts­füh­rer-Kon­flikt brin­gen, der schon eini­ge GmbHs an den Rand des wirt­schaft­li­chen Ruins gebracht hat. Es geht um unter­schied­li­che Res­sort-Inter­es­sen. So wird im Anstel­lungs­ver­trag mit dem ver­triebs­ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer oft eine Umsatz-Kom­po­nen­te ver­ein­bart, für den Pro­duk­ti­ons-ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer dage­gen eine QM-Kom­po­nen­te. Damit sind Inter­es­sen­ge­gen­sät­ze vor­pro­gram­miert. Ein Kol­le­ge brach­te die­sen Ant­ago­nis­mus neu­lich auf den Punkt: „Wenn die mit der Pro­duk­ti­on nicht hin­ter­her­kom­men, ist das nicht mein Pro­blem”. Was tun?

Bei­spiel:

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Digitales: Das lange Warten auf Blockchain

Alle (vie­le) reden davon – aber nur die wenigs­ten haben eine genaue Vor­stel­lung davon, was sich dahin­ter ver­birgt und wel­che Aus­wir­kun­gen damit auf zukünf­ti­ge Ent­schei­dun­gen und Ent­wick­lun­gen ver­bun­den sind: Es geht um die Block­chain-Tech­no­lo­gie. Abseh­bar ist bereits jetzt, dass vie­le bis­her ein­ge­üb­te Abläu­fe neu gedacht wer­den müs­sen. Das betrifft – mit­tel­fris­tig – auch alle Unter­neh­men und damit auch Geschäfts­füh­rungs-Ent­schei­dun­gen (Bezahl­sys­te­me, Ver­trags­we­sen, Doku­men­ta­ti­on usw.). Unter dem Begriff Block­chain (wört­lich: Block-Ket­te) ver­steht man eine Tech­no­lo­gie, mit deren Hil­fe Trans­ak­tio­nen (Buchun­gen) via Inter­net mani­pu­la­ti­ons- und fäl­schungs­si­cher durch­ge­führt wer­den kön­nen. Das geschieht, indem jeder Vor­gang (Buchung) mit einer Block-Ket­te ver­se­hen bzw. ver­schlüs­selt wird, mit der alle vor­her­ge­hen­den Buchun­gen (Vor­gän­ge) bestä­tigt wer­den und die neue Buchung somit auch nicht mehr ver­än­dert wer­den kann.

Vor­teil …

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Geschäftsführer-Haftung: Wieder 2 wichtige neue Urteile

Ob nicht abge­führ­te Steu­ern oder Sozi­al­bei­trä­ge, ob eine nicht wahr­ge­nom­me­ne Geschäfts­chan­ce oder Scha­dens­er­satz für fahr­läs­si­ge Geschäfts­füh­rer-Ent­schei­de: Immer mehr sol­cher ver­meint­li­chen Feh­ler­haf­tig­kei­ten lan­den vor Gericht. Pro­blem für den betrof­fe­nen Geschäfts­füh­rer: Je nach Bun­des­land und Gerichts­be­zirk set­zen die Gerich­te (OLG, LG) unter­schied­li­che Schwer­punk­te in ihren Ent­schei­dun­gen. Für den Rechts­an­walt, der den Geschäfts­füh­rer in Regress neh­men will, ist das dem­nach oft ein loh­nen­des Man­dat mit Aus­sicht auf die nächs­te Instanz. Sie sind also gut bera­ten, wenn Sie sich selbst ein aus­ge­wo­ge­nes Bild über die Rechts­la­ge ver­schaf­fen. Hier: … 

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Steuer-Vorteil: Wertguthaben-Konto für den Fremd- Geschäftsführer

Zahlt die GmbH – ver­trag­lich ver­ein­bart – einen Teil des Geschäfts­füh­rer-Gehalts auf ein sog. Wert­gut­ha­ben-Kon­to, das erst mit Errei­chen des Ruhe­stands aus­ge­zahlt wird, darf das Finanz­amt dafür kei­ne Lohn­steu­er berech­nen. Aber auf­ge­passt: Die­ses Steu­er­spar-Modell ist nur – aber laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) aus­drück­lich – für den Fremd-Geschäfts­füh­rer der GmbH mög­lich. Damit ist es mög­lich, ein hohes Gehalt zu ver­ein­ba­ren, aber antei­lig weni­ger Lohn­steu­er abzu­füh­ren. Die wird erst mit der Aus­zah­lung (Zufluss) und dann even­tu­ell zu einem güns­ti­gen ESt-Satz fäl­lig. Für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kann die­ses Steu­er­spar-Modell  (lei­der) nicht umge­setzt wer­den – hier wer­den die Finanz­be­hör­den eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung unter­stel­len (BFH, Urteil v. 22.2.2018, VI R 17/16).

Für den Fremd-Geschäfts­füh­rer eröff­nen sich damit neue Ver­hand­lungs­mög­lich­kei­ten im Ver­trags­po­ker um den Anstel­lungs­ver­trag. So wird für Fremd-Geschäfts­füh­rer eher sel­ten eine Zukunfts­vor­sor­ge in Form einer Pen­si­ons­zu­sa­ge abge­schlos­sen. Den (frei­wil­li­gen) Ver­zicht auf eine (den Ver­kauf der GmbH erschwe­ren­de) Pen­si­ons­zu­sa­ge kön­nen Sie sich nach die­sem in der Sache abschlie­ßen­den Urteil – Steu­er­vor­teil inklu­si­ve – gegen ein höhe­res Gehalt mit Ver­ein­ba­rung eines Wert­kon­tos ver­gü­ten las­sen. Im Urteils­fall konn­te der Fremd-Geschäfts­füh­rer auf die­se Wei­se monat­lich 6.000 EUR steu­er­güns­tig für die Alters­vor­sor­ge ansparen.

 

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GmbH-Finanzen: Bürge bürgt nicht bei Missbrauch

Die Bank kann den Bür­gen für ein GmbH-Dar­le­hen nicht in Anspruch neh­men, „wenn sich der Bür­ge allein aus emo­tio­na­ler Ver­bun­den­heit zum Haupt­schuld­ner ver­bürgt und der Gläu­bi­ger dies in ver­werf­li­cher Wei­se aus­nutzt” (OLG Frank­furt a. M., Urteil v. 9.2.2017, 3 U 146/15).

Das ist aber die abso­lu­te Aus­nah­me – im Grund­satz gilt die Vor­ga­be des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH), wonach die Bank ein berech­tig­tes Inter­es­se zur Siche­rung der gewähr­ten Kre­di­te hat (BGH, Urteil v. 10.12.2002, IX ZR 82/02). Nur bei Sit­ten­wid­rig­keit kann aus­nahms­wei­se eine Inan­spruch­nah­me des Bür­gen aus­ge­schlos­sen sein. In der Regel wird man bei der Bürg­schaft eines GmbH-Gesell­schaf­ters für das Dar­le­hen der GmbH eine sol­che Sit­ten­wid­rig­keit nicht unter­stel­len kön­nen. Den­noch: Im Ein­zel­fall kann gericht­li­che Prü­fung Aus­sicht auf Erfolg haben. Z. B., wenn der Gesell­schaf­ter schwer erkrankt ist oder aus ande­ren Grün­den nicht geschäfts­fä­hig ist.

 

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GmbH/Steuer: Finanzgericht Hamburg – AdV bei Verlustvortrag

Laut Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BverfG) ver­stößt die Rege­lung zum Ver­lust­ab­zug für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (hier: schäd­li­cher Betei­li­gungs­er­werb) gegen den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz. Jetzt liegt ein Urteil des Finanz­ge­richts (FG) Ham­burg vor, wonach die Finanz­be­hör­den bis zu einer gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV) für die dazu erlas­se­nen Steu­er­be­schei­de gewäh­ren müs­sen (FG Ham­burg, Beschluss v. 11.4.2018, 2 V 20/18).

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat den Gesetz­ge­ber auf­ge­for­dert, bis zum 31.12.2018 eine Neu­re­ge­lung des Geset­zes (hier: § 8c Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG) zu beschlie­ßen. Laut BVerfG-Urteil wird es dann eine Rück­wir­kung für alle Steu­er­fäl­le geben, die in der Zeit vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2015 ver­an­lagt wur­den. Betrof­fe­ne Unter­neh­men kön­nen damit rech­nen, dass der Ver­lust­ab­zug für die­se Fäl­le nach­träg­lich gewährt und ver­rech­net wer­den muss.

 

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FA-Zinsen: Neue Vorgaben für Nachzahlungszinsen seit 1.4.2015

Zur Sache „Nach­zah­lungs­zin­sen”: Der BFH hält die 6 % Zin­sen für Steu­er­nach­zah­lun­gen für „unan­ge­mes­sen” (vgl. > hier). Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt wird noch 2018 ent­schei­den, wie hoch ver­zinst wer­den darf (vgl. hier). Bis dahin gilt: gegen alle Steu­er­be­schei­de mit Zins­for­de­run­gen unbe­dingt Ein­spruch ein­le­gen. Das BMF hat fol­gen­des Vor­ge­hen für die Finanz­äm­ter bestimmt.

Danach gilt: Der BFH-Beschluss vom 25. April 2018 (Akten­zei­chen:: IX B 21/18), ist für Ver­zin­sungs­zeit­räu­me ab dem 1. April 2015 (nur) auf Antrag des Zins­schuld­ners in allen Fäl­len anzu­wen­den, in denen gegen eine voll­zieh­ba­re Zins­fest­set­zung, in der der Zins­satz nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO zugrun­de gelegt wird, Ein­spruch ein­ge­legt wur­de. Uner­heb­lich ist dabei, zu wel­cher Steu­er­art und für wel­chen Besteue­rungs­zeit­raum die Zin­sen fest­ge­setzt wur­den. So steht es jetzt im BMF-Schrei­ben vom 14.6.2018, IV A 3 – S 0465/18/10005 – 01.

Das ist aber noch nicht das Ende der Fah­nen­stan­ge. Zu prü­fen ist noch, ob das auch für Zins­be­schei­de gilt, gegen die kein Ein­spruch ein­ge­legt wur­de. Hier soll­te Ihr Steu­er­be­ra­ter trotz­dem tätig wer­den und einen ent­spre­chen­den Antrag stel­len. U. U. kön­nen Sie sich dann spä­ter auf dazu anhän­gig gemach­te Finanz­ge­richts­ver­fah­ren berufen.

 

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GF/PR: Falsche Pressemeldungen müssen Sie nicht hinnehmen

Der Anspruch auf eine Gegen­dar­stel­lung besteht auch dann, wenn die Redak­ti­on Sie vor der Ver­öf­fent­lich um eine Stel­lungs­nah­me gebe­ten hat und Sie davon kei­nen Gebrauch gemacht haben. Es gilt: „Eine unter­las­se­ne Erklä­rung begrün­det grund­sätz­lich kei­ne Oblie­gen­heits­ver­let­zung, wel­che einen Gegen­dar­stel­lungs­an­spruch ent­fal­len lie­ße” (BVerfG, Urteil v. 28.5.2018, 1 BvR 804/15).

Das ist – aus Unter­neh­mer­sicht – aus­ge­spro­chen erfreu­lich, aber auch not­wen­dig. In Zei­ten aggres­si­ver  Bericht­erstat­tung (inves­ti­ga­ti­ver Jour­na­lis­mus) eröff­net das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) damit betrof­fe­nen Unter­neh­men die Mög­lich­keit einer Gegen­dar­stel­lung (an auf­fäl­li­ger Stel­le und in wahr­nehm­ba­rer Grö­ße), wenn ein­fach nur Behaup­tun­gen auf­ge­stellt wer­den. Das gilt auch dann, wenn Sie mit einer Aus­sa­ge kon­fron­tiert wer­den, die­se aber nicht kom­men­tie­ren wol­len und die Redak­ti­on Ihnen dar­aus einen Strick dre­hen will: „Das Unter­neh­men XY konn­te oder woll­te sich dazu nicht äußern”. Laut BVerfG gilt das Recht auf Gegen­dar­stel­lung aus­drück­lich auch für die­sen Fall.

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KI im Personalbüro: der Chef bleibt der wichtigste Mann

In den Per­so­nal-Büros vie­ler (grö­ße­rer) Unter­neh­men ist die Künst­li­che Intel­li­genz (KI) ange­kom­men – bei IBM, GE oder Talanx wird KI sys­te­ma­tisch genutzt. Intel­li­gen­te Soft­ware führt die digi­ta­le Per­so­nal­ak­te. Damit wird die Kün­di­gungs­wahr­schein­lich­keit für den Mit­ar­bei­ter vor­aus­ge­sagt. Alter, Über­stun­den, Gehalt und Gehalts­ent­wick­lung, Anzahl und Ver­lauf von Mit­ar­bei­ter­ge­sprä­chen, Akti­vi­tä­ten des Mit­ar­bei­ters in XING oder Face­book und vie­le ande­re Mit­ar­bei­ter-Infor­ma­tio­nen und ‑daten wer­den sys­te­ma­tisch gesam­melt und bewer­tet. Auch in mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men ist KI auf dem Vormarsch.

Im klei­ne­ren Unter­neh­men ticken die Uhren aller­dings anders. …