Behält sich die Kommanditgesellschaft vor, einen ausgezahlten Gewinn nachträglich zurückzufordern, wird die spätere Rückzahlung als erneute Einzahlung der Einlage gewertet. Im Insolvenzfall ist die Einlage „weg”. Die Gewinnauszahlung wird nur dann als Darlehen behandelt, wenn es einen Darlehensvertrag gibt und die Konditionen (z. B. Zinszahlung) tatsächlich durchgeführt werden. Mit dieser Gestaltung kann eine spätere Insolvenzhaftung ausgeschlossen werden (BGH, Urteil v. 10.10.2017, II ZR 353/15)
Autor: volkelt
Volkelt-Brief 03/2018
- Haftung – NEU: Ihr Steuerberater muss SIE eindeutig warnen + Bürokratie und Steuern: Über diese Themen ärgern sich die Kollegen + Digitalisierung: IT-Sicherheitslücken sind kein Grund zum Stillstand + GeschäftsführerIn privat: Neue Spielregeln für private Verluste + Haftung: Neue Dimensionen für eine Insolvenzverschleppung + Sozialabgaben: Keine Pflichtversicherung des Geschäftsführers bei Schachtelbeteiligung + Geschäftsführerinnen: GmbHs fest in Männerhand
BISS … die Wirtschaft-Satire
Auf Neujahrsempfängen – etwa der Stadt, der Gemeinde, der IHK oder des jeweiligen Branchenverbandes – ergeben sich immer wieder Möglichkeiten zu interessanten und vertiefenden Gesprächen mit Geschäftsführer-Kollegen. Auf dem diesjährigen Empfang der IHK Freiburg ging es dabei um „Visionen für den gesellschaftlichen Wandel”. Tenor: Die Stimmung in der Wirtschaft ist gut bis sehr gut. Problem: Der Fachkräfte- bzw. Arbeitskräftemangel. Nach Jahren mit rückläufigen Teilnehmerzahlen gab es dieses Jahr wieder mehr Anmeldungen von den Kollegen zu einer IHK-Veranstaltung.
Fazit: Man engagiert sich, sucht den Austausch untereinander und die Öffentlichkeit. Daneben ergeben sich aber immer auch Möglichkeiten, sich mit den Kollegen über solche Themen, über die sonst nur am Rande oder hinter vorgehaltene Hand gesprochen wird, auszutauschen. Dieses Jahr etwa über die neuen Themenschwerpunkte und Methoden der Steuerprüfer. Besonders oft genannt wurden dieses Jahr vor allem drei Punkte: …
In schöner Regelmäßigkeit kursieren Meldungen über IT-Sicherheitslücken, zuletzt in der Chip-Architektur der großen Hersteller wie INTEL – bekannt unter den Namen Meltdown und Spectre. Dabei geht es um unzulässige Zugriffe auf Cloud-basierte Datenbanken. Mit intelligentem knowhow ist hier ein Zugriff möglich. Alle betroffenen Hersteller arbeiten mit Hochdruck an entsprechenden Updates, um diese Lücken zu schließen. Experten gehen allerdings davon aus, dass es bis zu zwei Jahre dauern wird, bis die jetzt aufgetanen Lücken in den Hard- und Software-Lösungen mittelständischer Betriebe tatsächlich geschlossen sein werden.
Für Zauderer und beflissene Datenschützer sind solche Meldungen immer auch Anlass, …
Vergeben Sie privat einen Kredit und wird der nicht zurückbezahlt, dann dürfen Sie den daraus resultierenden Verlust mit Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen. Dies ergibt sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) zwingend mit der Einführung der Abgeltungssteuer (BFH, Urteil v. 24.10.2017, VIII R 13/15).
Der Insolvenzverwalter der Alno AG hat der Gläubigerversammlung einen 72seitigen Prüfbericht vorgelegt. Danach hätte der Vorstand bereits 2013 Insolvenz anmelden müssen. Gelingt der Nachweis, kann der Vorstand für anschließende Zahlungen in die Haftung genommen werden – Laut Insolvenzverwaltung geht es um insgesamt 25 Mio. Euro. Das Verfahren wird auch Auswirkungen auf die Insolvenzhaftung von (Gesellschafter-) Geschäftsführern von GmbHs haben. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH, der an der die GmbH beherrschenden Gesellschaft (hier: Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht) eine Sperrminorität (26%) hält, die es ihm ermöglicht, jede auf seine Funktion als Geschäftsführer der GmbH bezogene Weisung durch die Alleingesellschafterin der GmbH zu verhindern, ist nicht abhängig beschäftigt und damit kein Pflichtmitglied in der gesetzlichen Sozialversicherung (LSG Hessen, Urteil v. 6.7.2017, L 8 KR 61/16).
Damit kein falscher Eindruck entsteht: Genaue Zahlen darüber, wie viele Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH oder einer Unternehmergesellschaft von einer Frau geführt werden, liegen nicht vor. Und zwar weder vom Statistischen Bundesamt noch von der Centrale für GmbH. Aber: Die Zahlen die GeschäftsführerInnen ausweisen (in Personen- und Kapitalgesellschaften) sind – aus Gender-Sicht eher ernüchternd. So ermittelte das Jobportal ABSOLVENTA zuletzt, dass in 2015 von insgesamt 3,65 Mio. mittelständischen Firmen lediglich 600.000 von einer Frau geleitet werden. Das entspricht einem Anteil von 16 %. Geht man davon aus, dass die meisten kleineren Firmen Einzelunternehmen oder BGB-Gesellschaften sind, dürfte der Anteil von frauengeführten GmbHs deutlich niedriger sein.
Die letzte fundierte Analyse zu GeschäftsführerInnen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) stammt aus dem Jahre 2010. Danach sinkt der Anteil der Frauen in den Geschäftsführungs-Etagen mit dem Alter. Der Anteil der GeschäftsführerInnen liegt bei den 18 bis 24-Jährigen noch bei 23 %. In der Altersgruppe 25 bis 29 Jahre sind es 21 %, bei den 30 bis 34-Jährigen nur noch 9 %. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Zahlen in den letzten 8 Jahren nur unwesentlich verändert haben.
Allen Gleichberechtigungsbemühungen und Gender-Initiativen zum Trotz bleibt Geschäftsführung ein männlich dominiertes Betätigungsfeld. Auch die Vorgaben des Gesetzgebers zur Förderung von Frauen in GmbHs gemäß § 36 GmbH-Gesetz („Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Männern und Frauen”) haben bisher kaum Wirkung gezeigt. So ist eine signifikante Änderung der Zahlen bislang nicht festzustellen. Seit 1.5.2015 gilt die Frauenquote in börsennotierten und mitbestimmten Unternehmen. Die entsprechende Vorschrift des Aktiengesetzes gilt analog für mitbestimmte GmbHs (§ 52 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Danach muss in diesen Gremien innerhalb der nächsten 3 Jahre (bis 1.5.2018) ein Frauenanteil von 30 % erreicht sein. Nach § 36 GmbHG sind Sie als Geschäftsführer einer mitbestimmten GmbH verpflichtet, Zielvorgaben für den Frauenanteil in Führungspositionen als Einstellungskriterien vorzugeben. Zulässig ist es, wenn die Gesellschafter Ihnen dazu per Weisung konkrete Vorgaben machen (z. B. 30 % Frauenanteil). Dabei sollte die gleiche Quote für die Geschäftsleitung wie für das Management vorgegeben werden (Einhalten des Gleichbehandlungsgrundsatzes).
Hier geht es zu den Ergebnissen > Sondierungspapier
Für Unternehmen wichtig
Steuer | „Wir werden insbesondere für forschende kleine und mittelgroße Unternehmen eine steuerliche Förderung einführen, die bei den Personal- und Auftragskosten für Forschung und Entwicklung ansetzt. Investitionen von Unternehmen in die Digitalisierung werden wir durch steuerliche Anreize unterstützen.” |
Lohnnebenkosten | „Wir werden den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung um 0,3 Prozent senken”. |
Lohnnebenkosten | Der Arbeitgeberanteil zur KV wird wieder anteilig berechnet. |
Teilzeit | Im Teilzeit- und Befristungsrecht wird ein Recht auf befristete Teilzeit eingeführt. Gegenüber dem Referentenentwurf zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts werden folgende Änderungen vereinbart:
1. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit während der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit. 2. Der neue Teilzeitanspruch nach diesem Gesetz gilt nur für Unternehmen, die in der Regel insgesamt mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigen. 3. Für Unternehmensgrößen von 45 bis 200 Mitarbeitern wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt, dass lediglich einem pro angefangenen 15 Mitarbeitern der Anspruch gewährt werden muss. Bei Überschreitung dieser Grenze kann der Arbeitgeber einen Antrag ablehnen. 4. Der Arbeitgeber kann eine befristete Teilzeit ablehnen, wenn diese ein Jahr unter- oder fünf Jahre überschreitet. Die Tarifvertragsparteien erhalten die Möglichkeit, hiervon abweichende Regelungen zu vereinbaren. 5. Nach Ablauf der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit kann der Arbeitnehmer frühestens nach einem Jahr eine erneute Verringerung der Arbeitszeit verlangen. |
Steuer auf Kapitaleinkünfte | Die Abgeltungssteuer auf Zinserträge wird mit der Etablierung des automatischen Informationsaustausches abgeschafft |
Sozialbeiträge | Geringverdiener werden wir bei Sozialbeiträgen entlasten (Ausweitung Midi-Jobs). |
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