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GmbH-Recht: Vorsicht mit Rückzahlungsklauseln

Behält sich die Kom­man­dit­ge­sell­schaft vor, einen aus­ge­zahl­ten Gewinn nach­träg­lich zurück­zu­for­dern, wird die spä­te­re Rück­zah­lung als erneu­te Ein­zah­lung der Ein­la­ge gewer­tet. Im Insol­venz­fall ist die Ein­la­ge „weg”. Die Gewinn­aus­zah­lung wird nur dann als Dar­le­hen behan­delt, wenn es einen Dar­le­hens­ver­trag gibt und die Kon­di­tio­nen (z. B. Zins­zah­lung) tat­säch­lich durch­ge­führt wer­den. Mit die­ser Gestal­tung kann eine spä­te­re Insol­venz­haf­tung aus­ge­schlos­sen wer­den (BGH, Urteil v. 10.10.2017, II ZR 353/15)

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Haftung in der Krise: Steuerberater muss eindeutig warnen

Hand auf´s Herz: Kön­nen Sie zu jedem Zeit­punkt fun­diert beur­tei­len, wie es um die wirt­schaft­li­che Lage Ihrer GmbH steht? OK – in vie­len GmbHs wird der monat­li­che Rap­port prak­ti­ziert. Fakt ist aber auch, dass … 

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 03/2018

  • Haf­tung – NEUIhr Steu­er­be­ra­ter muss SIE ein­deu­tig war­nen + Büro­kra­tie und Steu­ern: Über die­se The­men ärgern sich die Kol­le­gen + Digi­ta­li­sie­rung: IT-Sicher­heits­lü­cken sind kein Grund zum Still­stand + Geschäfts­füh­re­rIn pri­vat: Neue Spiel­re­geln für pri­va­te Ver­lus­te + Haf­tung: Neue Dimen­sio­nen für eine Insol­venz­ver­schlep­pung + Sozi­al­ab­ga­ben: Kei­ne Pflicht­ver­si­che­rung des Geschäfts­füh­rers bei Schach­tel­be­tei­li­gung + Geschäfts­füh­re­rin­nen: GmbHs fest in Männerhand

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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Bürokratie/Ämter: Über diese Themen ärgern sich die Kollegen besonders

Auf Neu­jahrs­emp­fän­gen – etwa der Stadt, der Gemein­de, der IHK oder des jewei­li­gen Bran­chen­ver­ban­des – erge­ben sich immer wie­der Mög­lich­kei­ten zu inter­es­san­ten und ver­tie­fen­den Gesprä­chen mit Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen. Auf dem dies­jäh­ri­gen Emp­fang der IHK Frei­burg ging es dabei um „Visio­nen für den gesell­schaft­li­chen Wan­del”. Tenor: Die Stim­mung in der Wirt­schaft ist gut bis sehr gut. Pro­blem: Der Fach­kräf­te- bzw. Arbeits­kräf­te­man­gel. Nach Jah­ren mit rück­läu­fi­gen Teil­neh­mer­zah­len gab es die­ses Jahr wie­der mehr Anmel­dun­gen von den Kol­le­gen zu einer IHK-Veranstaltung.

Fazit: Man enga­giert sich, sucht den Aus­tausch unter­ein­an­der und die Öffent­lich­keit. Dane­ben erge­ben sich aber immer auch Mög­lich­kei­ten, sich mit den Kol­le­gen über sol­che The­men, über die sonst nur am Ran­de oder hin­ter vor­ge­hal­te­ne Hand gespro­chen wird, aus­zu­tau­schen. Die­ses Jahr etwa über die neu­en The­men­schwer­punk­te und Metho­den der Steu­er­prü­fer. Beson­ders oft genannt wur­den die­ses Jahr vor allem drei Punkte: … 

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Digitalisierung: IT-Sicherheitslücken sind kein Grund zum Stillstand

In schö­ner Regel­mä­ßig­keit kur­sie­ren Mel­dun­gen über IT-Sicher­heits­lü­cken, zuletzt in der Chip-Archi­tek­tur der gro­ßen Her­stel­ler wie INTEL – bekannt unter den Namen Melt­down und Spect­re. Dabei geht es um unzu­läs­si­ge Zugrif­fe auf Cloud-basier­te Daten­ban­ken. Mit intel­li­gen­tem know­how ist hier ein Zugriff mög­lich. Alle betrof­fe­nen Her­stel­ler arbei­ten mit Hoch­druck an ent­spre­chen­den Updates, um die­se Lücken zu schlie­ßen. Exper­ten gehen aller­dings davon aus, dass es bis zu zwei Jah­re dau­ern wird, bis die jetzt auf­ge­ta­nen Lücken in den Hard- und Soft­ware-Lösun­gen mit­tel­stän­di­scher Betrie­be tat­säch­lich geschlos­sen sein werden.

Für Zau­de­rer und beflis­se­ne Daten­schüt­zer sind sol­che Mel­dun­gen immer auch Anlass, … 

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Geschäftsführerin privat: Neue Spielregeln für private Verluste

Ver­ge­ben Sie pri­vat einen Kre­dit und wird der nicht zurück­be­zahlt, dann dür­fen Sie den dar­aus resul­tie­ren­den Ver­lust mit Ihren Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen ver­rech­nen. Dies ergibt sich nach Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) zwin­gend mit der Ein­füh­rung der Abgel­tungs­steu­er (BFH, Urteil v. 24.10.2017, VIII R 13/15).

Das gilt auf jeden Fall dann, wenn Ihr Schuld­ner pri­va­te Insol­venz anmel­den muss und das Insol­venz­ver­fah­ren man­gels Mas­se abge­lehnt wird. Aber auch dann, wenn das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net wird und Sie bei der Ver­tei­lung even­tu­el­len Rest­ver­mö­gens leer aus­ge­hen oder ledig­lich mit einer Quo­te ent­schä­digt wer­den, kön­nen Sie den For­de­rungs­aus­fall bei Ihren Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen gegenrechnen.

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Haftung: Neue Dimensionen für eine Insolvenzverschleppung

Der Insol­venz­ver­wal­ter der Alno AG hat der Gläu­bi­ger­ver­samm­lung einen 72seitigen Prüf­be­richt vor­ge­legt. Danach hät­te der Vor­stand bereits 2013 Insol­venz anmel­den müs­sen. Gelingt der Nach­weis, kann der Vor­stand für anschlie­ßen­de Zah­lun­gen in die Haf­tung genom­men wer­den – Laut Insol­venz­ver­wal­tung geht es um ins­ge­samt 25 Mio. Euro. Das Ver­fah­ren wird auch Aus­wir­kun­gen auf die Insol­venz­haf­tung von (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rern von GmbHs haben. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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Sozialabgaben: Keine Pflichtversicherung bei Schachtelbeteiligung

Der Fremd­ge­schäfts­füh­rer einer GmbH, der an der die GmbH beherr­schen­den Gesell­schaft (hier: Akti­en­ge­sell­schaft nach Schwei­zer Recht) eine Sperr­mi­no­ri­tät (26%) hält, die es ihm ermög­licht, jede auf sei­ne Funk­ti­on als Geschäfts­füh­rer der GmbH bezo­ge­ne Wei­sung durch die Allein­ge­sell­schaf­te­rin der GmbH zu ver­hin­dern, ist nicht abhän­gig beschäf­tigt und damit kein Pflicht­mit­glied in der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung (LSG Hes­sen, Urteil v. 6.7.2017, L 8 KR 61/16).

Damit folg­te das Gericht nicht der Mei­nung der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung (DR), die im Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren auf „ver­si­che­rungs­pflich­tig” ent­schie­den hat­te. In der zwei­ten Instanz konn­te sich – u. E. zu Recht – der Fremd­ge­schäfts­füh­rer mit Sperr­mi­no­ri­tät an der Mut­ter­ge­sell­schaft durch­set­zen. Vor­aus­set­zung: Für die Beschluss­fas­sung ist per Gesell­schafts­ver­trag eine 75%-Mehrheit vorgeschrieben.

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Gender-Diskussion: GmbHs fest in Männerhand

Damit kein fal­scher Ein­druck ent­steht: Genaue Zah­len dar­über, wie vie­le Unter­neh­men in der Rechts­form einer GmbH oder einer Unter­neh­mer­ge­sell­schaft von einer Frau geführt wer­den, lie­gen nicht vor. Und zwar weder vom Sta­tis­ti­schen Bun­des­amt noch von der Cen­tra­le für GmbH. Aber: Die Zah­len die Geschäfts­füh­re­rIn­nen aus­wei­sen (in Per­so­nen- und Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten) sind – aus Gen­der-Sicht eher ernüch­ternd. So ermit­tel­te das Job­por­tal ABSOLVENTA zuletzt, dass in 2015 von ins­ge­samt 3,65 Mio. mit­tel­stän­di­schen Fir­men ledig­lich 600.000 von einer Frau gelei­tet wer­den. Das ent­spricht einem Anteil von 16 %. Geht man davon aus, dass die meis­ten klei­ne­ren Fir­men Ein­zel­un­ter­neh­men oder BGB-Gesell­schaf­ten sind, dürf­te der Anteil von frau­en­ge­führ­ten GmbHs deut­lich nied­ri­ger sein.

Die letz­te fun­dier­te Ana­ly­se zu Geschäfts­füh­re­rIn­nen des Sta­tis­ti­schen Bun­des­am­tes (Desta­tis) stammt aus dem Jah­re 2010. Danach sinkt der Anteil der Frau­en in den Geschäfts­füh­rungs-Eta­gen mit dem Alter. Der Anteil der Geschäfts­füh­re­rIn­nen liegt bei den 18 bis 24-Jäh­ri­gen noch bei 23 %. In der Alters­grup­pe 25 bis 29 Jah­re sind es 21 %, bei den 30 bis 34-Jäh­ri­gen nur noch 9 %. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass sich die­se Zah­len in den letz­ten 8 Jah­ren nur unwe­sent­lich ver­än­dert haben.

Allen Gleich­be­rech­ti­gungs­be­mü­hun­gen und Gen­der-Initia­ti­ven zum Trotz bleibt Geschäfts­füh­rung ein männ­lich domi­nier­tes Betä­ti­gungs­feld. Auch die Vor­ga­ben des Gesetz­ge­bers zur För­de­rung von Frau­en in GmbHs gemäß § 36 GmbH-Gesetz („Ziel­grö­ßen und Fris­ten zur gleich­be­rech­tig­ten Teil­ha­be von Män­nern und Frau­en”) haben bis­her kaum Wir­kung gezeigt. So ist eine signi­fi­kan­te Ände­rung der Zah­len bis­lang nicht fest­zu­stel­len. Seit 1.5.2015 gilt die Frau­en­quo­te in bör­sen­no­tier­ten und mit­be­stimm­ten Unter­neh­men. Die ent­spre­chen­de Vor­schrift des Akti­en­ge­set­zes gilt ana­log für mit­be­stimm­te GmbHs (§ 52 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Danach muss in die­sen Gre­mi­en inner­halb der nächs­ten 3 Jah­re (bis 1.5.2018) ein Frau­en­an­teil von 30 % erreicht sein. Nach § 36 GmbHG sind Sie als Geschäfts­füh­rer einer mit­be­stimm­ten GmbH ver­pflich­tet, Ziel­vor­ga­ben für den Frau­en­an­teil in Füh­rungs­po­si­tio­nen als Ein­stel­lungs­kri­te­ri­en vor­zu­ge­ben. Zuläs­sig ist es, wenn die Gesell­schaf­ter Ihnen dazu per Wei­sung kon­kre­te Vor­ga­ben machen (z. B. 30 % Frau­en­an­teil). Dabei soll­te die glei­che Quo­te für die Geschäfts­lei­tung wie für das Manage­ment vor­ge­ge­ben wer­den (Ein­hal­ten des Gleichbehandlungsgrundsatzes).

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Ergebnisse der Sondierungsgespräche: Das Wichtigste für Unternehmer

Hier geht es zu den Ergebnissen >  Sondierungspapier

 

Für Unter­neh­men wichtig

Steu­er „Wir wer­den ins­be­son­de­re für for­schen­de klei­ne und mit­tel­gro­ße Unter­neh­men eine steu­er­li­che För­de­rung ein­füh­ren, die bei den Per­so­nal- und Auf­trags­kos­ten für For­schung und Ent­wick­lung ansetzt. Inves­ti­tio­nen von Unter­neh­men in die Digi­ta­li­sie­rung wer­den wir durch steu­er­li­che Anrei­ze unterstützen.”
Lohn­ne­ben­kos­ten „Wir wer­den den Bei­trag zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung um 0,3 Pro­zent sen­ken”.
Lohn­ne­ben­kos­ten Der Arbeit­ge­ber­an­teil zur KV wird wie­der antei­lig berechnet.
Teil­zeit Im Teil­zeit- und Befris­tungs­recht wird ein Recht auf befris­te­te Teil­zeit ein­ge­führt. Gegen­über dem Refe­ren­ten­ent­wurf zur Wei­ter­ent­wick­lung des Teil­zeit­rechts wer­den fol­gen­de Ände­run­gen vereinbart:

1. Es besteht kein Anspruch auf Ver­län­ge­rung oder Ver­kür­zung der Arbeits­zeit oder vor­zei­ti­ge Rück­kehr zur frü­he­ren Arbeits­zeit wäh­rend der zeit­lich begrenz­ten Teilzeitarbeit.

2. Der neue Teil­zeit­an­spruch nach die­sem Gesetz gilt nur für Unter­neh­men, die in der Regel ins­ge­samt mehr als 45 Mit­ar­bei­ter beschäf­ti­gen.

3. Für Unter­neh­mens­grö­ßen von 45 bis 200 Mit­ar­bei­tern wird eine Zumut­bar­keits­gren­ze ein­ge­führt, dass ledig­lich einem pro ange­fan­ge­nen 15 Mit­ar­bei­tern der Anspruch gewährt wer­den muss. Bei Über­schrei­tung die­ser Gren­ze kann der Arbeit­ge­ber einen Antrag ablehnen.

4. Der Arbeit­ge­ber kann eine befris­te­te Teil­zeit ableh­nen, wenn die­se ein Jahr unter- oder fünf Jah­re über­schrei­tet. Die Tarif­ver­trags­par­tei­en erhal­ten die Mög­lich­keit, hier­von abwei­chen­de Rege­lun­gen zu vereinbaren.

5. Nach Ablauf der zeit­lich begrenz­ten Teil­zeit­ar­beit kann der Arbeit­neh­mer frü­hes­tens nach einem Jahr eine erneu­te Ver­rin­ge­rung der Arbeits­zeit verlangen.

Steu­er auf Kapitaleinkünfte Die Abgel­tungs­steu­er auf Zins­er­trä­ge wird mit der Eta­blie­rung des auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tau­sches abge­schafft
Sozi­al­bei­trä­ge Gering­ver­die­ner wer­den wir bei Sozi­al­bei­trä­gen ent­las­ten (Aus­wei­tung Midi-Jobs).

 

 

 

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