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Digitales: Die Geschäftsführungs-Strategie der zwei Geschwindigkeiten

Es gibt ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten, die Digi­ta­li­sie­rung des eige­nen Geschäfts­mo­dells vor­an­zu­trei­ben, um einer mög­li­chen und/oder abseh­ba­ren Dis­rup­ti­on zuvor­zu­kom­men: Die Begrün­dung eige­ner Start­Ups, Betei­li­gun­gen in der Form von Part­ner­schaf­ten mit geeig­ne­ten Markt­part­nern oder als Pro­jekt inte­griert ins eige­ne Unter­neh­men. Jede der genann­ten For­men haben Vor- und Nach­tei­le (vgl. dazu Nr. 29/2018). …

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Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Februar 2019

Kommt Bewe­gung in den Arbeits­markt? Ers­te Unter­neh­men (Kauf­hof, VW, RWE) pla­nen den groß­flä­chi­gen Per­so­nal­um­bau. Auch in die Auto­bran­che samt Zulie­fe­rer kommt Bewe­gung. Das wäre zumin­dest ein Aspekt, mit dem die unter­des­sen auch offi­zi­ell „Del­le” genann­te Ent­wick­lung Phan­ta­sie frei­setzt. Es herrscht die Unsicherheit. … 

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Neues Grundsatzurteil: Haftung des Steuerberaters für die Vermögensberatung

Emp­fiehlt der Steu­er­be­ra­ter Finanz-Anlagen(hier: geschlos­se­ner Schiffs­fonds) einer Fonds-Gesell­schaft, an der er selbst betei­ligt ist, ohne auf die­se Betei­li­gung hin­zu­wei­sen, haf­tet der für dar­aus ent­ste­hen­de Ver­lus­te. Aller­dings ist der Man­dant – also SIE – beweis­pflich­tig – er muss bele­gen kön­nen, dass der Steu­er­be­ra­ter einen ent­spre­chen­den Hin­weis unter­las­sen hat (BGH, Urteil v. 6.12.2018, IX ZR 176/16).

Mehr noch – der Steu­er­be­ra­ter muss nicht nur auf eine direk­te Betei­li­gung hin­wei­sen. Er muss sei­nen Man­dan­ten grund­sätz­lich auch dar­auf hin­wei­sen, wenn mit der Anla­ge­be­ra­tung für ihn ein wirt­schaft­li­cher Vor­teil ver­bun­den ist.  Kon­kret: „Der steu­er­li­che Bera­ter han­delt sei­nem Man­dan­ten gegen­über pflicht­wid­rig, wenn er die­sen zu einem Ver­trags­schluss mit einem Drit­ten ver­an­lasst, ohne zu offen­ba­ren, dass für ihn wirt­schaft­li­che Vor­tei­le mit einem sol­chen Ver­trags­schluss ver­bun­den sind”. Pro­blem: Sie müs­sen das im Zwei­fel bewei­sen kön­nen. Es gibt kei­ne Umkehr der Beweislast.

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EU: Einheitliche Regeln für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel

Euro­päi­sches Par­la­ment und Rat haben sich auf neue Regeln für den Online-Ver­kauf von Waren und die Bereit­stel­lung digi­ta­ler Inhal­te und Dienst­leis­tun­gen geei­nigt. Der Schutz der Ver­brau­cher in der gesam­ten EU soll damit ver­bes­sert wer­den. Wenn z. B. digi­ta­le Inhal­te (Musik, Soft­ware usw.) feh­ler­haft sind, haben die Ver­brau­cher jetzt Anspruch auf Ent­schä­di­gung. Künf­tig haben Ver­brau­cher auch mehr Zeit um nach­zu­wei­sen, dass eine erwor­be­ne Ware zum Zeit­punkt des Kaufs feh­ler­haft war. Für ein defek­tes Pro­dukt gel­ten EU-weit die­sel­ben Ent­schä­di­gungs­mög­lich­kei­ten (Preis­nach­läs­se, Erstat­tun­gen usw.). „Auch die Unter­neh­men wer­den von mehr Rechts­si­cher­heit und einem fai­ren Wett­be­werb pro­fi­tie­ren“, ver­spricht Kom­mis­si­ons­vi­ze­prä­si­dent Andrus Ansip, zustän­dig für den digi­ta­len Binnenmarkt.

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Steuerprüfung: Überversorgung wird genau geprüft

Ist in der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung (z. B. auch in der Pen­si­ons­zu­sa­ge für den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer) eine jähr­li­che Stei­ge­rungs­ra­te von 3 % ver­ein­bart, darf das Finanz­amt prü­fen, ob eine Über­ver­sor­gung vor­liegt. Auch eine so lau­ten­de Dyna­mi­sie­rungs­klau­sel kann eine Ange­mes­sen­heits­prü­fung nicht ver­hin­dern (BFH, Urteil v. 31.7.2018, VIII R 6/15).

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DSGVO: Gesellschafter hat weiterhin Anspruch auf Auskunft

Möch­te der Gesell­schaf­ter einer GmbH & Co. KG Antei­le sei­ner Mit-Gesell­schaf­ter erwer­ben und bit­tet dazu die Geschäfts­füh­rung um Aus­kunft über die Kon­takt­da­ten aller Mit-Gesell­schaf­ter, dann ist der Geschäfts­füh­rer zur Aus­kunft ver­pflich­tet. Er kann sich nicht auf die Daten­schutz­be­stim­mun­gen laut DSGVO beru­fen und das Aus­kunfts­er­su­chen ableh­nen (OLG Mün­chen, Urteil v. 16.1.2019, 7 U342/18).

Der Geschäfts­füh­rer berief sich dar­auf, dass kein Aus­kunfts­an­spruch zuste­he, da ein­zi­ges und aus­schließ­li­ches Ziel der Klä­ge­rin nicht die Aus­übung von Gesell­schaf­ter­rech­ten sei, son­dern der Erwerb von Antei­len an der Fonds­ge­sell­schaft von ande­ren Mit­ge­sell­schaf­tern. Das Aus­kunfts­be­geh­ren des Gesell­schaf­ters ist aber – so das Gericht – ledig­lich durch das Ver­bot der unzu­läs­si­gen Rechts­aus­übung und durch das sog. Schi­kan­ever­bot begrenzt. Die Daten­schutz­grund­ver­ord­nung spielt in sol­chen gesell­schafts­recht­li­chen Fra­gen ohne­hin kei­ne Rolle.

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Betriebsrat: Kein Anspruch auf Überlassung der Entgeltlisten

Auch nach Inkraft­tre­ten des neu­en Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­set­zes (Entg­Tran­spG) im Juli 2017 hat der Betriebs­rat nicht das Recht, die Über­las­sung der Ent­gelt­lis­ten zu ver­lan­gen. Er hat nach wie vor ledig­lich ein Ein­sichts­recht in die Ent­gelt­lis­te. Dazu heißt es im Urteil des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Düs­sel­dorf aus­drück­lich: „Das Entg­Tran­spG räumt dem Betriebs­rat bzw. dem Betriebs­aus­schuss sei­nem Wort­laut nach an kei­ner Stel­le einen Über­las­sungs­an­spruch ein. In § 13 Abs. 2 Satz 1 Entg­Tran­spG heißt es viel­mehr „.….….. hat das Recht ein­zu­se­hen” (LAG Düs­sel­dorf, Urteil v.  23.1.2019, 8 TaBV 42/18).

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Neue Rechtslage: Gesellschafter-Ladung per E‑Mail

In vie­len klei­ne­ren GmbHs läuft die Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung form­los – auf Zuruf. Nur wenn es drauf ankommt, wird die Schrift­form ein­ge­hal­ten – so wie es in § 51 des GmbH-Geset­zes vor­ge­se­hen ist. In nicht weni­gen Gesell­schafts­ver­trä­gen ist dar­über hin­aus zusätz­lich und aus­drück­lich ver­ein­bart, dass die Ein­la­dung schrift­lich mit ein­ge­schrie­be­nem Brief zu erfol­gen hat. Dar­an soll­ten Sie sich im Grund­satz hal­ten. Aber manch­mal eilt es, alte und neue Gewohn­hei­ten sind zur Rou­ti­ne gewor­den – zum Bei­spiel die form­lo­se Abspra­che,  Ein­la­dung und Mit­tei­lung der Tages­ord­nung per E‑Mail. Wie (rechts-) sicher sind die so gefass­ten Beschlüsse?

Grund­sätz­lich gilt:

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GmbH/Steuern: Prüfen Sie die Vorauszahlungen für 2019

Alle GmbHs, die ihre Steu­er­erklä­run­gen für 2017 zum Ende des ver­gan­ge­nen Jah­res zusam­men mit den Pflicht-Mel­dun­gen zum Unter­neh­mens­re­gis­ter erstellt und ein­ge­reicht haben, erhal­ten in den nächs­ten Tagen und Wochen die Beschei­de über Kör­per­schaft­steu­er und Soli­da­ri­täts­zu­schlag bzw. für die Gewer­be­steu­er. Fol­ge: Damit wer­den auch die Vor­aus­zah­lun­gen für 2019 (erst­mals: 10.3.2019) festgelegt.

Bei­spiel:

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Verträge mit Familien-Angehörigen: Fehler rückwirkend beseitigen

Ver­trag­li­che Gestal­tun­gen mit Fami­li­en-Ange­hö­ri­gen sind üblich. Auch das Finanz­amt muss das akzep­tie­ren und die Gel­der, die flie­ßen, steu­er­lich so behan­deln wie zwi­schen „Drit­ten“. Die Pra­xis sieht oft anders aus. Immer wie­der wer­den Ver­trä­ge bean­stan­det und Zah­lun­gen steu­er­lich nicht aner­kannt. Das kos­tet bares Geld.

Wich­tig für alle, die Ver­trä­ge mit Ange­hö­ri­gen abge­schlos­sen haben: …