Themen heute: Was tun, wenn der Steuerberater nicht pünktlich liefert? + Pflichtveröffentlichung: Nur wenn Sie nachmelden, zahlt die GmbH weniger + GmbH-Geschäftsführer: Jederzeit zuständig für Recht und Ordnung + GmbH-Recht: Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist doppelt abhängig + Steuern: Falschberechnung kostet Organschaft + Gesellschaftsrecht: Definitives „Aus“ für Cash-GmbH + Geschäftsführer privat: Frist für Geschäftsführer-Kündigung + BISS …
Nr. 24/2013 vom 14.6.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
ob Lohnsteuer oder Umsatzstatistik: Meist geht Nichts ohne Steuerberater. Was aber, wenn der nicht pünktlich liefert? Z. B., wenn Sie einen neuen Gesellschafter aufnehmen wollen und dafür eine Unternehmensbewertung brauchen. Fakt ist, dass Sie dann auf Ihren Berater angewiesen sind. Nur er hat die Unterlagen. Auch wenn Sie einen Externen einschalten, ist der darauf angewiesen, dass der Steuerberater kooperiert. Aber: Die meisten Steuerberater sind keine Bewertungsexperten. Das heißt, der Berater muss sich erst in die Materie einarbeiten und dazu ist im operativen Steuerberater-Geschäft keine Zeit. Und schon haben Sie ein Zeitproblem. Sie müssen die Verhandlung mit Ihrem neuen Geschäftspartner verschieben – taktischer Nachteil für SIE.
Für die Praxis: In der Tat sind Sie in dieser Situation auf den Steuerberaters angewiesen. Erfahrungsgemäß lässt sich das aber nicht erzwingen und zwar weder mit der Drohung von Zahlungsverzug oder mit anderen Drohgeesten. Besser ist es, wenn Sie konkrete Hilfe für die missliche Situation des Beraters anbieten. Etwa, indem Sie selbst zusätzliche Informationen zum Thema beschaffen (Kollegen-Gespräch im Netzwerk, auch: IHK, HK) und den Steuerberater so zur konstruktiven Problemlösung führen. Im dem oben genannten Fall z. B. indem Sie auf https://www.unternehmenswertrechner.de verweisen. Taktischer Vorteil für SIE.
Pflichtveröffentlichung: Nur wenn Sie nachmelden, zahlt die GmbH weniger
Kleine GmbH sollen laut Bundesregierung weniger Bußgelder zahlen, wenn Sie gegen die Vorschriften zur Pflichtveröffentlichung des Jahresabschlusses verstoßen (vgl. Nr. 20/2013, BR-Drucksache 323/13). Wichtig: Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss das Bundesamt für Justiz (BfJ) das Bußgeld für kleinste GmbH auf 500 EUR und für kleine GmbH auf 1.000 EUR nur herabsetzen, wenn die fehlenden Unterlagen noch vor der Festsetzung des Bußgeldes nachgereicht werden. Das Bußgeld wird für kleinste und kleine GmbH auch weiterhin mit 2.500 EUR festgesetzt. Nur wer in der 6‑Wochenfrist die Unterlagen nachgereicht hat wird „belohnt“ und kommt mit einem reduzierten Bußgeld davon.
Für die Praxis: GmbHs, die Probleme mit der fristgerechten Einreichung des Jahresabschlusses haben, können den JA in der Praxis nur selten innerhalb der 6‑Wochen-Frist nachreichen. Entweder handelt es sich um komplizierte Fälle (fehlende Unterlagen, Insolvenzverfahren) oder um Steuerprobleme (Krankheit des Beraters). Hier bleibt es beim Alten. Verstreicht die 6‑Wochen-Frist werden 2.500 EUR Bußgeld festgesetzt – weiterhin auch für kleinere GmbH. Als GF sollten Sie den JA mit Deadline 31.12. des Folgejahres planen.
GmbH-Geschäftsführer: Jederzeit zuständig für Recht und Ordnung
Für Sie als GmbH-Geschäftsführer gelten neben den Vorschriften aus dem GmbH-Gesetz zahlreiche gesetzliche Vorgaben aus dem Aktiengesetz. Das gilt z. B. auch für die Verpflichtung zur Umsetzung von rechtlichen Vorschriften (Compliance) in der Firma. Hier einige Beispiele aus der Praxis:
- Sie müssen dafür sorgen, dass die Vorschriften zur unlauteren Telefon-Werbung eingehalten werden und die Mitarbeiter entsprechend anleiten und schulen lassen oder
- Sie müssen dafür sorgen, dass Preisauszeichnungsvorschriften eingehalten werden oder nicht gegen Wettbewerbsrecht verstoßen wird (Preisabsprachen im Außendienst).
Verstöße lösen die Haftung des GmbH-Geschäftsführers aus (43 GmbH-Gesetz), und zwar im Innenverhältnis – also wenn der GmbH ein Schaden entsteht – aber auch im Außenverhältnis, wenn durch fehlerhaftes Handeln oder Gesetzesverstöße Schäden bei Dritten entstehen (z. B. Umweltschäden, Produkthaftung).
Für die Praxis: Je nach Unternehmensgröße (Anzahl der Organisationsstufen) und Branche (Gefahrenneigung) sind Sie auch als GmbH-Geschäftsführer gut beraten, für eine konsequente Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu sorgen. Unternehmensinterne Richtlinien müssen für alle Arbeitnehmer durchgesetzt werden (Kontrollen). Für die Umsetzung des Themas Compliance orientieren Sie sich an diesen Vorgaben:
- Für die Umsetzung der Compliance-Pflichten gilt Gesamtverantwortung der Geschäftsführung.
- Delegieren Sie die Zuständigkeit an einen Kollegen, einen Mitarbeiter, an eine interne Compliance-Kommission oder eine externe Stelle (Rechtsanwalt), müssen Sie trotzdem kontrollieren.
- Wie Sie entsprechende Kontrollen einrichten, bleibt Ihnen weitgehend überlassen. Dabei muss aber die Fachlichkeit gesichert sein.
- Die Compliance-Zuständigkeiten sollten vom operativen Geschäft getrennt werden (Stabstelle).
- Ein Verstoß gegen die Compliance-Pflichten liegt auch dann vor, wenn das dem Unternehmen einen Vorteil bringt (z. B. sog. nützliche Pflichtverletzungen wie Begünstigungen, Geschenke usw.).
Festzustellen ist, dass die Rechtsprechung zur Geschäftsleitungs-Haftung In den letzten Jahren angezogen hat. Im Klartext: Die großen Fälle (z. B. Breuer) haben dafür gesorgt, dass die Gerichte – und zwar ab dem LG – die Anforderungen an den Geschäftsführer ständig nach oben schrauben. Bis dahin, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist, sich bei komplexeren Angelegenheiten qualifizierten Rat einzuholen (vgl. zuletzt Nr. 34, 33 /2012). Daran sollten Sie sich auch als Geschäftsführer einer kleineren GmbH jederzeit orientieren.
GmbH-Recht: Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist doppelt abhängig
Meistens wird der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht von der GmbH selbst sondern von der Kommanditgesellschaft (KG) angestellt. Folge: Die KG ist dann auch für die Kündigung des Vertrages zuständig. Ist er dann z. B. zu 50 % an der GmbH, nicht aber an der KG beteiligt, nutzt ihm sein Veto gegen eine Kündigung nichts. Beispiel: Ein Geschäftsführer wollte die ihm zustehende Tantieme einfordern. Darauf kündigte ihm der Hauptgesellschafter. Der klagte gegen die Kündigung. Aber: Zuständig für die Kündigung ist in diesem Fall die Kommanditgesellschaft – vertreten durch die GmbH. Und die muss auf Weisung des Kommanditisten die Kündigung aussprechen (OLG Hamburg, Urteil vom 22.3.2013, 11 U 27/12).
Für die Praxis: Besser ist es, wenn Sie als Geschäftsführer und Mit-Gesellschafter einer Komplementär-GmbH den Anstellungsvertrag direkt mit der GmbH abschließen. Sie haben dann volles Stimmrecht und müssen nicht befürchten, dass der oder die Kommanditisten der GmbH für Sie nachteilige Weisungen erteilen (das betrifft auch: Gehaltsfragen, Weisungen, Kündigung). Je nach Beteiligungssituation ist das aber nicht leicht durchzusetzen. Aber ein Versuch ist es wert. Ihr bestes Argument dafür: „Wenn ich schon nicht am vollen Ertrag meiner Tätigkeit – sprich am Gewinn der KG – beteiligt bin, möchte ich wenigstens Vertragssicherheit“.
Steuern: Falschberechnung kostet Organschaft
Wird im Organvertrag ein Kündigungsdatum genannt, das 1 Tag vor dem für die Einhaltung der Fünfjahresfrist maßgeblichem Datum liegt, so wird die Organschaft steuerlich nicht anerkannt. Fehlt auch der Verweis auf § 14 Nr. 4 S. 1 KStG 1999, muss das Finanzamt nicht davon ausgehen, dass die Fünfjahresfrist im Gewinnabführungsvertrag gewollt ist (BFH, Beschluss vom 23.1.2013, I R 1/12).
Für die Praxis: Im Fall waren sich alle Beteiligten (Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft, übernehmende Gesellschaft) einig, einen steuerlich wirksamen Gewinnabführungsvertrag zu vereinbaren. Alleine aufgrund eines Rechenfehlers wurde ein um ein Tag verfrühtes Kündigungsdatum festgeschrieben. Der Fehler wurde von niemandem bemerkt (Notar!). Die Finanzbehörden bleiben in solchen Fällen hart und berufen sich auf die Buchstaben. Laut BFH ist daran definitiv nicht zu rütteln. Wer einen Gewinnabführungsvertrag abschließt, muss also genau rechnen: Früheste Kündigung mindestens nach 5 Jahren + einem Tag.
Gesellschaftsrecht: Definitives „Aus“ für Cash-GmbH
Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, das umstrittene Erbschaftsteuer-Sparmodell „Cash-GmbH“ aus dem Verkehr zu ziehen (vgl. Nr. 21/2013). Die Arbeitsgruppe verständigte sich jetzt darauf, dass die Abweichung vom durchschnittlichen Vermögen der GmbH bei der Übertragung maximal 20 % betragen darf (Jahressteuergesetz 2013 nach Einigung der Bund/Länder-Arbeitsgruppe).
Für die Praxis: Danach sind Vermögensübertragungen nach dem Cash-GmbH-Modell nicht mehr möglich. Die Übertragung von Betriebsvermögen ist nach wie vor (fast) steuerfrei möglich. Bei Nachfolge oder Verkauf sollte also zügig geplant und umgesetzt werden. Aber: Früher oder später wird das laut Bundesfinanzhof/Bundesverfassungsgericht bestehende Privileg für Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer in dieser Form fallen.
Geschäftsführer privat: Frist für Geschäftsführer-Kündigung
Überträgt die Gesellschafterversammlung die Kündigung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund auf einen Bevollmächtigten (z. B. einen Anwalt), gilt die Zweiwochenfrist. Und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem ein/die Gesellschafter vom Kündigungsgrund Kenntnis haben (BGH mit Urteil vom 9.4.2013, II ZR 273/11).
Für die Praxis: Im Urteilsfall hatte der zur Kündigung bevollmächtigte Rechtsberater die Kündigung zu spät ausgesprochen. Es kommt nämlich nicht darauf an, dass der Bevollmächtigte innerhalb der 2‑Wochenfrist (§ 626 Abs. 2 Satz 1 BGB) handelt. Entscheidend ist der Zeitpunkt, an dem das zur Kündigung zuständige Organ (hier: Gesellschafterversammlung) Kenntnis von den Kündigungsgründen hatte. Der Geschäftsführer hatte unzulässigerweise neben seiner Anstellung einen Scheinberatervertrag abgeschlossen.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief