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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 14/2013

The­men heu­te: Home-Office: Gute Ergnzung, aber auch nicht mehr +  GmbH-Finan­zen: Was steht im Gesell­schafts­ver­trag? + Füh­rungs­feh­ler: So geht „Dele­gie­ren“ rich­tig + Inter­net: Alles Wis­sen, was die eige­ne GmbH im Netz macht + Gesell­schafts­recht: Kom­ple­men­tär-GmbH in der Publi­kums-KG hat kein Anrecht auf Mehr­heits-Stimm­recht + GmbH-Recht: Gesell­schaf­ter-Beschluss allei­ne reicht nicht ausIntra­net vor Inter­net: Betriebs­rat muss sich ent­schei­denBISS …

 

Nr. 14/2013 vom 5.4.2013

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

nach dem Vor­bild von Yahoo-Che­fin Maris­sa May­er prü­fen immer mehr Unter­neh­men, ob die Mit­ar­bei­ter nicht doch pro­duk­ti­ver sind, wenn sie im Büro und nicht in häus­li­cher Umge­bung oder unter­wegs arbei­ten. Fakt ist: Jun­ge Müt­ter arbei­ten im Home-Office sehr pro­duk­tiv. Je anspruchs­vol­ler die Büro-Tätig­keit (Team­lei­tung bis Manage­ment), umso häu­fi­ger führt die Arbeit im Home-Office zu Dop­pel­ar­bei­ten und Inno­va­ti­ons­ver­lus­ten. Rich­tig ist, dass das per­sön­li­che Gespräch zwi­schen den Mit­ar­bei­tern im Team die Pro­duk­ti­vi­tät för­dert und Inno­va­tio­nen anregt. Im Aus­tausch von Wis­sen um Pro­zes­se und Abläu­fe wer­den Schwach­stel­len offen gelegt und Lösun­gen gefun­den. Fazit: Das Home-Office ist kein Ersatz son­dern ledig­lich Ergänzung.

Für die Pra­xis: Vie­le Geschäfts­füh­rer haben bereits die Erfah­rung gemacht, dass sich die meis­ten Mit­ar­bei­ter im Home-Office nicht anders ver­hal­ten als am betrieb­li­chen Arbeits­platz. Wer enga­giert arbei­tet und mit­denkt, macht das auch im Home-Office nicht anders. Das spricht dafür, Home-Office Lösun­gen immer nur im Ein­zel­fall ein­zu­rich­ten, die Arbeits­er­geb­nis­se zu doku­men­tie­ren und zu pro­to­kol­lie­ren. Nur so ist sicher gestellt, dass sich kei­ne (unkon­trol­lier­ba­re) Par­al­lel-Arbeits­welt entwickelt.

GmbH-Finanzen: Was steht im Gesellschaftsvertrag?

Anfra­ge eines Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers zur Finan­zie­rung der GmbH: „Für Kre­di­te über 20.000 EUR braucht unse­re GmbH einen Gesell­schaf­ter­be­schluss. Ich gewäh­re das Dar­le­hen. Darf ich mit abstim­men?“. Ant­wort: Nein. Es han­delt sich um einen schuld­recht­li­chen Ver­trag zwi­schen der GmbH und dem Gesell­schaf­ter. Um Inter­es­sen­über­schnei­dun­gen zwi­schen Gesell­schaf­ter- und GmbH-Inter­es­se aus­zu­schlie­ßen, darf das Stimm­recht dann nicht aus­ge­übt wer­den. Nie­mand kann Rich­ter in eige­ner Sache sein (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Nicht mit­wir­ken darf der Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) bei der Beschluss­fas­sung über:

  1. Ihre eige­ne Ent­las­tung (§ 47 Abs. 4 GmbH-Gesetz). Wird Gesamt­ent­las­tung erteilt, sind alle geschäfts­füh­ren­den Gesell­schaf­ter von der Beschluss­fas­sung aus­ge­schlos­sen. Bei Ein­zel-Ent­las­tung kann bei meh­re­ren Geschäfts­füh­rern der ande­re Geschäfts­füh­rer nur abstim­men, sofern kei­ne gemein­schaft­li­che Ver­ant­wor­tung vorliegt,
  2. die Abbe­ru­fung des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers aus wich­ti­gem Grund (BGH-Urteil vom 20.12.1982, II ZR 110/82),
  3. die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers (BGH mit Grund­satz-Urteil vom 27.10.1986, II ZR 240/85),
  4. die Ein­zie­hung Ihres Geschäfts­an­teils (§ 34 GmbH-Gesetz),
  5. Befrei­ung von einer Ver­bind­lich­keit, Auf­rech­nung, Stun­dung oder Inan­spruch­nah­me als Bürge,
  6. die Vor­nah­me eines Rechts­ge­schäfts mit dem Gesell­schaf­ter (Miet- und Pacht­ver­trä­gen, Dar­le­hen, schuld­rech­ti­che Verträge),
  7. die Ein­lei­tung oder Erle­di­gung von Rechts­strei­tig­kei­ten gegen einen Gesell­schaf­ter (auch: die Gel­tend­ma­chung von For­de­run­gen, Mahn­be­scheid, Kla­ge, Zwangs­voll­stre­ckung, Schiedsverfahren).

Als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kön­nen Sie bei Ihrer Bestel­lung und Abbe­ru­fung zum Geschäfts­füh­rer, bei dem Beschluss zum Abschluss, zur Ände­rung und zur Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges mit abstimmen.

Führungsfehler: So geht „Delegieren“ richtig

Selbst erfah­re­ne Geschäfts­füh­rer tun sich schwer, wenn es ums Dele­gie­ren geht. Pro­blem: Mit­ar­bei­ter haben kei­ne aus­rei­chen­de Gesamt­sicht der ein­zel­nen Abläu­fe. Schluss­end­lich bleibt die Ent­schei­dung doch beim Geschäfts­füh­rer. Wich­tig: Dele­ga­ti­on ist immer auch eine Ver­trau­ens­sa­che. Dies gilt es ein­zu­üben. Dele­ga­ti­on funk­tio­niert aber auch nur dann, wenn die sach­li­chen Vor­aus­set­zun­gen stim­men. Das sind:

Check­lis­te: Rich­tig „dele­gie­ren“

  1. Wol­len Sie die­se Auf­ga­be wirk­lich delegieren?
  2. Tren­nen Sie Ihre Auf­ga­ben in wich­ti­ge und weni­ger wich­ti­ge. Dele­gie­ren Sie weni­ger wich­ti­ge Aufgaben.
  3. Defi­nie­ren Sie die Auf­ga­be, Teil­auf­ga­ben, Zie­le und Rah­men­be­din­gun­gen klar und ein­deu­tig. Pla­nen Sie mit Budget.
  4. Wel­che Hilfs­mit­tel und Unter­la­gen sind not­wen­dig, wel­che Ter­mi­ne und Eck­ter­mi­ne sind zu beach­ten, wie erfolgt Bericht­erstat­tung, wel­che Zusam­men­hän­ge bestehen?
  5. Über­le­gen Sie, wer am bes­ten für die Auf­ga­be in Fra­ge kommt. Ver­fügt er die Fähig­kei­ten und Kapazitäten?
  6. Infor­mie­ren Sie den Ver­tre­ter umfang­reich und recht­zei­tig. Legen Sie Kom­pe­ten­zen und Ver­ant­wor­tungs­be­rei­che fest.
  7. Infor­mie­ren Sie betrof­fe­ne Stel­len über die Auf­ga­ben­de­le­ga­ti­on und die damit ver­bun­de­nen Befugnisse.
  8. Las­sen Sie sich vom Fort­schritt der dele­gier­ten Auf­ga­be infor­mie­ren, ohne dabei eigen­ver­ant­wort­li­ches und selb­stän­di­ges Han­deln einzuschränken.
  9. Nut­zen Sie die Dele­ga­ti­on als Mög­lich­keit, ande­re zu moti­vie­ren und zu för­dern (Wei­ter­bil­dung).
  10. Dele­gie­ren Sie früh­zei­tig und dau­er­haft. Tre­ten ähn­li­che Auf­ga­ben auf, soll­ten Sie an die glei­che Per­son delegieren.
  11. Geben Sie kom­plet­te Auf­ga­ben ab und nicht nur Teilaufgaben.
  12. Ver­mei­den Sie, eine Auf­ga­be an 2 Mit­ar­bei­ter zu übertragen.
  13. Geste­hen Sie Feh­ler zu und hal­ten Sie den Dele­gier­ten den Rücken frei.
  14. For­mu­lie­ren Sie bei umfang­rei­chen oder wich­ti­gen Auf­ga­ben den Dele­ga­ti­ons­auf­trag schriftlich.
  15. Geben Sie Feed­back, inwie­weit die Ergeb­nis­se Ihren Erwar­tun­gen und Ansprü­chen entsprechen.

Für die Pra­xis: Dazu ein Kol­le­ge: „Zuerst haben wir den Teams leich­te Pro­jekt­auf­ga­ben über­tra­gen (Betriebs­aus­flug, Weih­nachts­fei­er, aber auch: QM-Pro­jek­te, Wei­ter­bil­dungs­plä­ne). Das funk­tio­nier­te bes­ser als erwar­tet. Unter­des­sen las­se ich mich nur noch infor­mie­ren“. For­mu­lie­ren Sie als Ziel für Ihre Geschäfts­füh­rung: Die Mit­ar­bei­ter sind zustän­dig für den Geschäfts­ab­lauf. Der Geschäfts­füh­rer küm­mert sich um Ausnahmefälle.

Internet: Alles Wissen, was die eigene GmbH im Netz macht

Ob Bran­chen­wis­sen, Preis­ver­glei­che oder die pri­va­te Urlaubs­pla­nung: Die Inter­net-Recher­che mit Goog­le gehört für die meis­ten Kol­le­gen zum All­tag. Nur weni­ge nut­zen aber die Goog­le-Alerts („Alarm“)-Funktion. Vor­teil: Wird Ihre Fir­ma z. B. in einem Pres­se­ar­ti­kel genannt, wer­den Sie auto­ma­tisch per E‑Mail dar­über infor­miert. Das gilt für alle Such­be­grif­fe, die Sie inter­es­sie­ren (Kon­kur­ren­ten, Per­so­nen usw.). Anmel­dung unter: https://www.google.com/alerts.

Für die Pra­xis: Emp­foh­le­ne Grund­ein­stel­lung: Such­an­fra­ge zu Name der Fir­ma, Name des Geschäfts­füh­rers, Pro­dukt­na­men. Erleb­nis­typ: News. Häu­fig­keit: Wöchent­lich. Am bes­ten ver­wen­den Sie nicht Ihre per­sön­li­che oder Ihre Fir­men E‑Mail, son­dern rich­ten sich eine zusätz­li­che E‑Mail bei einem der bekann­ten E‑Mail-Anbie­ter ein (wed.de, goog­le-Mail, gmx).

Gesellschaftsrecht: Komplementär-GmbH in der Publikums-KG hat kein Anrecht auf Mehrheits-Stimmrecht

Der Kom­ple­men­tär-GmbH einer Publi­kums-Kom­man­dit­ge­sell­schaft, die eine umsatz­ab­hän­gi­ge Ver­gü­tung erhält und weder am Gewinn noch am  Ver­lust der Kom­man­dit­ge­sell­schaft betei­ligt ist, kann ein Mehr­heits-Stimm­recht bei der Beschluss­fas­sung über die Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges (hier: Beschluss­fas­sung über eine Kapi­tal­erhö­hung) nicht ein­ge­räumt wer­den (LG Frei­burg, Urteil vom 25.1.2013, 12 O 133/12).

Für die Pra­xis: Im Fal­le der Publi­kums-Kom­man­dit­ge­sell­schaft gilt die Inhalts­kon­trol­le, wonach zu prü­fen ist, ob der Gesell­schafts­ver­trag recht­li­chen Vor­ga­ben genügt und die Kom­man­di­tis­ten aus­rei­chend geschützt sind. Steht der Kom­ple­men­tär-GmbH statt der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen ¾‑Mehrheit ein geson­der­tes Mehr­heits­stimm­recht bei der Beschluss­fas­sung von Ände­run­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges zu, ist das nicht zuläs­sig. Die­se Sat­zungs­klau­sel ist unzu­läs­sig. Die Beschluss­fas­sung ist unwirksam.

GmbH-Recht: Gesellschafter-Beschluss alleine reicht nicht aus

Für Beschlüs­se der Gesell­schaf­ter, die Ände­run­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges beinhal­ten, müs­sen Form­vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten wer­den. Fehlt z. B. die nota­ri­el­le Beur­kun­dung bei  einem Beschluss über einen Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges, kann das Regis­ter­ge­richt die Ein­tra­gung des Beschlus­ses ableh­nen (Amts­ge­richt Ham­burg, Beschluss vom 4.2.2013, HRB 38053, Quel­le GmbH-Rndschau 2013, S. 311).

Für die Pra­xis: Als Geschäfts­füh­rer sind Sie dafür ver­ant­wort­lich, dass Beschlüs­se der GmbH-Gesell­schaf­ter zur Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter ange­mel­det wer­den. Wie im Fal­le hier auch dafür, dass der Beschluss nota­ri­ell beur­kun­det wird. Feh­ler kön­nen weit rei­chen­de Fol­gen haben. Zum Bei­spiel, wenn eine bestimm­te Frist ein­ge­hal­ten wer­den muss und die­se Frist wegen der feh­len­den Ein­tra­gung im Regis­ter­ge­richt verstreicht.

Intranet vor Internet: Betriebsrat muss sich entscheiden

Stel­len Sie dem Betriebs­rat per Intra­net einen Inter­net­an­schluss, dann haben Sie Ihre Infor­ma­ti­ons­pflich­ten gegen­über dem Betriebs­rat erfüllt (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebs­rat hat dann kei­nen Anspruch auf einen zusätz­li­chen Inter­net­an­schluss, z. B. bei einem pri­va­ten Pro­vi­der (LAG Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 23.1.2013, 13 TaBV 8/12).

Für die Pra­xis: Das gilt auch dann, wenn für den Betriebs­rat zunächst ein E‑Mail-Anschluss über einen pri­va­ten Pro­vi­der gewährt und gezahlt wird und erst spä­ter das betriebs­in­ter­ne Intra­net ein­ge­führt wird. Im Urteils­fall hat­te der Arbeit­ge­ber dem Betriebs­rat bereits seit 15 Jah­ren den pri­va­ten E‑Mail-Anschluss gezahlt.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

 

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