GmbH digital: Krypto-Geld als Stammeinlage – Was geht? Was kommt? + Geschäftsführungs-Vorsorge-Strategie: Investitionen, Preise, Kundenbindung + Digitales: Kombinieren Sie Förderprogramme für eine Maßnahme + Tatort „GmbH“: Geprüft wird bis zum bitteren Ende + GmbH/Personal: Maßnahmen gegen den Fachkräftemangel + GmbH/Recht: (Enge) Bestpreisklauseln sind zulässig + Verträge: Schweigen ist keine Zustimmung + GmbH/Recht: Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens + Kritik an der Geschäftsführung: JA – Aber nur intern
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 24/2019 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 14. Juni 2019
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
in Zeiten von neuen Geschäftsmodellen, alles umfassender Digitalisierung und prosperierenden StartUps geht es vor allem um Geschwindigkeit. Wem gelingt eine schnelle Finanzierung? Wer findet am schnellsten die besten Partner? Wer ist zuerst im Markt? Wer macht den ersten Börsengang? Und das Alles in einem rechtlichen Rahmen, der die beteiligten Personen so schützt, dass ein Zugriff auf das Privatvermögen nicht ohne weiteres möglich ist – das persönliche Risiko minimiert ist. In Deutschland geht das nach wie vor am besten mit einer GmbH oder deren kleiner Schwester – der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft. Das Gesellschaftsrecht ist gefordert.
Mit dem Musterprotokoll und gut vorbereiteten Unterlagen dauert die Anmeldung einer GmbH unterdessen nur noch wenige Wochen. An einer weiteren Beschleunigung – sprich: Online-Registrierung – wird gearbeitet (vgl. Nr. 11/2019). Das bringt klare Verhältnisse für die beteiligten Personen. Dennoch bleiben Unwägbarkeiten. So bleiben mit dem Musterprotokoll viele Fragen (Beispiel: Ausscheiden aus der UG) ungelöst. Eine Unternehmergesellschaft lässt sich nur mit Bareinlagen gründen. Oder: Kann man das für eine GmbH notwendige Stammkapital mit einer Kryptowährung (z. B. in Bitcoins) einzahlen? Im Grundsatz: JA! Und zwar als Sacheinlage bei Gründung einer GmbH. Das ist – soweit die Rechtsexperten – zulässig. Allerdings sollten Sie nicht darauf bauen, dass sich das bereits bis in alle Registergerichte herumgesprochen hat.
Geschäftsführungs-Vorsorge-Strategie: Investitionen, Preise, Kundenbindung
Noch läuft die Konjunktur für viele Unternehmen gut. Die Auftragsbücher sind voll (Handwerk) und die Aufträge reichen in den vielen Branchen bis ins 2. Halbjahr 2019. Eine klare Abschwächung ist aber bereits im Fahrzeugbau und bei vielen kleineren und mittelständischen Zulieferern auszumachen. Wichtig ist, die Rezession anzunehmen, nicht zu verdrängen und energisch gegenzusteuern.
FAZ Wirtschaft: Ökonomen erwarten Wachstumsflaute
Unterdessen sprechen alle Indikatoren eine klare Sprache. Selbst die bisher von den Konjunkturprognosen relativ wenig beeindruckte inländische Nachfrage zeigt Wirkung (HDE-Konjunkturbaromter: stagniert unterdessen bei 100,03 Punkten). Der Abschwung wird schneller kommen als viele denken. Für Sie als Unternehmer bedeutet das:
- Rationalisierungs-Investitionen vor Erweiterungs-Investitionen: Beherzigen Sie ab sofort die alten Unternehmer-Regeln für Konjunkturschwankungen. Zum jetzigen Zeitpunkt sollten die Produktionskosten so weit wie möglich heruntergefahren und Folgeaufträge zur Kapazitätsdauslastung beschafft werden.
- Setzen Sie bei den Aufträgen den Schwerpunkt auf Rendite vor Umsatz. Prüfen Sie, an welchen Stellen Sie bei einem Rückgang der Aufträge Ihre Kapazitäten anpassen können.
- Kontakten Sie frühzeitig und kontinuierlich Ihre Bank. Beziehen Sie Ihren Firmenkundenberater in Ihre Krisenplanungen ein. Sorgen Sie dafür, dass Sie permanent über Plan- und Branchenzahlen verfügen und Ihre BWA, Jahresbilanz, Vermögens- und Liquiditätsstatus aktuell sind.
- Machen Sie Ihr Unternehmen fit für Kurzarbeit – die entsprechenden Rahmenbedingungen stehen bereits fest. Sobald die ersten Rezessionsauswirkungen spürbar werden, dürfte die Förderdauer wieder verlängert (vgl. dazu Nr. 21/2019).
2019 werden die Preise für viele Produkte/Vorprodukte steigen. Die Statistik wies zuletzt eine Steigerungsrate von 1,4 % aus. Viele Geschäftsführer haben zuletzt in der Realität aber wesentlich höhere Preissteigerungen für Vorprodukte hinnehmen müssen als dies in den Statistiken zum Ausdruck kommt. Diese Dunkelziffer-Inflation wird auch 2019 zu Buche schlagen, weil viele Unternehmen Preissteigerungen erst mit neuen Vertragsabschlüssen weitergeben. Für Sie als Unternehmer bedeutet das:
- Für längerfristige Projekte müssen die Preissteigerungen in der Kalkulation berücksichtigt werden. Am besten vereinbaren Sie Verträge mit (Tages-) Preisklauseln. U. U. lohnt es, spekulativ mit Vorräten zu wirtschaften. Umgekehrt sind Verträge mit Zulieferern und Lieferanten unbedingt auf Preisklauseln zu prüfen, damit Sie wissen, auf was Sie sich einlassen.
- Unternehmen, die in angemieteten Geschäftsräumen tätig sind, sollten prüfen, ob sich die Anschaffung einer Immobilie (im Privat- oder Geschäftsvermögen) rechnet. Besonders im Fokus stehen weiterhin die Energiekosten. Diese werden weiter (überproportional) steigen. Dazu wird das Energie-Oligopol die Marktlage zu seinen Gunsten voll ausschöpfen. Stellen Sie eine Energiebilanz für Ihr Unternehmen auf und planen Sie kurz- und mittelfristige Energiesparmaßnahmen.
- Einzelabsprachen mit A‑Kunden (B2B) sollten Sie nicht von vorneherein ausschließen. Informieren Sie sich über die Wünsche dieser Kunden. Welchen konkreten Bedarf haben sie? Wie haben sie in der Vergangenheit auf Preiserhöhungen reagiert? Prüfen Sie, wie Sie A‑Kunden entgegenkommen können, ohne auf die Preiserhöhung zu verzichten. Beispiel: Gewähren Sie besonders sensiblen Kunden für die ersten Käufe nach der Preiserhöhung Rabatte.
- Kleinere Preiserhöhungen in kürzeren Abständen können Kunden besser verkraften und werden tendenziell leichter akzeptiert. Diese Strategie eignet sich bevorzugt im Consumer-Markt, da diese preissensibler reagieren und schneller zur Konkurrenz wechseln.
Digitales: Kombinieren Sie Förderprogramme für eine Maßnahme
Derzeit werben Banken verstärkt mit günstigen Konditionen für Digital-Investitionen um die Gunst der Unternehmen. So z. B. die Landesbank Baden Württemberg (LBW), die sogar einen Direktzuschuss bis zu 5.000 EUR für digitale Investitionen auszahlt. Fakt ist: Die Politik hat das Thema Digitalisierung für sich entdeckt und bietet – zum Teil unkoordniert, schlecht definiert und kaum kontrolliert – zahlreiche Förderprogramme. Wichtig für Unternehmen: Verschaffen Sie sich einen Überblick über den genauen Leistungsumfang. Prüfen Sie, für welche Maßnahmen sog. kombinierte Förderungen möglich sind – Sie also verschiedene Fördertöpfe für ein und dieselbe Investition anzapfen können. Koordinieren lassen sich die verschiedenen Maßnahmen über das Programmangebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Wichtigstes Programm zur Digitalisierung ist der ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit. Damit fördert die KfW den Finanzierungsbedarf im Zusammenhang mit Digitalisierungs- und Innovationsvorhaben und zwar für Investitionen und Betriebsmittel. Beispiele: Vernetzung von ERP- und Produktionssystemen für die Produktion von Morgen (Industrie 4.0), Entwicklung und Implementierung von IT- und/oder Datensicherheitskonzepten, digitale Plattformen, Apps und digitale Vetriebskanäle zum Aufbau digitaler Plattformkonzepte und des elektronischen Handels, additive Fertigungsverfahren wie 3D-Druck als neue Produktionsmethode in der Fertigung oder der Ausbau innerbetriebliche Breitbandnetze für eine höhere Datenübertragungsrate im Unternehmen. Ausführliche Informationen dazu gibt es in einem übersichtlichen Merkblatt.
Tatort „GmbH“: Geprüft wird bis zum bitteren Ende
Die meisten Betriebsprüfungen – Steuer- oder Zollprüfungen, Prüfungen durch die BA – finden im Stillen ohne öffentliche Kontrolle statt. Oft fühlen sich betroffene Geschäftsführer „ausgeliefert” oder sogar „willkürlich behandelt”. Wir berichten an dieser Stelle regelmäßig über grenzwertiges Verhalten oder unzulässige Übergriffe (vgl. z. B. Nr. 2, 43/2018). Stichwort: Umsatz bzw. Gewinnschätzung (Verprobung) oder fehlerhafte Lohnauszahlungen. Und zwar immer dann, wenn der Prüfer Lücken in den Aufzeichnungen findet oder lediglich vermutet. Leider gibt es immer wieder Fälle, die anschließend zwar von einem eingeschalteten Gericht zu Gunsten des Betroffenen korrigiert werden, die aber dennoch zu einer Betriebsaufgabe führen. Etwa, weil Kunden wegen des (Steuer-) Strafverfahrens abspringen, weil ungeplante Anwaltsgebühren, Kosten für Gutachter und den Steuerberater anfallen, weil das Finanzamt Steuern durchsetzt, ohne Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu gewähren oder weil die Bank wegen des laufenden Verfahrens keine Kredite mehr gewährt.
So zuletzt die Firma Tatortreinigung Breisgau Simic. Der Steuerprüfer akzeptierte den Gewinnausweis nicht und forderte rückwirkend über 4 Jahre (2010 bis 2014) insgesamt 180.000 EUR Steuern nach. Zusätzlich wurden höhere Beiträge für Handwerkskammer und die Berufsgenossenschaft fällig. Verhandlungen um mögliche Beitragssenkungen oder eine Streckung der Zahlungsziele wurden nicht eingeräumt. Der gegen die Steuerbescheide eingelegte Einspruch abgelehnt. Entscheidung des Finanzgerichts Freiburg: Der Klage gegen die Bescheide des Finanzamts wurde im vollen Umfang stattgegeben. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt. Dennoch: Die betroffenen Unternehmer haben aufgegeben, ihre Privatimmobilie verkauft und den Wohnort gewechselt. Wie viele solcher Vorgänge es gibt, ist nicht bekannt.
GmbH/Personal: Maßnahmen gegen den Fachkräftemangel
Nach dem Gesetzentwurf für ein neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll der deutsche Arbeitsmarkt für Nicht-EU-Bürger geöffnet werden, nicht mehr ausschließlich sog. Engpassberufe betreffen und die Vorrangprüfung entfallen. Außerdem wird eine befristete Einreise zur Arbeitsplatzsuche ermöglicht. Vorteil: Wenn ein Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation vorliegen, können Fachkräfte in allen Berufen, zu denen sie ihre Qualifikation befähigt, arbeiten. Nachteil: Für die Wirtschaft werden neue Informationspflichten eingeführt. Diese verursachen jährliche Bürokratiekosten in Höhe von circa 5,6 Mio. EUR (BT-Drucksache 19/8285).
GmbH/Recht: (Enge) Bestpreisklauseln sind zulässig
Entgegen den Vorgaben des Bundeskartellamtes hat das Oberlandesgericht Düsseldorf jetzt entschieden, dass die Vereinbarung sog. Bestpreisklauseln durch Internet-Portale zulässig sind und nicht gegen Wettbewerbsvorschriften verstoßen. Danach dürfen Internet-Portale mit ihren Vertragspartnern, dass diese auf ihren eigenen Internet-Seiten nicht zu günstigeren Preisen als mit dem Portal vereinbart ausweisen bzw. verkaufen dürfen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 4.6.2019, VI Kart 2/16 (V)).
Verträge: Schweigen ist keine Zustimmung
Nimmt ein Mitarbeiter eine ausgesprochene Lohnkürzung stillschweigend zur Kenntnis und äußert er sich nicht zu dem Vorgang, dann liegt darin keine zustimmende Willenserklärung. Der Arbeitgeber hatte erklärt, dass der Mitarbeiter nur noch einfache Tätigkeiten ausführen werde und er deswegen einen niedrigeren Stundenlohn erhalten werde. Der Mitarbeiter hatte dem nicht widersprochen. Aber: Daraus kann keine Zustimmung abgeleitet werden – der Arbeitgeber musste die Lohndifferenz und Urlaubsgeld nachzahlen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 2.4.2019, 5 Sa 221/18).
GmbH/Recht: Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens
Die in der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens liegende Gläubigerbenachteiligung wird nicht beseitigt, indem der Gesellschafter die empfangenen Darlehensmittel zur Erfüllung einer von ihm übernommenen Kommanditeinlagepflicht an die Muttergesellschaft der Schuldnerin weiterleitet, die anschließend zur Verlustdeckung verwendet werden (BGH, Urteil v. 2.5.2019, IX ZR 67/18).
Kritik an der Geschäftsführung: JA – Aber nur intern
In der Öffentlichkeit müssen sich die Gesellschafter mit Kritik an der Geschäftsleitung zurückhalten. Wir haben dazu berichtet (vgl. Nr. 19/2019). Intern aber gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm: „Ein Kommanditist darf gesellschaftsintern auch in massiver und überspitzter Weise Kritik an der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH üben, um Einfluss auf die Entwicklung des Unternehmens zu nehmen” (OLG Hamm, Urteil v. 11.7.2018, 8 U 108/17).
Einen guten Start in ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
L. Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief